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§ 16 Vollmachten / VI. Widerruf der Vollmacht

Rüdiger Gockel
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1. Allgemeines

 

Rz. 42

Bei dem Widerruf der Vollmacht ist zunächst das zugrundeliegende Rechtsgeschäft zu prüfen. Liegt ein Auftrag vor, ist von einer freien Widerruflichkeit auszugehen (§§ 671 Abs. 1, 168 BGB). Fehlt es an einem Grundgeschäft, liegt also eine so genannte isolierte Vollmacht vor,[38] ist ebenfalls grundsätzlich eine Widerruflichkeit anzunehmen. Nach dem Erbfall können die Erben, bei einer Mehrheit von Erben jeder einzelne Erbe für sich, widerrufen.[39] Anderer Ansicht ist Madaus,[40] der sich dafür ausspricht, dass alle Erben gemeinschaftlich widerrufen müssen. Wenn bei einer bestehenden Erbengemeinschaft nur ein einziger Erbe widerruft, beschränkt sich die Wirkung ebenfalls nur auf seine Person. Daher könnte ein solcher Erbe nicht die Rückgabe der Vollmachtsurkunde verlangen, sondern lediglich die Eintragung eines entsprechenden beschränkenden Widerrufvermerks.[41] Auch der eingesetzte Testamentsvollstrecker dürfte die Vollmacht kraft Amtes widerrufen, soweit seine Rechte nicht etwa nach § 2208 Abs. 1 BGB vom Erblasser beschränkt worden sind.[42] Es kann sich sogar die Notwendigkeit ergeben, im Rahmen einer ordnungsgemäßen Verwaltung nach § 2216 BGB diese Vollmacht zu widerrufen.[43]

 

Rz. 43

Ob der Testamentsvollstrecker in seinen Rechten nach § 2208 Abs. 1 S. 1 BGB tatsächlich beschränkt ist oder nicht, er also die zur Diskussion stehende Vollmacht wirklich widerrufen darf oder nicht, kann streitig sein. So wird angenommen, dass eine solche Beschränkung vorliegt, wenn der Erblasser dem Bevollmächtigten eine Spezialvollmacht erteilt hat.[44] Letztlich könnten auch ein Nachlassverwalter oder ein Nachlasspfleger die Vollmacht widerrufen.[45]

 

Rz. 44

Ebenfalls kann umstritten sein, ob in einer bestimmten Handlung tatsächlich der Widerruf einer Vollmacht zu erblicken ist. Häu...

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