Rz. 75
▪ | Das Unternehmertestament ist unbedingt mit den bestehenden gesellschaftsvertraglichen Regelungen abzustimmen, da sonst das Risiko besteht, dass erbrechtliche Anordnungen im Ergebnis leerlaufen. |
▪ | Die Rechtsnachfolge von Todes wegen sollte lebzeitig vorbereitet werden, insbesondere durch Pflichtteilsverzichte nicht als Unternehmensnachfolger in Betracht kommender Angehöriger. |
▪ | Für den Fall des überraschenden Ausfalls des Unternehmers (vorübergehend oder dauerhaft) sollten Vollmachten bestehen, die die Handlungsfähigkeit im unternehmerischen sowie im privaten Bereich sicherstellen. |
▪ | Das Unternehmertestament muss eine praktikable Erbfolge vorsehen; das Entstehen einer Erbengemeinschaft sollte tunlichst vermieden werden. |
▪ | In Ausnahmefällen, zum Beispiel bei minderjährigen Erben, kann auch im Unternehmensbereich eine Vor- und Nacherbschaft sinnvoll sein. |
▪ | Im Übrigen ist bei minderjährigen Erben die Anordnung einer Testamentsvollstreckung äußerst sinnvoll. |
▪ | Das Unternehmertestament sollte in regelmäßigen Abständen (spätestens alle 3 Jahre) überprüft und ggf. angepasst werden. Bei konkreten Änderungen der Rahmenbedingungen (Geburt eines Kindes, Ehescheidung, Heirat etc.) besteht unverzüglicher Überprüfungs- und wahrscheinlich Anpassungsbedarf. |
▪ | Jede Gestaltungsmaßnahme im Unternehmensbereich – unter Lebenden oder von Todes wegen – bedarf dringend der eingehenden Prüfung ihrer steuerlichen Konsequenzen, und zwar sowohl bei den Ertragsteuern als auch bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer. |
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