Ein Direktvertriebsvertrag liegt nur vor, wenn der Anbieter ein "Unternehmer" ist und auf Kundenseite ein "Verbraucher" steht[1], und dieser eine entgeltliche Leistung des Unternehmers zum Gegenstand hat.[2] Der Verbrauchsgüterkauf umfasst auch den Fall, dass nicht nur der Verkauf einer beweglichen Sache, sondern auch die Erbringung einer Dienstleistung durch den Unternehmer Vertragsgegenstand ist.[3]

§ 474 Abs. 2 Satz 1 BGB verweist auf die Regelungen in §§ 475 bis 479 BGB. § 475a BGB regelt den Verbrauchsgüterkaufvertrag über digitale Produkte. Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines Verbrauchsgüterkaufs gem. § 474 Abs. 1 BGB trägt nach allgemeinen Grundsätzen derjenige, der sich zu seinen Gunsten darauf beruft.[4]

Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person, z. B. GmbH, oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt.[5]

Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.[6]

 
Wichtig

Abgrenzung

Für die Abgrenzung zwischen Verbraucher- und Unternehmerhandeln ist grundsätzlich die objektiv zu bestimmende Zweckrichtung des Rechtsgeschäfts entscheidend. Dabei kommt es maßgeblich auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls, insbesondere das Verhalten der Parteien bei Vertragsschluss an. Bei dem Ankauf einer beweglichen Sache gem. § 474 Abs. 1 Satz 1 BGB ist hierbei darauf abzustellen, zu welchem Zweck der Käufer diese benutzen will.[7]

Der Direktvertriebsvertrag stellt darauf ab, dass der Verbrauchervertrag bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit der Vertragspartner an einem Ort verhandelt oder geschlossen wird, der kein Geschäftsraum des Unternehmers ist.[8]

Geschäftsräume sind unbewegliche Gewerberäume, in denen der Unternehmer seine Tätigkeit dauerhaft ausübt, und bewegliche Gewerberäume, in denen der Unternehmer seine Tätigkeit für gewöhnlich ausübt (Verkaufstand, Verkaufswagen).[9] Auch saisonale Verkaufsstätten an Ferienorten (Eisstand) sind Geschäftsräume.

Laut OLG München ist der Begriff "beweglich" in Bezug auf die Geschäftsräume nicht physikalisch zu verstehen und auch nicht mit dem baurechtlichen Begriff der fliegenden Bauten gleichzusetzen. Abzustellen ist vielmehr darauf, ob der "bewegliche" Geschäftsraum nur für eine vorübergehende Zeit betrieben wird. Grundsätzlich kann ein "beweglicher Geschäftsraum" daher auch unter freiem Himmel betrieben werden, wenn die übrigen Voraussetzungen hierfür gegeben sind.[10]

Keine Geschäftsräume sind Orte, die der Öffentlichkeit zugängig sind (Kurhäuser, Sportanlagen, Strände, Kaufhäuser, Restaurants).

Märkte und Messen sollen als Geschäftsräume nur dann gelten, wenn der Unternehmer sein Gewerbe dort "für gewöhnlich" betreibt.[11] Dabei kommt es auf das konkrete Erscheinungsbild dieses Standes an, insbesondere darauf, ob besondere Umstände aus der Sicht eines angemessen aufmerksamen und verständigen Verbrauchers den Stand als einen Ort erscheinen lassen, an dem dieser nicht mit einer Ansprache durch Mitarbeiter des Unternehmers zum Zweck eines auf der Messe zu schließenden Vertrags rechnen muss.[12]

Bei einem Vertrag, der an einem von einem Unternehmer anlässlich einer Messe betriebenen Verkaufsstand zwischen dem Unternehmer und einem Verbraucher geschlossen wurde, unmittelbar nachdem der Verbraucher, der sich auf dem verschiedenen – in der Ausstellungshalle einer Messe vertretenen Verkaufsständen gemeinsam zur Verfügung stehenden Gang – befand, von diesem Unternehmer angesprochen worden war, handelt es sich um einen "außerhalb von Geschäftsräumen abgeschlossenen Vertrag" i. S. v. § 312b BGB.[13]

[1] § 312 b BGB; Grüneberg, in Grüneberg, Komm. z. BGB, 82. Aufl., § 312 BGB Rn. 2.
[3] § 474 Abs. 1 Satz 2 BGB; z. B. Fernunterrichtsvertrag; BT-Drs. 17/12367 S. 69ff; LG Münster, Urteil v. 4.11.2015, 2 O 127/15: Begriff der Dienstleistungen i. S. d. § 312ff. BGB umfasst auch Miet-, Werk- und Werklieferungsverträge; OLG Düsseldorf, Urteil v. 22.1.2015, I-3 U 30/14, NJW 2015 S. 2043: Wirksamer Ausschluss von Verbraucher­rechten bei einvernehmlicher Umgehung.
[4] LG Zweibrücken, Urteil v. 20.11.2020, 1 O 240/19, DAR 2021 S. 157.
[5] § 14 BGB; LG Lübeck, Urteil v. 24.2.2.2023, 15 O 90/22: Der Verkauf eines zuvor ausschließlich privat genutzten Fahrzeugs ist in der Regel kein Unternehmergeschäft.
[6] § 13 BGB; OLG München, Beschluss v. 4.4.2023, 19 U 1790/22; OLG Schleswig, Beschluss v. 28.11.2013, 5 W 42/13, MDR 2014 S. 451: Bedingung der Verbrauchereigenschaft des Bürgen für gesetzliches Widerrufsrecht bei Haustürgeschäften; BGH, Urteil v. 25.3.2015, VIII ZR 243/13, MDR 2015 S. 575: Verbrauchereigenschaft der Wohnungseigentümergemeinschaft – Gaspreisanpassung; BGH, Urteil v. 30.3.2017, VII ZR 269/15, NJW 2017 S. 2752: Eine als Außengesellschaft rechtsfähi...

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