Rz. 81

Zur Sicherung des Nachlasses gehört auch die Sicherung der vorhandenen Bankguthaben, d.h. die Information der kontoführenden Banken über die Annahme des Amtes, wobei insbesondere bei vorhandenen Gemeinschaftskonten häufig Probleme hinsichtlich der Verfügungsbefugnis und des Anteils des Nachlasses am Kontoguthaben auftreten. Ferner ist zu klären, inwieweit noch Kontovollmachten bestehen, da der Tod des Erblassers als Vollmachtgeber in der Regel nicht zum Erlöschen der Vollmacht führt.[174] Auch durch die Anordnung der Testamentsvollstreckung wird die Vertretungsmacht des Bevollmächtigten nicht berührt.[175] Soweit sich aus der vom Erblasser angeordneten Testamentsvollstreckung nichts anderes ergibt, kann der Testamentsvollstrecker wie auch jeder einzelne Erbe im Rahmen des § 2205 BGB die Vollmacht widerrufen (vgl. Muster Rdn 99).[176] Gleiches dürfte auch für eine vom Erblasser erteilte Generalvollmacht gelten, soweit der Erblasser dem Testamentsvollstrecker nicht das Widerrufsrecht entzogen hat und dieses daher lediglich noch den Erben zusteht.[177]

Nach Auffassung des BGH kann jedoch das Verhältnis von postmortaler Vollmacht zu einer vom Erblasser angeordneten Testamentsvollstreckung nicht allgemein, sondern nur im Einzelfall aufgrund einer Auslegung der Vollmachtsurkunde und der letztwilligen Verfügung unter Berücksichtigung des Erblasserwillens ermittelt werden.[178]

[174] Grüneberg/Ellenberger, § 168 BGB Rn 4; OLG München, Beschl. v. 26.7.2012 – 34 Wx 248/12, ErbR 2013, 33; vgl. auch hierzu Weidlich, MittBayNot 2013, 196.
[175] Grüneberg/Weidlich, vor § 2197 BGB Rn 12.
[176] Grüneberg/Weidlich, vor § 2197 BGB Rn 13.
[177] Winkler, Rn 10.

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