Rz. 61

Wie zu sehen war, ist die Vollmacht zwar ein probates Mittel, eine gewissermaßen nahtlose Zuständigkeit im Zusammenhang mit Handlungen für den Nachlass zu gewährleisten, andererseits ist die Schwäche der Vollmacht nicht zu verkennen, die darin zu sehen ist, dass sie von dem Erben widerrufen werden kann und damit als deutlich weniger wirkungsvoll zu gelten hat als etwa eine Testamentsvollstreckung. So sind die Überlegungen nicht überraschend, die Erben durch entsprechende Anordnungen davon abzuhalten, die Vollmacht zu widerrufen.[68]

 

Rz. 62

Der Erblasser könnte anordnen, dass die Erbeinsetzung unter die auflösende Bedingung gestellt wird, die greift, wenn der Erbe die Vollmacht widerruft. Darin allerdings ist gleichzeitig eine aufschiebend bedingte angeordnete Nacherbschaft zu sehen (§ 2104 BGB); eine Folge, die der Erblasser wahrscheinlich nicht einplant. Denkbar wäre darüber hinaus, den Erben durch eine Auflage dazu zu verpflichten, die Vollmacht nicht zu widerrufen. Hier müsste allerdings parallel eine Testamentsvollstreckung zur Überwachung der Einhaltung dieser Auflage vorgesehen werden. Letztlich taugen diese Instrumentarien für eine Unternehmensnachfolge wenig.

 

Rz. 63

Im Ergebnis wird man festhalten dürfen, dass die post- bzw. transmortale Vollmacht als Übergangslösung etwa bis zum Antritt der Erbschaft durch den Erben sinnvoll ist, die dauerhafte Einrichtung einer Vollmacht isoliert und/oder neben einer Testamentsvollstreckung jedoch mehr Probleme bringt als sie löst.

[68] Ausführlich Reithmann, BB 1984, 1394.

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