Rz. 138

Muster 1.1: Geldschenkung zwischen Eltern und Kindern zwecks Finanzierung von Anschaffungen (Bauplatz, Eigentumswohnung, Umbau, Wohnungseinrichtung etc.), Ausschluss der Ausgleichung unter Abkömmlingen

 

Muster 1.1: Geldschenkung zwischen Eltern und Kindern zwecks Finanzierung von Anschaffungen (Bauplatz, Eigentumswohnung, Umbau, Wohnungseinrichtung etc.), Ausschluss der Ausgleichung unter Abkömmlingen

Vereinbarung

Zwischen

1. Herrn _________________________
2. Frau _________________________, nachstehend "die Schenker" genannt
3. Deren Sohn _________________________, nachstehend "Beschenkter" genannt

§ 1 Schenkung

Die Schenker wenden hiermit unter wechselseitiger Zustimmung, auch nach § 1375 Abs. 3 BGB, dem Beschenkten einen Geldbetrag in Höhe von _________________________ EUR (in Worten: _________________________ EUR) zu. Die Parteien sind sich darüber einig, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt.[310]

Der Beschenkte bestätigt[311] hiermit, den vorbezeichneten Betrag (in bar/durch Überweisung auf Konto IBAN _________________________ der _________________________ Bank) erhalten zu haben.

§ 2 Zuwendungszweck[312]

Die Parteien sind sich darüber einig, dass der geschenkte Betrag ausschließlich zur Finanzierung von _________________________ verwendet werden darf. Die Verwendung hat binnen sechs Monaten ab Vertragsschluss zu erfolgen. Der Beschenkte hat durch Vorlage geeigneter Unterlagen[313] zu belegen, dass der Verwendungszweck erfüllt wurde.

§ 3 Rückforderung

1.

Für den Fall, dass der Beschenkte den vorbezeichneten Geldbetrag entgegen der in § 2 näher bezeichneten Zweckbestimmung verwendet, haben die Schenker als Gesamtberechtigte gem. § 428 BGB das Recht, den geschenkten Geldbetrag zurückzufordern.[314] Der Betrag ist auf den Rückgabezeitpunkt zu indexieren, wobei der Index Basis 2015 = 100 zugrunde zu legen ist.[315] Eventuelle Kapitalnutzungen verbleiben bei dem Beschenkten.[316]

Verwendungsersatzansprüche stehen den Schenkern nicht zu.

Die Leistung ist bei Rückforderung an die Schenker, bei Vorversterben eines Schenkers an den Überlebenden allein, zurückzuerstatten.[317]

2. Das Rückforderungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb von drei Monaten seit Kenntnis der Schenker vom Eintritt der Zweckverfehlung[318] ausgeübt wird.
3. Das Rückforderungsrecht ist in schriftlicher Form[319] geltend zu machen.
4. Das Recht, den geschenkten Gegenstand zurückzufordern, erlischt mit dem Tode der Schenker.[320]
5. Das Rückforderungsrecht ist nicht übertragbar.[321]

§ 4 Vertraglicher Rückforderungsanspruch[322]

1. Die Parteien sind sich darüber einig, dass der vorbezeichnete Rückforderungsanspruch der Schenker nicht dem Recht des Widerrufs, insbesondere nicht dem Bereicherungsrecht, desgleichen nicht den allgemeinen Rücktrittsvorschriften des BGB unterliegt, sondern als eigenständiger vertraglicher Leistungsanspruch ohne die Möglichkeit der Berufung auf den Wegfall der Bereicherung ausgestaltet ist.
2. Die gesetzlichen Widerrufsrechte der Schenker, insbesondere gem. §§ 528, 530 BGB, bleiben unberührt.

§ 5 Ausgleichung unter Abkömmlingen[323]

Die vorbezeichnete Zuwendung ist im Falle des Todes der Schenker nicht auszugleichen. Die Anwendung der §§ 2050 ff. BGB wird hiermit ausgeschlossen.[324] Ausdrücklich wird weiterhin klargestellt, dass keine Anrechnung nach § 2315 BGB stattzufinden hat.[325]

[310] Vgl. Rdn 139 ff.
[311] Vgl. Rdn 142.
[312] Vgl. Rdn 143.
[313] Vgl. Rdn 154.
[314] Vgl. Rdn 146–154.
[315] Vgl. Rdn 148.
[316] Vgl. Rdn 148.
[317] Vgl. Rdn 150.
[318] Vgl. Rdn 154.
[319] Vgl. Rdn 155.
[320] Vgl. Rdn 154.
[321] Vgl. Rdn 155.
[322] Vgl. Rdn 146 f., 151 f.
[323] Vgl. Rdn 156.
[324] Vgl. Rdn 159.
[325] Vgl. Rdn 164.

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