Fachbeiträge & Kommentare zu Vollmacht

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§ 17 GmbH-Recht / III. Muster: Klage Konzernhaftung – Existenzvernichtender Eingriff

Rz. 344 Muster 17.40: Klage Konzernhaftung – Existenzvernichtender Eingriff Muster 17.40: Klage Konzernhaftung – Existenzvernichtender Eingriff Landgericht Bonn – Kammer für Handelssachen – Klage der Kleefuß Bauunternehmung GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Kleefuß, Baustraße 5, 53000 Bonn Prozessbevollmächtigter: _____ – Kläger – gegen Herrn Bernd Baumeister, Kaufmann, Schn...mehr

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§ 46 Unternehmensverträge / II. Rechtliche Grundlagen

Rz. 2 Auch im GmbH-Konzernrecht findet sich in der Praxis häufig der sog. Organschaftsvertrag als Kombination aus Ergebnisabführungsvertrag und Beherrschungsvertrag,[3] wenngleich Unternehmensverträge i.S.d. §§ 291, 292 AktG für das GmbH-Recht gesetzlich nicht geregelt sind. Es ist aber anerkannt, dass auch im GmbH-Recht solche Unternehmensverträge oder Kombinationen daraus ...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Tillmanns/Heise/u.a., BetrV... / 4 Heilung ("Reparatur") fehlerhafter Betriebsratsbeschlüsse

Rz. 14 Eine "Reparatur" von fehlerhaften Betriebsratsbeschlüssen ist nur eingeschränkt möglich. Dabei ist insbesondere danach zu unterscheiden, ob diese Heilung zurückwirkt auf den Zeitpunkt der ursprünglichen Beschlussfassung, oder ob sie nur für die Zukunft Wirkungen entfaltet. Davon wiederum zu unterscheiden ist die Frage, ob der Arbeitgeber trotz der Unwirksamkeit des Be...mehr

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§ 16 Vollmachten / VI. Widerruf der Vollmacht

1. Allgemeines Rz. 42 Bei dem Widerruf der Vollmacht ist zunächst das zugrundeliegende Rechtsgeschäft zu prüfen. Liegt ein Auftrag vor, ist von einer freien Widerruflichkeit auszugehen (§§ 671 Abs. 1, 168 BGB). Fehlt es an einem Grundgeschäft, liegt also eine so genannte isolierte Vollmacht vor,[38] ist ebenfalls grundsätzlich eine Widerruflichkeit anzunehmen. Nach dem Erbfal...mehr

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§ 16 Vollmachten / V. Erteilung der Vollmacht

1. Formerfordernisse Rz. 38 Die Erteilung der Vollmacht kann zu gesonderter Urkunde oder durch letztwillige Verfügung, ja sogar formfrei erfolgen. Hier ist insbesondere auf § 167 Abs. 2 BGB hinzuweisen, wonach die trans- und postmortalen Vollmachten grundsätzlich keiner besonderen Form bedürfen. Nach § 1904 Abs. 5 BGB gilt allerdings für einen Vorsorgebevollmächtigten, der in...mehr

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§ 16 Vollmachten / 2. Postmortale Vollmacht

Rz. 16 Die gleichen Erwägungen treffen auf eine postmortale Vollmacht zu, die auch Vollmacht auf den Todesfall genannt wird. Das Merkmal einer solchen Vollmacht ist, dass die Vollmacht erst mit dem Tode in Kraft tritt. An der generellen Zulässigkeit einer derartigen Vollmacht besteht kein Zweifel.[15] Die soeben erwähnten Vorteile der transmortalen Vollmacht treffen auch auf...mehr

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§ 16 Vollmachten / 5. Vollmacht für bestimmte Rechtsgeschäfte

Rz. 28 Neben der in der Praxis sehr beliebten Generalvollmacht gibt es allerdings auch Vollmachten, die sich lediglich auf bestimmte Rechtsgeschäfte erstrecken. Hervorzuheben ist hier die in der Praxis so beliebte Bankvollmacht.[28] Es gibt eine Vielzahl unterschiedlicher Formulierungsvorschläge zur Erteilung einer entsprechenden Bankvollmacht. Im Unternehmerbereich ist Vorsi...mehr

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§ 16 Vollmachten / III. Unterschiedliche Ausgestaltung der Vollmacht (Vollmachtsumfang)

Rz. 9 Eine Vollmacht kann auf die Lebenszeit des Vollmachtgebers beschränkt sein, sie kann aber auch darüber hinausgehen (= transmortal) oder erst mit dem Tod beginnen (= postmortal). 1. Transmortale Vollmacht Rz. 10 Die transmortale Vollmacht ist eine solche, die unter Lebenden unbefristet und unbedingt erteilt wird und die nach dem Tod des Vollmachtgebers fortbesteht. Das gi...mehr

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§ 16 Vollmachten / II. Wirksamkeit bestehender Vollmachten

Rz. 5 Stellt man bei entsprechender Überprüfung und Recherche fest, dass der Unternehmer bereits Vollmachten erteilt hat, ist zunächst zu prüfen, ob diese Vollmachten noch wirksam sind oder möglicherweise bereits ursprünglich unwirksam waren oder nachträglich unwirksam geworden sind. Ein grundsätzliches Formerfordernis besteht für die Erteilung einer Vollmacht nicht. Insbeson...mehr

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§ 16 Vollmachten / 2. Widerrufene Vollmachten

Rz. 8 Eine einmal erteilte Vollmacht kann schon widerrufen worden sein. Das Erlöschen der Vollmacht bestimmt sich über § 168 S. 1 BGB aus dem zugrundeliegenden Rechtsverhältnis. Häufig genug wird auf die Ausgestaltung des so genannten Grundverhältnisses bei der Vollmacht wenig wert gelegt (siehe Rdn 34).mehr

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§ 16 Vollmachten / VIII. Selbstständige Überprüfung der Vollmacht durch das Grundbuchamt

Rz. 57 Jeder Bevollmächtigte, der dem Grundbuchamt eine solche Vollmacht in Abwicklung eines Rechtsgeschäfts für den Verstorbenen vorlegt, muss damit rechnen, dass das Grundbuchamt diese Vollmacht in eigener Zuständigkeit und selbstständig überprüft. Dazu ist das Grundbuchamt sogar verpflichtet.[61] Allerdings wird auch der Grundbuchrechtspfleger eine ihm vorgelegte umfangre...mehr

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§ 16 Vollmachten / I. Prüfung bestehender Vollmachten

Rz. 2 Das Überprüfen bestehender Vollmachten ist nach dem Erbfall oft mit Schwierigkeiten verbunden. Eine vollständige Erfassung bereits erteilter Vollmachten hat in den allermeisten Fällen nicht stattgefunden. Kommen Personen zur Erbfolge, die dem Erblasser vielleicht nicht unmittelbar nahegestanden haben oder Erbengemeinschaften, die sich oft zufällig zusammensetzen, ist d...mehr

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§ 16 Vollmachten / VII. Unwiderruflichkeit der Vollmacht

Rz. 56 Denkbar ist die Erteilung einer unwiderruflichen trans- und/oder postmortalen Vollmacht. Auch hier kommt es zunächst auf das zugrundeliegende Rechtsverhältnis an. Bei den soeben erwähnten isolierten Vollmachten ist stets von einer Widerruflichkeit auszugehen. Im Übrigen ist die Grenze der Unwiderruflichkeit dort erreicht, wo ein Erbe in seiner Rechtsmacht in unbillige...mehr

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§ 16 Vollmachten / 4. Vollmacht neben Testamentsvollstreckung?

Rz. 24 Hier wäre sogar denkbar, dass der Erblasser dem Testamentsvollstrecker gleichzeitig eine postmortale Vollmacht erteilt, die auch widerruflich sein kann und schließlich sogar als Generalvollmacht ausgestaltet sein könnte, die jedoch widerruflich sein müsste.[22] Der so Handelnde müsste dann jeweils deutlich machen, ob er als Bevollmächtigter oder als Testamentsvollstre...mehr

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§ 16 Vollmachten / 1. Transmortale Vollmacht

Rz. 10 Die transmortale Vollmacht ist eine solche, die unter Lebenden unbefristet und unbedingt erteilt wird und die nach dem Tod des Vollmachtgebers fortbesteht. Das gilt beispielsweise für die vertypte Prokura von Gesetzes wegen, aber auch die nicht diesem Typus entsprechenden Vollmachten, die lebzeitig unbefristet und unbedingt erteilt werden. Diese gelten im Zweifel als ...mehr

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§ 16 Vollmachten / B. Erscheinungsformen der Vollmacht

I. Prüfung bestehender Vollmachten Rz. 2 Das Überprüfen bestehender Vollmachten ist nach dem Erbfall oft mit Schwierigkeiten verbunden. Eine vollständige Erfassung bereits erteilter Vollmachten hat in den allermeisten Fällen nicht stattgefunden. Kommen Personen zur Erbfolge, die dem Erblasser vielleicht nicht unmittelbar nahegestanden haben oder Erbengemeinschaften, die sich ...mehr

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§ 7 Gestaltung der Unterneh... / ee) Absicherung durch Vollmachten

Rz. 56 Als weitere flankierende Maßnahme kann zugunsten des Schenkers eine (erforderlichenfalls notarielle[62]) Vollmacht erteilt bzw. vereinbart werden, die ihn in die Lage versetzt, auch ohne Mitwirkung des Beschenkten die Rückübertragung des Schenkungsgegenstandes an sich selbst zu bewirken und alle hierfür erforderlichen rechtsgeschäftlichen Erklärungen abzugeben. Von be...mehr

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§ 10 Testamentsvollstreckun... / G. Vollmachten

Rz. 42 Die Anordnung einer Testamentsvollstreckung kann nur von Todes wegen im Rahmen einer letztwilligen Verfügung erfolgen. Der Erblasser kann daneben aber auch per transmortal (also über den Tod hinauswirkender) oder postmortal (also ab Eintritt des Erbfalles) wirkender Vollmacht eine Person seines Vertrauens benennen, die die Geschicke des im Nachlass befindlichen Untern...mehr

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§ 16 Vollmachten

A. Allgemeines Rz. 1 Im Rahmen der Unternehmensnachfolge kann sich die Erteilung von Vollmachten als sinnvolles Gestaltungsmittel anbieten. Die Vollmacht hat in der Rechtspraxis die unterschiedlichsten Erscheinungsformen. Sie wird klassischerweise durch Rechtsgeschäft unter Lebenden erteilt, wobei von einer grundsätzlichen Formfreiheit auszugehen ist (§ 167 BGB). Soll die Vol...mehr

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§ 16 Vollmachten / XII. Internationale Vollmachten

Rz. 71 Die bisherigen Ausführungen finden ihren Geltungskreis im nationalen Recht. Im deutschen Rechtskreis sind insbesondere die Vollmachten, die post- oder transmortal erteilt werden, anerkannt. Sie haben sich mittlerweile zu einer gängigen Gestaltungsvariante entwickelt, um entweder einem Erben, der häufig schon vor dem Erbfall als Bevollmächtigter des Erblassers tätig wa...mehr

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§ 16 Vollmachten / 3. Mehrere Bevollmächtigte

Rz. 49 Bei der Erteilung der Vollmacht an mehrere Bevollmächtigte ist dringend anzuraten, das Verhältnis der Bevollmächtigten untereinander zu regeln: Soll es sich um eine Gesamtvertretung oder eine Sukzessivvertretung handeln? Liegt eine stufenweise Bevollmächtigung vor, müsste in der Vollmacht geregelt werden, ob der Ersatzbevollmächtigte etwa die Rechtsmacht verliehen bek...mehr

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§ 16 Vollmachten / X. Handelsrechtliche Vollmacht

Rz. 64 Wer ein Handelsgeschäft betreibt, haftet grundsätzlich mit seinem gesamten Vermögen. Darüber hinaus muss beachtet werden, dass der Testamentsvollstrecker aufgrund seines Amtes kein Handelsgeschäft führen kann. Das hat seinen Grund darin, dass das Handelsrecht bestimmte Haftungsgrundsätze kennt, die mit denen des Erbrechts nicht vereinbar wären. So haftet der Einzelkau...mehr

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§ 16 Vollmachten / 4. Ausübung des Widerrufsrechts

Rz. 55 Die Vollmacht müsste zunächst gegenüber dem Bevollmächtigten gemäß § 168 BGB widerrufen werden. Da aber mit der Vollmacht in aller Regel auch eine Außenvollmacht verbunden ist, müsste die Vollmacht auch gegenüber dem Dritten gemäß § 170 BGB widerrufen werden. Hier empfiehlt es sich, insbesondere auch Banken gegenüber die Vollmacht ausdrücklich zu widerrufen. Dass der ...mehr

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§ 16 Vollmachten / 2. Auswahl des Bevollmächtigten

Rz. 40 Wie bereits oben erwähnt, kann es sich empfehlen, nach privaten und geschäftlichen Bedürfnissen zu differenzieren. Sinnvollerweise sollte eine Vollmacht jeweils einer Einzelperson erteilt werden, wobei daran gedacht werden muss, dass auch eine jeweilige Ersatzbevollmächtigung ausgesprochen wird für den Fall, dass der Hauptbevollmächtigte durch Tod, Alter, Krankheit od...mehr

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§ 16 Vollmachten / 1. Anfängliche Unwirksamkeit

Rz. 6 Dieser Unterfall wird hier nur selten anzutreffen sein. Es handelt sich um den Fall etwa fehlender Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers im Zeitpunkt der Vollmachtserteilung. Dieser Gesichtspunkt, der bei der – zu späten – Erteilung von Vorsorgevollmachten gelegentlich eine Rolle spielt, die dann auch Bankvollmachten beinhalten können, dürfte bei der Regelung der Unte...mehr

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§ 16 Vollmachten / XI. Kontrollbevollmächtigung

Rz. 69 Wie wir gesehen haben, leitet sich die Rechtsmacht des Bevollmächtigten aus dem Innenverhältnis ab. Darüber hinaus unterliegt der Bevollmächtigte keinerlei Kontrolle. Dieser Gesichtspunkt führt in der Praxis häufig dazu, entsprechende Bevollmächtigungen im Zusammenhang mit Vorsorgevollmachten zu empfehlen, da darin gerade der wesentliche Unterschied zum Betreuer liegt...mehr

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§ 16 Vollmachten / 1. Formerfordernisse

Rz. 38 Die Erteilung der Vollmacht kann zu gesonderter Urkunde oder durch letztwillige Verfügung, ja sogar formfrei erfolgen. Hier ist insbesondere auf § 167 Abs. 2 BGB hinzuweisen, wonach die trans- und postmortalen Vollmachten grundsätzlich keiner besonderen Form bedürfen. Nach § 1904 Abs. 5 BGB gilt allerdings für einen Vorsorgebevollmächtigten, der in ärztliche Maßnahmen...mehr

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§ 16 Vollmachten / IX. Erbrechtliche Begleitung der Vollmachtserteilung

Rz. 61 Wie zu sehen war, ist die Vollmacht zwar ein probates Mittel, eine gewissermaßen nahtlose Zuständigkeit im Zusammenhang mit Handlungen für den Nachlass zu gewährleisten, andererseits ist die Schwäche der Vollmacht nicht zu verkennen, die darin zu sehen ist, dass sie von dem Erben widerrufen werden kann und damit als deutlich weniger wirkungsvoll zu gelten hat als etwa...mehr

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§ 16 Vollmachten / IV. Innenverhältnis

Rz. 34 In Anwendung des Abstraktionsprinzips muss auch im Vollmachtsrecht zwischen der Vertretungsmacht im Außenverhältnis und dem Rechtsverhältnis zwischen dem Vertreter und dem Vertretenen (Innenverhältnis) unterschieden werden. Vollmachtsurkunden enthalten in der Regel den Hinweis, dass die Vollmachten im Außenverhältnis unbeschränkt sein sollen. Dieses Außenverhältnis be...mehr

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§ 16 Vollmachten / A. Allgemeines

Rz. 1 Im Rahmen der Unternehmensnachfolge kann sich die Erteilung von Vollmachten als sinnvolles Gestaltungsmittel anbieten. Die Vollmacht hat in der Rechtspraxis die unterschiedlichsten Erscheinungsformen. Sie wird klassischerweise durch Rechtsgeschäft unter Lebenden erteilt, wobei von einer grundsätzlichen Formfreiheit auszugehen ist (§ 167 BGB). Soll die Vollmacht aber be...mehr

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§ 16 Vollmachten / 2. Widerrufsberechtigte

Rz. 46 Zunächst einmal liegt auf der Hand, dass der Vollmachtgeber die Vollmacht widerrufen kann, etwa für den Fall, dass er den Bevollmächtigten aus welchen Gründen auch immer nicht mehr für sich handeln lassen will oder überhaupt keinen Bevollmächtigten mehr haben möchte. Die eigenen Handlungen des Vollmachtgebers sind aber in der Praxis nicht so relevant, wie die Frage, o...mehr

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§ 16 Vollmachten / 1. Allgemeines

Rz. 42 Bei dem Widerruf der Vollmacht ist zunächst das zugrundeliegende Rechtsgeschäft zu prüfen. Liegt ein Auftrag vor, ist von einer freien Widerruflichkeit auszugehen (§§ 671 Abs. 1, 168 BGB). Fehlt es an einem Grundgeschäft, liegt also eine so genannte isolierte Vollmacht vor,[38] ist ebenfalls grundsätzlich eine Widerruflichkeit anzunehmen. Nach dem Erbfall können die E...mehr

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§ 16 Vollmachten / 3. Abgrenzung zur Testamentsvollstreckung

Rz. 21 Darin liegt auch ein wesentlicher Unterschied zur Testamentsvollstreckung, die ja von den Erben keineswegs widerrufen werden kann. Der Testamentsvollstrecker als solcher ist unabhängiger Inhaber eines Amtes, während der Bevollmächtigte eine von den Erben abhängige Rechtsstellung innehat.[21] Wie bereits erwähnt, liegt ein wesentlicher Unterschied zwischen Testamentsvol...mehr

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§ 16 Vollmachten / 6. Generalvollmacht contra Nacherbenanwartschaft

Rz. 30 Wenn der Erblasser eine transmortale Generalvollmacht erteilt hat, für seinen Nachlass aber eine Vor- und Nacherbfolge anordnet, kommt es zu einer Kollision von Befugnissen, wenn der Bevollmächtigte seinerseits Vorerbe wird. Hier stellt sich nämlich die Frage, ob der Vorerbe noch aufgrund der transmortalen Vollmacht für den Erblasser uneingeschränkt handeln kann und i...mehr

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§ 16 Vollmachten / Literaturtipps

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§ 19 Poolvereinbarungen / 1. Einheitliche Stimmrechtsausübung

Rz. 49 Erforderlich ist eine Verpflichtung, das Stimmrecht bei der Gesellschaft einheitlich auszuüben. Insoweit sollte klargestellt werden, dass dies sowohl für Beschlussfassungen als auch für Wahlen bei der Gesellschaft gilt. Darüber hinausgehende Beschränkungen, etwa des Antrags-, des Klage-, des Anfechtungs- und/oder Auskunftsrechts sind aber weder erforderlich noch sinnv...mehr

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§ 12 Beteiligung minderjähr... / 1. Einzelunternehmen im Nachlass

Rz. 11 Besonderheiten bestehen bei der Behandlung unternehmerischen Vermögens im Nachlass. Teilweise gelten hier wesentliche Vereinfachungen gegenüber der lebzeitigen Übertragung auf den Minderjährigen. Rz. 12 Ist der Minderjährige Alleinerbe und umfasst der Nachlass (auch) ein gewerbliches Einzelunternehmen, kann der gesetzliche Vertreter ohne weitere Zustimmungserforderniss...mehr

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§ 10 Testamentsvollstreckun... / II. Anordnung der Testamentsvollstreckung im Rahmen letztwilliger Verfügungen

Rz. 51 Muster 10.4: Testamentsvollstreckung – Wahlrecht Muster 10.4: Testamentsvollstreckung – Wahlrecht Ich ordne Testamentsvollstreckung in Form der Verwaltungsvollstreckung (§ 2209 BGB) bis zum Eintritt folgender Bedingung an _________________________. Die Testamentsvollstreckung bezieht sich ausschließlich auf mein Einzelhandelsgeschäft, eingetragen im Handelsregister des...mehr

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§ 25 Gestaltung von Nießbra... / (2) Vollmachtslösung

Rz. 26 Alternativ wird die Erteilung einer Stimmrechtsvollmacht als unbedenklich angesehen, soweit sie nicht unwiderruflich ausgestaltet wird. Hier ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Vollmacht nicht verdrängend wirkt, d.h. der Gesellschafter trotz erteilter Vollmacht in der Lage ist, die Stimmrechte selbst auszuüben.[43] Bei sich widersprechender Stimmabgabe geht die St...mehr

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§ 10 Testamentsvollstreckun... / II. Vollmachtslösung

Rz. 8 Die eingangs geschilderte Problematik kann im Wege der sog. Vollmachtslösung umgangen werden. Danach erteilt der Erblasser dem späteren Testamentsvollstrecker lebzeitig widerrufliche, transmortale (also über den Tod hinauswirkende) Vollmacht. In dieser Konstellation führt der Testamentsvollstrecker dann als Bevollmächtigter alle Geschäfte im Namen und mit Wirkung für d...mehr

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§ 10 Testamentsvollstreckun... / III. Treuhandlösung

Rz. 10 Nach der sog. Treuhandlösung [13] übernimmt der Testamentsvollstrecker das Unternehmen als Treuhänder. Nicht die Erben, sondern der Testamentsvollstrecker führt in dieser Variante das Unternehmen und wird als Inhaber (nach herrschender Meinung ohne Testamentsvollstreckervermerk)[14] ins Handelsregister eingetragen. Das hat zur Konsequenz, dass im Außenverhältnis auch n...mehr

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§ 8 Unternehmertestament / V. Testamentsvollstreckung

Rz. 66 Ähnlich wie die Vor- und Nacherbschaft kann auch die Anordnung einer Testamentsvollstreckung, insbesondere in Form der Dauertestamentsvollstreckung (wegen Einzelheiten vgl. § 10), in vielen Konstellationen ein äußerst sinnvolles Gestaltungsmittel darstellen, um eine wirtschaftlich sinnvolle Fortführung des Unternehmens zu gewährleisten. Dies gilt nicht nur dann, wenn ...mehr

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§ 8 Unternehmertestament / VI. Auflagenanordnungen

Rz. 72 Mit Hilfe von Auflagen hat der Erblasser die Möglichkeit – zeitlich unbefristet – auf das Verhalten des mit der jeweiligen Auflage beschwerten Erben oder Vermächtnisnehmers Einfluss auszuüben. Er kann ihn auf diese Weise zu beinahe jeder Art von Leistung (Tun oder Unterlassen) verpflichten (§§ 1940, 2192 ff. BGB).[84] Um Unsicherheiten zu vermeiden, sollte der Erblass...mehr

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§ 17 Familienholding / I. Gesellschaft bürgerlichen Rechts

Rz. 12 Der Grundtypus der Gesellschaft ist die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Das gilt auch im Bereich der Familiengesellschaften. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist einkommensteuerrechtlich transparent;[11] die Besteuerung findet auf Ebene der Gesellschafter (nicht der Gesellschaft) statt. Da die im Rahmen einer GbR erzielten Einkünfte nicht Kraft Rechtsform ...mehr

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§ 9 Vor- und Nacherbeneinse... / I. Sondervermögen

Rz. 46 Erst mit Eintritt der Nacherbfolge, dessen Zeitpunkt der Erblasser bestimmt (§§ 2100, 2106 BGB) und hilfsweise das Gesetz (§ 2106 BGB), fällt die Erbschaft dem Nacherben von selbst an (§ 2139 BGB). Bis zum Zeitpunkt des Eintritts des Nacherbfalls ist der Vorerbe Rechtsnachfolger des Erblassers und als solcher befugt, die Nachlassgegenstände in Besitz zu nehmen, sie zu...mehr

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§ 25 Gestaltung von Nießbra... / bb) Abweichende Vereinbarung zwischen Nießbraucher und Besteller

Rz. 23 Von den gesetzlichen Regelungen können die Parteien abweichen, soweit nicht von Bestimmungen abgewichen wird, die das Wesen des Nießbrauchs bilden.[33] Um dem Nießbraucher den unternehmerischen Einfluss zu sichern, bestehen im Wesentlichen drei Möglichkeiten:[34]mehr

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§ 8 Unternehmertestament / C. Checkliste "Unternehmertestament"

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§ 17 Familienholding / II. Personengesellschaften – Mitunternehmerschaften

Rz. 36 Ist eine Inanspruchnahme der erbschaftsteuerrechtlichen Begünstigungen nach §§ 13a ff. ErbStG beabsichtigt, setzt dies bei Personengesellschaften voraus, dass sowohl Schenker als auch Beschenkter als Mitunternehmer des Betriebes anzusehen sind.[54] Dies gilt auch, wenn der Beschenkte im Rahmen der Gründung der Gesellschaft an ihr unentgeltlich beteiligt wird. Rz. 37 De...mehr

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§ 7 Gestaltung der Unterneh... / 1. Sicherung des Fortbestandes des Unternehmens

Rz. 223 Gegen einen unerwarteten Tod, etwa durch Unfall, sind Unternehmer ebenso wenig gefeit wie davor, ihre geistige Stärke und, damit verbunden, ihre rechtliche Handlungsfähigkeit zu verlieren. Soll der Fortbestand des Unternehmens nicht an derartigen Unwägbarkeiten scheitern können, ist eine angemessene Vorsorge unabdingbar. Diese schließt neben umfassenden Vollmachten s...mehr

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§ 12 Beteiligung minderjähr... / a) "Betrieb eines Erwerbsgeschäfts", § 1822 Nr. 3 BGB

Rz. 40 Von besonderer Bedeutung ist in diesem Zusammenhang die Norm des § 1822 Nr. 3 BGB, die ein Genehmigungserfordernis für den Abschluss von Gesellschaftsverträgen vorsieht, wenn die Gesellschaft zum Betrieb eines Erwerbsgeschäfts eingegangen werden soll. Rz. 41 Der Begriff des Erwerbsgeschäfts ist nach ständiger Rechtsprechung weiter zu fassen als der des kaufmännischen H...mehr