Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH bedarf eine tatsächliche Verständigung keiner besonderen Form. Die Bindungswirkung einer tatsächlichen Verständigung tritt bereits mit dem formlosen Abschluss der Verhandlung ein, in der die Vertreter der Finanzverwaltung und der Steuerpflichtige ihre vorbehaltlose Zustimmung erteilt haben.

Eine von allen Seiten unterschriebene Ausfertigung des protokollierten Verhandlungsergebnisses hat keine konstitutive Bedeutung, sondern dient lediglich Beweissicherungszwecken. Die spätere Verweigerung der Unterschrift durch die Vertretenen steht daher der Bindungswirkung nicht entgegen.[1] Eine tatsächliche Verständigung kommt nicht in Betracht, wenn nicht festgestellt werden kann, dass beim Steuerpflichtigen ein Rechtsbindungswille bestand.[2]

 
Praxis-Tipp

Schriftform zu Beweiszwecken sinnvoll

Der Inhalt der tatsächlichen Verständigung sollte immer in beweissicherer Form unter Darstellung der Sachlage schriftlich festgehalten und von allen Beteiligten unterschrieben werden, um so die eigene Haftung z. B. als steuerlicher Vertreter auszuschließen. Im Schriftstück darf der Hinweis nicht fehlen, dass

  • sich die Beteiligten auf einen bestimmten Sachverhalt verständigt haben und
  • dieser Sachverhalt bindend festgestellt sein soll.[3]

Das Dokument über den Abschluss der tatsächlichen Verständigung muss in dem Fall, dass der für die Entscheidung zuständige Amtsträger an ihrem Abschluss ausnahmsweise nicht mitgewirkt hat, zusätzlich einen Hinweisdarauf enthalten, dass die tatsächliche Verständigung bis zur nachträglichen Zustimmung durch den für die Steuerfestsetzung zuständigen Amtsträger schwebend unwirksam ist. Darüber hinaus muss bis zum Zeitpunkt der nachträglichen Zustimmung auch dem Steuerpflichtigen ein Widerrufsrecht eingeräumt werden.[4]

Soll im Einzelfall der Abschluss einer tatsächlichen Verständigung in grenzüberschreitenden Sachverhalten erfolgen , sollte die tatsächliche Verständigung zusätzlich auch von der (ggf. im Ausland ansässigen) Konzernspitze unterzeichnet werden.[5]

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