Rz. 28

Neben der in der Praxis sehr beliebten Generalvollmacht gibt es allerdings auch Vollmachten, die sich lediglich auf bestimmte Rechtsgeschäfte erstrecken. Hervorzuheben ist hier die in der Praxis so beliebte Bankvollmacht.[28]

Es gibt eine Vielzahl unterschiedlicher Formulierungsvorschläge zur Erteilung einer entsprechenden Bankvollmacht. Im Unternehmerbereich ist Vorsicht geboten, da eine sehr allgemein und generell erteilte Bankvollmacht selbstverständlich auch zur Verfügung über Privatkonten berechtigt bzw. den im Privatbereich tätigen Bevollmächtigten auch dazu ermächtigt, über Geschäftsguthaben zu verfügen. Das wird in aller Regel so nicht gewollt sein, so dass hier die Kontovollmachten auf die jeweiligen Bereiche begrenzt werden sollten, tunlichst mit Angabe entsprechender Kontenverbindungen. Die Banken vergeben bei Geschäftskonten unterschiedliche Kundenstammnummern, die dann auch in die Vollmacht aufgenommen werden sollten. Beachtenswert ist auch der Hinweis, dass von einer so erteilten Kontovollmacht der Zugang zum Schließfach nicht erfasst ist, insoweit bedarf es einer weiteren so genannten Schrankvollmacht.[29]

 

Rz. 29

Hierher gehört auch die Frage, ob die Bevollmächtigung durch eine so genannte Generalvollmacht sämtliche denkbaren Rechtsgeschäfte umfasst oder ob es sinnvoller ist, beispielhaft Rechtsgeschäfte aufzuführen. Gerade ausländische Vollmachten sind oft sehr ausführlich. Aus deutscher Sicht ist man eher geneigt, eine möglichst generalisierende Bevollmächtigung durchzuführen, die abstrakte Formulierungen verwendet.[30] Die gelegentlich verwendeten Formulare, in denen eine lange Aufzählung von Rechtshandlungen und Rechtsgeschäften enthalten sind, führen zum einen oft zu einer Überforderung des Vollmachtgebers, der dann nicht mehr überblicken kann, für welche Bereiche die Vollmacht gelten soll und für welche nicht, zum anderen allerdings besteht die Gefahr, dass eine solche Vollmacht für den dann in der Praxis relevanten Fall dann doch nicht anwendbar ist, da sie eine Lücke enthält. Das kann selbst dann geschehen, wenn eine solche Vollmacht als Generalvollmacht überschrieben ist, dann aber einschränkend mit beispielhaften Aufzählungen versehen ist. Auch hier könnte man zu der Auffassung gelangen, dass durch die Aufzählung eine entsprechende Einschränkung vollzogen werden soll. Welche Varianten sinnvoll sind, mag jeder für sich entscheiden. Eine Vollmacht für ein bestimmtes Rechtsgeschäft wäre im Übrigen auch beispielhaft eine handelsrechtliche Vollmacht (vgl. Rdn 64 ff.).

[28] Dazu Ott-Eulberg/Schebesta/Bartsch, Praxishandbuch Erbrecht und Banken, § 10 Rn 10 ff.
[29] Ott-Eulberg/Schebesta/Bartsch, Praxishandbuch Erbrecht und Banken, § 10 Rn 10.
[30] Langenfeld, DNotZ 2000, 222.

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