Rz. 24

Hier wäre sogar denkbar, dass der Erblasser dem Testamentsvollstrecker gleichzeitig eine postmortale Vollmacht erteilt, die auch widerruflich sein kann und schließlich sogar als Generalvollmacht ausgestaltet sein könnte, die jedoch widerruflich sein müsste.[22] Der so Handelnde müsste dann jeweils deutlich machen, ob er als Bevollmächtigter oder als Testamentsvollstrecker handelt. Handelt er als Bevollmächtigter, unterliegt er den soeben erwähnten gesetzlichen Beschränkungen nicht. Insofern würde man einer derartigen Person durch gleichzeitige Erteilung einer trans- oder postmortalen Generalvollmacht weitestgehenden Handlungsspielraum lassen. Dies wird nicht als unzulässig angesehen, da der Erbe die Vollmacht ja ohne Weiteres widerrufen könnte. Wie bereits erwähnt, ist die Grenze des Vollmachtnehmers der Vollmachtsmissbrauch.[23]

 

Rz. 25

Durch die Verbindung einer transmortalen Generalvollmacht mit der Testamentsvollstreckung erreicht der Erblasser eine absolut sichere Übergangslösung und Handlungsfähigkeit für den Nachlass bis zur Annahme des Testamentsvollstreckeramtes und eine weitestmögliche Handlungsfreiheit des Bevollmächtigten/Testamentsvollstreckers.

Kommt es zu unterschiedlichen Anordnungen, dergestalt etwa, dass A zum Testamentsvollstrecker und B zum Generalbevollmächtigten eingesetzt wird, kann es naturgemäß zu Kompetenzschwierigkeiten kommen. Wenn der Erblasser keine klare Aufgabenverteilung vorgesehen hat, taucht die Frage auf, wie sich die beiden Zuständigkeitsbereiche gegeneinander abgrenzen.

 

Rz. 26

Hier wird zum Teil vertreten, dass der Bevollmächtigte nach dem Tode ja lediglich Bevollmächtigter der Erben sei und somit ebenso wie die Erben in seinen Verfügungen gegenüber dem Testamentsvollstrecker beschränkt sei.[24] Dann hätte der Bevollmächtigte keine weiteren Zuständigkeiten als der Erbe selbst bei angeordneter Testamentsvollstreckung (beispielsweise also keine Möglichkeit, über Nachlassgegenstände zu verfügen, über die die Verwaltungstestamentsvollstreckung angeordnet ist, § 2211 BGB).

Andere sind der Meinung, die Vollmacht erfasse nur die Bereiche, die nicht der Testamentsvollstreckung unterliegen und die dem Bevollmächtigten zugeteilten Vertretungsbefugnisse schränkten den Machtbereich des Testamentsvollstreckers gem. § 2208 Abs. 1 BGB ein.[25]

Eine dritte Meinung möchte im Einzelfall auslegen, wobei die Reihenfolge eine Rolle spielen soll. Wenn die Vollmacht nach oder gleichzeitig mit der Anordnung der Testamentsvollstreckung erteilt worden ist, so soll die Vollmacht eine widerrufliche Beschränkung der Rechte des Testamentsvollstreckers nach § 2208 BGB beinhalten.[26]

 

Rz. 27

Nach herrschender Auffassung existieren Vollmacht und Testamentsvollstreckung grundsätzlich nebeneinander und unabhängig voneinander.[27] Die Wirkungen der Vollmacht werden nicht durch die Testamentsvollstreckung beeinträchtigt. Soll der damit vorprogrammierte Konflikt aufgelöst werden, müsste die Vollmacht vom Testamentsvollstrecker oder vom Erben widerrufen werden.

[22] Mayer/Bonefeld/Mayer, Testamentsvollstreckung, § 15 Rn 11 m.w.N.
[23] BGH DNotZ 1963, 305.
[24] Staudinger/Reimann, vor § 2197 Rn 68.
[25] MüKo/Zimmermann, § 2211, Rn 13.
[26] Bengel/Reimann/Dietz, § 1 Rn 35 ff.
[27] MüKo/Schubert, § 168 Rn 41; OLG München ZEV 2012, 376.

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