Rz. 10
Die transmortale Vollmacht ist eine solche, die unter Lebenden unbefristet und unbedingt erteilt wird und die nach dem Tod des Vollmachtgebers fortbesteht. Das gilt beispielsweise für die vertypte Prokura von Gesetzes wegen, aber auch die nicht diesem Typus entsprechenden Vollmachten, die lebzeitig unbefristet und unbedingt erteilt werden. Diese gelten im Zweifel als über den Tod hinaus erteilt (§§ 168 S. 1, 672 S. 1 BGB).
Die transmortale Vollmacht in Form einer Generalvollmacht gibt dem Bevollmächtigten das Recht, den Vollmachtgeber in allen Angelegenheiten, in denen eine Stellvertretung zulässig ist, zu vertreten. Dadurch kommt es nach dem Tode zu einer Doppelzuständigkeit, nämlich der des Erben und der des Bevollmächtigten. Darüber hinaus könnte noch ein Testamentsvollstrecker bestimmte Zuständigkeiten für sich reklamieren.
Rz. 11
Eine transmortale Vollmacht wirkt über den Tod hinaus, ohne dass es besonderer Rechtsnachweise bedürfte. Hier zeigt sich der besondere Vorteil einer solchen Vollmacht. Der Bevollmächtigte benötigt keinen Erbschein oder sonstige Nachweise, lediglich die ihn ausweisende Vollmachtsurkunde. Bei einer entsprechenden weit gefassten Vollmacht besitzt der Vollmachtnehmer auch nach dem Tod des Erblassers umfängliche Handlungsfreiheiten. In der Praxis zeigt sich, dass bis zur Erteilung eines Erbscheins gerade in unklaren oder zweifelhaften Fällen oft Monate vergehen. In diesen Fällen hilft das Vorliegen einer transmortalen Vollmacht schnell weiter. Sie findet rechtlich ihre Grenzen allenfalls in dem Verbot des Selbstkontrahierens und des Vollmachtsmissbrauchs sowie bei höchstpersönlichen Rechtsgeschäften.
Rz. 12
Besonderheiten sind darüber hinaus im Grundbuchverkehr zu beachten, und zwar in den Fällen, in denen eine transmortale Vollmacht ert...