Rz. 8

Eine einmal erteilte Vollmacht kann schon widerrufen worden sein. Das Erlöschen der Vollmacht bestimmt sich über § 168 S. 1 BGB aus dem zugrundeliegenden Rechtsverhältnis. Häufig genug wird auf die Ausgestaltung des so genannten Grundverhältnisses bei der Vollmacht wenig wert gelegt (siehe Rdn 34).

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