Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen muss der Unternehmer den Verbraucher nach Maßgabe des Art. 246a § 1 EGBGB informieren. Die in Erfüllung dieser Pflicht gemachten Angaben des Unternehmers werden dann Inhalt des Vertrags, es sei denn, die Vertragsparteien haben ausdrücklich etwas anderes vereinbart.[1]

Zu den Informationen gehören gem. § 1 Abs. 1 zu Art. 246a EGBGB u. a:

  • die wesentlichen Eigenschaften der Waren/Dienstleistungen in dem für das Kommunikationsmittel und für die Waren und Dienstleistungen angemessenen Umfang,
  • Identität des Unternehmers (Handelsname, Anschrift des Ortes der Niederlassungen, Telefon- und gegebenenfalls seine Telefaxnummer und E-Mail-Adresse) sowie gegebenenfalls die Anschrift/Identität des Unternehmers, in dessen Auftrag er handelt[2]
  • den Gesamtpreis der Waren oder Dienstleistungen einschließlich aller Steuern und Abgaben, sowie gegebenenfalls alle zusätzlichen Fracht-, Liefer- oder Versandkosten[3] und alle sonstigen Kosten,
  • im Falle eines unbefristeten Vertrags oder eines Abonnement-Vertrags den Gesamtpreis; dieser umfasst die pro Abrechnungszeitraum anfallenden Gesamtkosten und, wenn für einen solchen Vertrag Festbeträge in Rechnung gestellt werden, ebenfalls die monatlichen Gesamtkosten; wenn die Gesamtkosten vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden können, ist die Art der Preisberechnung anzugeben,
  • die Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen, den Termin, bis zu dem der Unternehmer die Waren liefern oder die Dienstleistung erbringen muss, und gegebenenfalls das Verfahren des Unternehmers zum Umgang mit Beschwerden,
  • das Bestehen eines gesetzlichen Mängelhaftungsrechts für die Waren,
  • gegebenenfalls das Bestehen und die Bedingungen von Kundendienst, Kundendienstleistungen und Garantien.
 
Wichtig

Verletzung von Informationspflichten über Kosten

Der Unternehmer kann von dem Verbraucher Fracht-, Liefer- oder Versandkosten und sonstige Kosten nur verlangen, soweit er den Verbraucher über diese Kosten vorab entsprechend den gesetzlichen Anforderungen aus 312d Abs. 1 BGB i. V. m. Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 EGBGB informiert hat.[4]

Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge, bei denen die Leistung bei Abschluss der Verhandlungen sofort erbracht und bezahlt wird und das vom Verbraucher zu zahlende Entgelt 40 EUR inkl. Umsatzsteuer nicht überschreitet, sind von den Vorschriften über Informationspflichten und das Widerrufsrecht (Tz. 4) ausgeschlossen.[5]

 
Hinweis

Reduzierte Informationspflichten bei Vertrag über Reparatur- und Instandhaltungsarbeiten

§ 2 zu Art. 246a EGBGB erleichtert die Informationspflichten bei einem außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag über Reparatur- und Instandhaltungsarbeiten, sofern die Leistungen von beiden Seiten sofort erfüllt werden und die zu leistende Vergütung 200 EUR inkl. Nebenkosten und Umsatzsteuer nicht übersteigt. Eine weitere Voraussetzung ist, dass der Verbraucher die Dienste des Unternehmers ausdrücklich angefordert hat, der Vertrag über die Arbeiten also nicht im Rahmen eines herkömmlichen Vertreterbesuchs durch den Unternehmer geschlossen wird (z. B. Schlüsseldienst) .

[2] BGH, Urteil v. 24.9.2020, 1 ZR 169/17, MDR 2021 S. 250: Anforderungen an "Verfügbarkeit" der unternehmerischen Telefonnummer auf Widerrufsbelehrung.
[3] KG, Beschluss v. 2.10.2015, 5 W 196/15: Unvollständige Versandkostenangabe bei Auslandsversand als unlauterer Wettbewerbsverstoß; OLG Celle, Beschluss v. 8.2.2016, 13 W 6/16: Streitwert bei Verletzung gesetzlicher Informationspflichten.
[4] § 312 e BGB, geändert m. W. v. 28.5.2022 durch G. v. 10.8.2021, BGBl 2021 I S. 3483.

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