Ist der Beginn der Widerrufsfrist wegen fehlender oder unzureichender Belehrung des Verbrauchers gehemmt, erlischt dessen Widerrufsrecht spätestens 12 Monate und 14 Tage nach Vertragsschluss bzw. nach Erhalt der Ware beim Verbrauchsgüterkauf (§ 356 Abs. 3 Satz 2 BGB) oder nach Übergabe der Vertragsurkunde und des Antrags beim Verbraucherdarlehensvertrag (§ 356b Abs. 2 Satz 4 BGB). Der Unternehmer, der seinen Informationspflichten nicht entspricht, wird damit vor einem "ewigen" Widerrufsrecht des Verbrauchers geschützt.

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