Rz. 223

Gegen einen unerwarteten Tod, etwa durch Unfall, sind Unternehmer ebenso wenig gefeit wie davor, ihre geistige Stärke und, damit verbunden, ihre rechtliche Handlungsfähigkeit zu verlieren. Soll der Fortbestand des Unternehmens nicht an derartigen Unwägbarkeiten scheitern können, ist eine angemessene Vorsorge unabdingbar. Diese schließt neben umfassenden Vollmachten selbstverständlich auch ein sinnvolles Unternehmertestament mit ein.[311]

 

Rz. 224

Die klassischen Ziele des Unternehmertestaments bestehen sowohl in der Sicherung der Unternehmensfortführung als auch in der wirtschaftlichen Absicherung der Familie, insbesondere der Kinder und des überlebenden Ehegatten. Gleichzeitig gilt es oftmals, Ausgleichs-, Abfindungs- und Pflichtteilsansprüche zu reduzieren sowie die steuerlichen Belastungen möglichst gering zu halten. Gerade dieser letzte Punkt, also die anlässlich der Unternehmensnachfolge auftretenden Steuerbelastungen, legen es nahe, den ins Auge gefassten Unternehmensnachfolger zum Alleinerben zu berufen. Allein auf diese Weise lässt sich vollständig sicherstellen, dass das (steuerliche) Unternehmen insgesamt einschließlich etwa vorhandenen Sonderbetriebsvermögens auf den Unternehmensnachfolger übergeht und auf diese Weise (fiktive) Zwangsentnahmen und schlimmstenfalls eine ertragsteuerliche Betriebsaufgabe vermieden werden. Gleichzeitig ergibt sich auf diese Weise eine gute Chance, auch die erbschaftsteuerrechtlichen Privilegien (§§ 13a ff. ErbStG) nicht bereits durch eine suboptimale Gestaltung zu verspielen. Die Verteilung des nicht zum Unternehmen gehörenden Vermögens sowie die wirtschaftliche Absicherung der nicht in die Unternehmerstellung nachrückenden Erben lassen sich bei diesem Modell ohne Weiteres durch die Anordnung von Vermächtnissen erreichen. Gibt man deren Erfüllung in die Hand eines zuverlässigen Testamentsvollstreckers, stellt auch die Abwicklung aller Regel kein größeres Problem dar.

[311] Wegen Einzelheiten siehe § 8.

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