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Die Vollmacht müsste zunächst gegenüber dem Bevollmächtigten gemäß § 168 BGB widerrufen werden. Da aber mit der Vollmacht in aller Regel auch eine Außenvollmacht verbunden ist, müsste die Vollmacht auch gegenüber dem Dritten gemäß § 170 BGB widerrufen werden. Hier empfiehlt es sich, insbesondere auch Banken gegenüber die Vollmacht ausdrücklich zu widerrufen. Dass der Widerruf schon aus Beweisgründen schriftlich erfolgen sollte, wird nur der Vollständigkeit halber erwähnt. Der Widerruf muss zugehen. Dass hierbei Zustellung über den Gerichtsvollzieher gemäß § 132 Abs. 1 BGB i.V.m. § 192 ZPO der sicherste Weg ist, bedarf wohl ebenfalls keiner weiteren Erläuterung. Mit erfolgtem Zugang des Widerrufs verliert der Vertreter seine Vertretungsmacht. Er darf also nicht weiter handeln. Darüber hinaus muss der Bevollmächtigte, abgesehen von dem Ausnahmefall des Widerrufs nur eines der Erben der Erbengemeinschaft, gemäß § 175 BGB die Vollmachtsurkunde zurückgeben.

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