Rz. 75

Das Unternehmertestament ist unbedingt mit den bestehenden gesellschaftsvertraglichen Regelungen abzustimmen, da sonst das Risiko besteht, dass erbrechtliche Anordnungen im Ergebnis leerlaufen.
Die Rechtsnachfolge von Todes wegen sollte lebzeitig vorbereitet werden, insbesondere durch Pflichtteilsverzichte nicht als Unternehmensnachfolger in Betracht kommender Angehöriger.
Für den Fall des überraschenden Ausfalls des Unternehmers (vorübergehend oder dauerhaft) sollten Vollmachten bestehen, die die Handlungsfähigkeit im unternehmerischen sowie im privaten Bereich sicherstellen.
Das Unternehmertestament muss eine praktikable Erbfolge vorsehen; das Entstehen einer Erbengemeinschaft sollte tunlichst vermieden werden.
In Ausnahmefällen, zum Beispiel bei minderjährigen Erben, kann auch im Unternehmensbereich eine Vor- und Nacherbschaft sinnvoll sein.
Im Übrigen ist bei minderjährigen Erben die Anordnung einer Testamentsvollstreckung äußerst sinnvoll.
Das Unternehmertestament sollte in regelmäßigen Abständen (spätestens alle 3 Jahre) überprüft und ggf. angepasst werden. Bei konkreten Änderungen der Rahmenbedingungen (Geburt eines Kindes, Ehescheidung, Heirat etc.) besteht unverzüglicher Überprüfungs- und wahrscheinlich Anpassungsbedarf.
Jede Gestaltungsmaßnahme im Unternehmensbereich – unter Lebenden oder von Todes wegen – bedarf dringend der eingehenden Prüfung ihrer steuerlichen Konsequenzen, und zwar sowohl bei den Ertragsteuern als auch bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer.

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