Fachbeiträge & Kommentare zu Widerrufsrecht

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§ 27 Kaufrecht / b) Vertragsanbahnung und Vertragsabschluss – Informationspflichten, Widerrufsbelehrung

Rz. 151 Im Rahmen der Vertragsanbahnung und des Vertragsabschlusses sind die Belehrung über das Widerrufsrecht des Verbrauchers gem. § 312g Abs. 1 BGB und umfangreiche Informationspflichten des Unternehmers nach § 312d Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 246a EGBGB zu beachten. Für Fernabsatzverträge über Finanzdienstleistungen stellt Art. 246b EGBGB besondere Informationspflichten auf (...mehr

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§ 27 Kaufrecht / cc) Wertersatz

Rz. 165 Für Fernabsatzverträge über Waren ist die Verpflichtung des Verbrauchers zum Wertersatz in § 357a BGB abschließend geregelt. Nach § 357a Abs. 1 BGB hat der Verbraucher Wertersatz zu leisten, wenn (1) der Wertverlust auf einem Umgang mit den Waren zurückzuführen ist, der zur Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise der Waren nicht notwendig...mehr

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§ 28 Leasing / 2. Null-Finanzierungsleasingvertrag als unentgeltliche Finanzierungshilfe gem. §§ 515, 514 BGB

Rz. 31 Auf die infolge des gesunkenen Zinsniveaus zuletzt häufiger anzutreffenden Null-Finanzierungsleasingverträge findet § 506 BGB mangels Entgeltlichkeit keine Anwendung. Als unentgeltliche Finanzierungshilfen werden sie jedoch seit dem 21.3.2016 von § 515 BGB erfasst. Auf sie finden nicht alle der in § 506 Abs. 1 in Bezug genommenen Vorschriften des Verbraucherdarlehensr...mehr

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§ 25 Kapitalanlagerecht / IV. Rechtsfolgen

Rz. 47 Ein Schadensersatzanspruch des Anlegers geht dahin, dass er so gestellt wird, wie er gestanden hätte, wenn die pflichtwidrig unterbliebenen Angaben erfolgt wären. Bei pflichtgemäßer Aufklärung ist dann davon auszugehen, dass der Anleger sich aufklärungsrichtig verhalten hätte und weder den Darlehensvertrag abgeschlossen noch die Immobilie (bzw. den Immobilienanteil) e...mehr

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§ 28 Leasing / c) Widerrufsfolgen

Rz. 44 Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind gem. §§ 355 Abs. 3, 357b Abs. 1 BGB die empfangenen Leistungen (Leasingentgelt und Leasinggut) spätestens innerhalb von 30 Tagen zurückzugewähren. Bei Verträgen, die nach dem 13.6.2014 geschlossen wurden, schuldet der Leasinggeber darüber hinaus keinen Ersatz von Nutzungen (Zinsen) aus den erhaltenen Zahlungen.[66] Rz. 45 Fraglic...mehr

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§ 10 Privates Baurecht / 2. Formerfordernisse und Widerrufsbelehrung

Rz. 31 Der Verbraucherbauvertrag muss zumindest in Textform geschlossen werden, §§ 650i Abs. 2, 126b BGB. Insbesondere bei Überlagerung des Verbraucherbauvertrages mit Verbraucherkreditverträgen oder gar Grundstückskaufverträgen kann aber die Schriftform oder notarielle Beurkundung des Vertrages erforderlich sein. Auch für den Verbraucherbauvertrag ist nun ein 14-tägiges Wide...mehr

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§ 8 Bankrecht / a) Anwendungsbereich des Verbraucherdarlehensrechts

Rz. 4 Die Vorschriften zum Verbraucherkredit finden sich überwiegend in §§ 491 bis 505d BGB (Besondere Vorschriften für Verbraucherdarlehensverträge). § 491 Abs. 1 BGB unterscheidet seit dem 21.3.2016 (Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie,[1] Richtlinie 2014/17/EU) zwischen Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen (näher geregelt in § 491 Abs. 2 BGB; die Norm stellt a...mehr

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Tillmanns/Mutschler, MuSchG... / 3 Voraussetzungen für eine Genehmigung (§ 28 Abs. 1)

Rz. 12 Voraussetzung für die Genehmigung ist nach § 28 Abs. 1, dass sich die Frau zur Beschäftigung zwischen 20 und 22 Uhr ausdrücklich bereit erklärt (Nr. 1), nach ärztlichem Zeugnis nichts gegen die Beschäftigung der Frau bis 22 Uhr spricht (Nr. 2) und eine unverantwortbare Gefährdung für die schwangere Frau oder ihr Kind durch Alleinarbeit ausgeschlossen ist (Nr. 3). Dies...mehr

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§ 2 Allgemeine Geschäftsbed... / I. Gestaltungshinweise

Rz. 69 Die nachfolgenden Muster beschränken sich auf solche Klauseln, die universell in allen Vertragstypen Verwendung finden. Spezifische Klauseln, beispielsweise zum Arbeitsrecht, zum Werkvertragsrecht, zum Kaufvertragsrecht, zum Mietvertragsrecht finden sich in den Vertragsmustern der jeweiligen Teile. Rz. 70 Beim Entwerfen und Prüfen von AGB ist danach zu differenzieren, ...mehr

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§ 24 IT-Recht / 4. Muster: Verbraucher-AGB für den Kauf von Standardsoftware

Rz. 36 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 24.5: Verbraucher-AGB für den Kauf von Standardsoftware Allgemeine Geschäftsbedingungen der _________________________ (Firma, Anschrift) – Verkäuferin – für den Softwareverkauf an Verbraucher (§ 13 BGB) § 1 Geltungsbereich Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Softwarekaufverträge der Verkäuferi...mehr

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§ 28 Leasing / 1. Finanzierungsleasingvertrag als entgeltliche Finanzierungshilfe gem. § 506 Abs. 1 u. 2 BGB

Rz. 25 Der Umfang des Anwendungsbereichs der Verbraucherdarlehensregelungen ist mit dem im Zuge des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie am 11.6.2010 in Kraft getretenen § 506 Abs. 1 BGB neu bestimmt worden. § 506 BGB befasst sich mit dem Zahlungsaufschub und sonstigen entgeltlichen Finanzierungshilfen. Anders als in den §§ 499 Abs. 2, 500 BGB a.F. werden F...mehr

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§ 27 Kaufrecht / Literaturtipps

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§ 22 Internationales Privat... / 3. Zustandekommen und Wirksamkeit (Art. 3 Abs. 5, 10 Rom I-VO)

Rz. 44 Die Einigung und die materiellen Wirksamkeitsvoraussetzungen des Verweisungsvertrags richten sich nach dem Recht, dem der Hauptvertrag unterstehen soll (Art. 10 Abs. 1 Rom I-VO). Die Regeln des gewählten Rechts entscheiden damit über Angebot und Annahme, Dissens, Willensmängel (Irrtum, Drohung, Täuschung, Scheingeschäft usf.) ebenso wie über ein etwa bestehendes Wider...mehr

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§ 51 Verkehrsrecht / 1. Überblick

Rz. 401 Von besonderer Bedeutung ist die Neufassung des VVG, die ab dem 1.1.2008 in Kraft getreten ist und für den VN viele Verbesserungen brachte und für alle ab diesem Zeitpunkt abgeschlossenen Verträge gilt. Dem VR wurde gem. Art. 1 Abs. 3 EGGVG ein Zeitraum bis zum 1.10.2009 eingeräumt, innerhalb dessen er seine AGB dem neuen VVG anpassen konnte. Dabei musste er dem VN d...mehr

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§ 29 Maklerrecht / 5. Beendigung und Unwirksamkeit des Maklervertrags

Rz. 18 Ist der Maklervertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, ist er mangels anderweitiger Regelung im Vertrag jederzeit ohne Einhaltung einer Frist von beiden Seiten kündbar.[34] Die Kündigung wirkt nur für die Zukunft, so dass der Makler für während der Vertragslaufzeit erbrachte Leistungen seinen Provisionsanspruch behält, auch wenn der Hauptvertrag erst später geschlo...mehr

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§ 24 IT-Recht / 5. Anmerkungen zum Muster

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§ 8 Bankrecht / 2. Ergänzende Hinweise für den Abschluss eines Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrags

Rz. 13 Gem. § 491 Abs. 3 BGB ist ein Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag ein entgeltlicher Darlehensvertrag zwischen einem Unternehmer als Darlehensgeber und einem Verbraucher als Darlehensnehmer, der durch ein Grundpfandrecht oder eine Reallast besichert ist oder der für den Erwerb oder die Erhaltung des Eigentumsrechts an Grundstücken, an bestehenden oder zu errichtende...mehr

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§ 35 Reiserecht / 6. Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen Pflichten bei Vermittlung verbundener Reiseleistungen

Rz. 170 Verstößt der Vermittler verbundener Reiseleistungen gegen die Informationspflichten oder gegen seine Verpflichtung hinsichtlich einer Insolvenzabsicherung, so stehen dem Kunden Widerrufsrechte hinsichtlich des Vertrags zu, § 651w Abs. 4 i.V.m. § 312 Abs. 7 S. 2 BGB. Überdies führt ein Verstoß gegen die Verpflichtungen nach § 651w Abs. 4 BGB dazu, dass der Vermittler ...mehr

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§ 24 IT-Recht / 5. Anmerkungen zum Muster

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§ 27 Kaufrecht / 2. Checkliste: Vorvertragliche Informationspflichten des Unternehmers gem. § 312d Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 246a § 1 Abs. 1 EGBGB

Rz. 166 Gegenstand der vor Abgabe der Vertragserklärung des Unternehmers zu erfüllenden Informationspflichten sind nach § 312d Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 246a § 1 EGBGB folgende Angaben:mehr

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§ 27 Kaufrecht / 4. Checkliste: Widerrufsbelehrung

Rz. 168 Verwendet der Unternehmer das – zutreffend ausgefüllte – Belehrungsmuster in Anlage 1 zu Art. 246a EGBGB und fügt er das Muster-Widerrufsformular nach Anlage 2 bei, genügt seine Belehrung den gesetzlichen Anforderungen (Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 2 EGBGB). Rz. 169 Das Muster ist allgemein gehalten und gilt demzufolge für verschiedene Vertragsarten. Für die einzelnen Vert...mehr

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§ 8 Bankrecht / III. Checkliste: Verbraucherdarlehen

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§ 8 Bankrecht / b) Formvorschriften

Rz. 6 Liegt ein Verbraucherdarlehen gem. § 491 BGB vor, sind folgende Formvorschriften zu beachten, die insb. für die vom Darlehensnehmer zu unterzeichnende Vertragserklärung von Bedeutung sind. Dazu zählt vor allem die Schriftform gem. § 492 Abs. 1 S. 1 BGB, die grds. auch bei einer Vertragsänderung einzuhalten ist. Es reicht aus, wenn Antrag und Annahme des Vertrags jeweil...mehr

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§ 24 IT-Recht / 5. Anmerkungen zum Muster

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Beitrag aus TVöD Office Professional
Mutterschutz / 8.3 Auflösung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung

Während der Schutzfrist nach § 17 Abs. 1 Satz 1 MuSchG ist die Frau nur vor einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber, nicht aber vor einer Beendigung aus sonstigen Gründen geschützt. Insbesondere bei Nichtigkeit eines Beschäftigungsverhältnisses ist der Arbeitgeber nicht gehindert, sich jederzeit von der Frau zu trennen. Nach den Grundsätzen des faktisc...mehr

Lexikonbeitrag aus Personal Office Premium
Datenschutz / 4.1 Allgemeines

Die Bestimmungen des BDSG über die Anforderungen an eine zulässige Datenverarbeitung konkretisieren und aktualisieren den Schutz des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung.[1] Rechtsgrundlagen DSGVO und BDSG Das Bundesdatenschutzgesetz wurde zum 25.5.2018 sowie zum 26.11.2019[2] den Vorgaben der DSGVO entsprechend novelliert.[3] Das BDSG regelt in erster Linie die automat...mehr

Lexikonbeitrag aus Personal Office Premium
Datenschutz / 3 Die Europäische Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)

Mit der DSGVO [1] hat der europäische Gesetzgeber erstmals eine unmittelbar zwingende, europaweit einheitliche gesetzliche Regelung zum Datenschutz mit dem Ziel weitgehender Harmonisierung geschaffen. Dabei steht die Verordnung gemäß Art. 1 Abs. 1 DSGVO im Spannungsfeld von freiem Datenverkehr im Europäischen Binnenmarkt und dem persönlichen Datenschutz für den einzelnen EU-B...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.5.1.2 Bereicherung des Bedachten

Rz. 251 Die Vermögensmehrung (Bereicherung) stellt im gewissen Sinne ein Spiegelbild zur Entreicherung dar. Zwar muss keine wertmäßige oder gegenständliche Identität gegeben sein, erforderlich ist allerdings, dass ebenso, wie es beim Zuwendenden zu einem Vermögensabfluss kommt, beim Bedachten eine Vermögensmehrung entsteht, die – im Regelfall – im Zugang des zugewendeten Geg...mehr

Beitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 1 Stiftungen / 8.1.2 Liechtensteinische Stiftung

Rz. 257 Ein noch stärker liberalisiertes Recht bietet das Fürstentum Liechtenstein hinsichtlich der Familienstiftung an. Die gesetzlichen Grundlagen finden sich in Art. 552 des Personen- und Gesellschaftsrechts (§§ 1 bis 41) (LGBl Nr. 4 vom 19. Februar 1926, vollständig revidiert durch LGBl. 2008/220). Auch die liechtensteinische Stiftung kann als eigennützige Stiftung allei...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.6 Auswirkungen des Optionsmodells nach dem KöMoG

Rz. 17 Durch das Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts (KöMoG) vom 25.06.2021 (BGBl I 2021, 2050; BStBl I 2021, 889) besteht für Personenhandelsgesellschaften und Partnerschaftsgesellschaften gem. § 1a Abs. 1 Satz 1 KStG ab dem 01.01.2022 das Optionsrecht, wie KapG besteuert zu werden, und für ihre Gesellschafter als Folge der Optionsausübung die Möglichkeit...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.2.4 Der Erbvertrag

Rz. 150 Hierzu ausführlich Kepper in K/E, § 3 Rz. 91 ff. sowie Dietz in R/B/G, Testament und Erbvertrag, § 2278 Rz. 13 ff. Die dritte Möglichkeit bindender letztwilliger Verfügungen ist der Erbvertrag (s. §§ 2274ff. BGB). Grundsätzlich ist der Erbvertrag nur als ordentliches, öffentliches Testament möglich, da die gleichzeitige und höchstpersönliche Anwesenheit beider Vertrag...mehr

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§ 5 Vermögenserhalt durch l... / D. Absicherung des Schenkers durch Widerrufs- und Rückforderungsmöglichkeiten

Rz. 69 Durch den geschickten Einsatz von Widerrufs- und Rückforderungsrechten kann der Schenker auch nach der Übertragung von Vermögenswerten sicherstellen, dass das Familienvermögen auch langfristig in der Familie verbleibt. Rz. 70 Muster in Ihr Textverarbeitungsprogramm übernehmen Muster 5.7: Widerrufs- und Rückforderungsrecht § _________________________ Widerrufs- und Rückfo...mehr

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§ 8 Vermögenserhalt durch F... / c) Ertragsteuerliche Aspekte

Rz. 194 Die Schenkung von im Privatvermögen gehaltenen Anteilen an einer Kapitalgesellschaft vollzieht sich ertragsteuerlich neutral, der Beschenkte tritt in die "Fußstapfen" des Schenkers in Bezug auf Anschaffungskosten und -zeitpunkt ein. Dies gilt sowohl für Beteiligungen von mindestens 1 % (§ 17 Abs. 2 S. 5 EStG) als auch für geringere Beteiligungen (§ 20 Abs. 4 S. 6 ESt...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Widerrufsrecht (Abs 2).

Rn 4 Ohne II bestünde ein Widerrufsrecht nach § 355 nur bei Umschuldungsdarlehen (§ 495 II Nr. 1) u bei entsprechendem Vertrieb nach § 312g I. Diese Fälle sind vom Widerrufsrecht nach II ausgenommen, sodass es bei diesen Widerrufsrechten bleibt (zu den Gründen MüKo/Weber Rz 13f). Die mit Blick auf das Widerrufsrecht nach II erforderliche, drucktechnisch deutlich gestaltete, ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Widerrufsrecht (Abs 1).

Rn 5 Die Vorschrift räumt dem Darlehensnehmer eines Verbraucherdarlehensvertrags (§ 491) ein rücktrittsähnliches (BGHZ 189, 196 Rz 28) Widerrufsrecht nach § 355 (Gestaltungsrecht) ein. Danach kann der Darlehensnehmer, bei mehreren dem Schutzzweck entspr jeder einzeln (BGH WM 16, 2295 Rz 13; ZIP 20, 1455 Rz 9 [zum Schuldbeitritt]; Hamm WM 16, 116, 122; Bülow/Artz § 491 Rz 28;...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Widerrufsrecht.

Rn 18 II, ergänzt durch §§ 356c, 357c, räumt dem Verbraucher mit den Einschränkungen (III) aus § 491 II, III 2 u IV ein Recht zum Widerruf (§ 355) seiner Vertragserklärung über eine Erwerbs- o Bezugsverpflichtung ein. Dieses kann nicht dadurch ersetzt werden, dass der Verbraucher den Vertrag jederzeit ohne Angabe von Gründen kündigen kann (BGH NJW-RR 90, 1011; NJW 90, 3144)....mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 533 BGB – Verzicht auf Widerrufsrecht.

Gesetzestext Auf das Widerrufsrecht kann erst verzichtet werden, wenn der Undank dem Widerrufsberechtigten bekannt geworden ist. Rn 1 Auf das Widerrufsrecht kann erst nach seiner Entstehung, im Fall des § 530 II auch durch den Erben, durch einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung verzichtet werden.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 650l BGB – Widerrufsrecht.

Gesetzestext 1Dem Verbraucher steht ei n Widerrufsrecht gemäß § 355 zu, es sei denn, der lVertrag wurde notariell beurkundet. 2Der Unternehmer ist verpflichtet, den Verbraucher nach Maßgabe des Artikels 249 § 3 des Einführungsgesetzes zu m Bürgerlichen Gesetzbuche über sein Widerrufsrecht zu belehren.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / c) Widerrufsrecht nach § 312g I.

Rn 56 Bei Transaktionen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (B2C-Transaktion) besteht zu Gunsten des Verbrauchers das Widerrufsrecht aus § 312g I (BGH NJW 15, 1009 [BGH 10.12.2014 - VIII ZR 90/14]).mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 355 BGB – Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen.

Gesetzestext (1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 312g BGB – Widerrufsrecht.

Gesetzestext (1) Dem Verbraucher steht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen ein Widerrufsrecht gemäß § 355 zu. (2) Das Widerrufsrecht besteht, soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben, nicht bei folgenden Verträgen:mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 356e BGB – Widerrufsrecht bei Verbraucherbauverträgen.

Gesetzestext 1Bei einem Verbraucherbauvertrag (§ 650i Absatz 1) beginnt die Widerrufsfrist nicht, bevor der Unternehmer den Verbraucher gemäß Artikel 249 § 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche über sein Widerrufsrecht belehrt hat. 2Das Widerrufsrecht erlischt spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem in § 355 Absatz 2 Satz 2 genannten Zeitpunkt. A. Regelu...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 178 BGB – Widerrufsrecht des anderen Teils.

Gesetzestext 1Bis zur Genehmigung des Vertrags ist der andere Teil zum Widerruf berechtigt, es sei denn, dass er den Mangel der Vertretungsmacht bei dem Abschluss des Vertrags gekannt hat. 2Der Widerruf kann auch dem Vertreter gegenüber erklärt werden. A. Widerruf. I. Widerrufserklärung. Rn 1 Der Widerruf iSv § 178 ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, die so...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 109 BGB – Widerrufsrecht des anderen Teils.

Gesetzestext (1) 1Bis zur Genehmigung des Vertrags ist der andere Teil zum Widerruf berechtigt. 2Der Widerruf kann auch dem Minderjährigen gegenüber erklärt werden. (2) Hat der andere Teil die Minderjährigkeit gekannt, so kann er nur widerrufen, wenn der Minderjährige der Wahrheit zuwider die Einwilligung des Vertreters behauptet hat; er kann auch in diesem Falle nicht widerr...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 495 BGB – Widerrufsrecht; Bedenkzeit.

Gesetzestext (1) Dem Darlehensnehmer steht bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu. (2) Ein Widerrufsrecht besteht nicht bei Darlehensverträgen,mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 356c BGB – Widerrufsrecht bei Ratenlieferungsverträgen.

Gesetzestext (1) Bei einem Ratenlieferungsvertrag, der weder im Fernabsatz noch außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen wird, beginnt die Widerrufsfrist nicht, bevor der Unternehmer den Verbraucher gemäß Artikel 246 Absatz 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche über sein Widerrufsrecht unterrichtet hat. (2) § 356 Absatz 1 gilt entsprechend. Das Widerrufsrech...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Hinweis auf Widerrufsrecht (§ 482a S 1).

Rn 2 Der Unternehmer (§ 14 Rn ff) muss den Verbraucher nach § 482a S 1 auf sein Widerrufsrecht (§ 485) hinweisen. Kommt der Unternehmer der Hinweispflicht nicht nach, verschiebt sich der Beginn der Widerrufsfrist.mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB - Kommentar, BGB § 485 BGB – Widerrufsrecht.

Gesetzestext Dem Verbraucher steht bei einem Teilzeit-Wohnrechtevertrag, einem Vertrag über ein langfristiges Urlaubsprodukt, einem Vermittlungsvertrag oder einem Tauschsystemvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu. A. Sinn und Zweck. Rn 1 § 485 hat § 485 I, II, V aF abgelöst. Er gibt dem Verbraucher in seinem Anwendungsbereich ein Widerrufsrecht. Die früheren II und III wurd...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Anfechtungs- und Widerrufsrecht des Vertretenen.

Rn 75 Während es für die Frage, ob ein Willensmangel vorliegt, gem § 166 I grds allein auf die Person des Vertreters ankommt (s § 166 Rn 4), steht das Anfechtungsrecht auch wegen in der Person des Vertreters liegenden Willensmängeln idR allein dem Vertretenen zu. Der Vertreter ist jedoch zur Anfechtung im Namen des Vertretenen berechtigt, wenn sich seine Vertretungsmacht auf...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Widerrufsrecht – § 650l.

Rn 12 § 650l gewährt dem Verbraucher durch Verweisung auf § 355 (zu den Einzelheiten s dort) eine gesetzliches Widerrufsrecht. Danach beträgt die Widerrufsfrist 14 Tage, beginnend mit der Belehrung des Verbrauchers über sein Widerrufsrecht. Der notwendige Inhalt der Baubeschreibung wird durch Art 249 § 3 EGBGB vorgegeben, der als Anlage 10 ein entsprechendes Muster bereitste...mehr