Fachbeiträge & Kommentare zu Vertrag

Beitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 3d USA / 3 Doppelbesteuerungsabkommen

Rz. 16 Das Abkommen in der Fassung vom 03.12.1980 ist am 27.06.1986 in Kraft getreten (Bekanntmachung vom 24.07.1986, BGBl II 1986, 860). Das Protokoll vom 14.12.1998 ist am 14.12.2000 in Kraft getreten (Bekanntmachung vom 18.12.2000, BGBl II 2001, 62) und ist bei den danach eintretenden Todesfällen und danach gemachten Schenkungen anzuwenden. Dieses wird ergänzt durch das E...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 5 Andere Güterstände und der Wechsel des Güterstandes

Rz. 70 Die Ehegatten bzw. Lebenspartner müssen nicht im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben. Sie können auch vertraglich vereinbaren, dass sie ab Begründung der Ehe bzw. Lebenspartnerschaft oder erst später im Güterstand der Gütergemeinschaft oder -trennung leben wollen. Wird Gütergemeinschaft vereinbart, geht das Einzelvermögen der Ehe- bzw. Lebenspartner ...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.8.2.1.1 Gemeinschaftskonten

Rz. 524 Gemeinschaftskonten können in der Form eines Und-Kontos oder Oder-Kontos auftreten. Während bei einem Und-Konto mehrere Personen im Verhältnis zum Kreditinstitut beteiligt sind und auch eine Verfügung über das Und-Konto nur von allen gemeinsam vorgenommen werden kann, sind bei einem Oder-Konto zwar ebenfalls mehrere Personen im Verhältnis zum Kreditinstitut beteiligt...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 3. Legaldefinition der "strukturierten Gestaltung"

Rn. 140 Stand: EL 158 – ET: 06/2022 Gemäß der Gesetzesbegründung (BT-Drucks 19/28652, 40) setzt § 4k Abs 6 S 3 EStG den Art 2 Abs 9 Unterabs 2 Buchst c ATAD iVm Art 2 Abs 11 ATAD um und definiert den Begriff der strukturierten Gestaltung für Zwecke des § 4k EStG. Eine strukturierte Gestaltung iSd § 4k Abs 6 S 1 EStG liegt dann vor, sofern Zitat "der steuerliche Vorteil, der sic...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.4.2 Haftung weiterer Gewahrsamsinhaber

Rz. 34 Nach § 20 Abs. 6 Satz 2 ErbStG haften andere Gewahrsamsinhaber wie Banken, Testamentsvollstrecker oder Nachlasspfleger oder -verwalter entsprechend. Zu den anderen Gewahrsamsinhabern können auch Rechtsanwälte, Steuerberater, Notare oder sonstige Treuhänder gehören, sofern sie einen haftungsbegründenden Gewahrsam am Nachlassvermögen oder eines Teils daran haben. System...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 10.4 Unfallversicherungsverträge

Rz. 423 In den Anwendungsbereich des § 3 ErbStG als Erwerb von Todes wegen fallen auch Leistungen aus einer Unfallversicherung. Dabei unterliegt jedoch der Anspruch auf Todesfallentschädigung aus einer Kfz-Insassenunfallversicherung dem direkten Erbanfall der Erben nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG. Rz. 424–429 vorläufig freimehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 3 Anzeigepflicht des Schenkers nach Abs. 2

Rz. 41 Abs. 2 erweitert die Anzeigepflicht bei Erwerben durch ein Rechtsgeschäft unter Lebenden auf den Schenker (neben der Pflicht des Beschenkten nach Abs. 1). Die Verpflichtung trifft folglich zwei Personen, von denen grds. jeder unabhängig vom anderen seiner Pflicht Genüge tun muss. Nur wenn einer der beiden eine Anzeige erstattet hat und der andere davon tatsächliche Ke...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 3. Verursachung durch den StPfl

Rn. 135 Stand: EL 158 – ET: 06/2022 Zweifelhaft ist die Zwangsläufigkeit einer rechtlichen Verpflichtung, wenn der StPfl diese durch sein Verhalten ausgelöst hat, ohne dazu durch außerhalb seiner freien Willensbestimmung liegende Umstände veranlasst oder gezwungen zu sein (s Rn 130). Hier wird man Zwangsläufigkeit jedenfalls dann nicht mehr annehmen können, wenn das Verhalten...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.1 Grundfall (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 HS 1 ErbStG)

Rz. 10 Bei Erwerben von Todes wegen entsteht die Steuer grundsätzlich mit dem Tod des Erblassers. Trotz der Fülle an Ausnahmetatbeständen (Buchst. a–j) ist dies tatsächlich der Regelfall, der auf den Erwerb durch Erbanfall, auf Vermächtnisse, Schenkungen auf den Todesfall, Verträge zugunsten Dritter auf den Todesfall und gesetzliche Vermächtnisse mit wenigen Ausnahmen Anwend...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 11.7.2 Das (zivilrechtliche) Vorliegen der Voraussetzungen des § 2287 BGB

Rz. 492 Der Schenkungsbegriff in § 2287 BGB wird konform mit § 516 BGB (objektives Element: Verminderung der Vermögenssubstanz des Schenkers und korrespondierende Vermögensmehrung beim Beschenkten; subjektives Element: Vertrag über die Unentgeltlichkeit; auch s. § 7 Rn. 489 ff.) ausgelegt. Rz. 493 Die Beeinträchtigungsabsicht liegt dann vor, wenn der Erblasser kein lebzeitige...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 10.3.2 Bewertungsaspekte

Rz. 420 Zur Höhe des steuerbaren Erwerbs ist anzufügen, dass bei Ausbezahlung der fälligen Lebensversicherung der Nominalbetrag zu erfassen ist, während bei unwiderruflicher Zuwendung des Anspruchs vor Fälligkeit (mit den o. g. weiteren Voraussetzungen) gem. § 12 Abs. 4 BewG der Rückkaufswert anzusetzen ist.mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.2.6.3 Der Erbverzicht

Rz. 217 Der notarielle Erbverzicht nach §§ 2346ff. BGB erfolgt als vertragliche Regelung zu Lebzeiten zwischen dem Erblasser und seinen Verwandten (bzw. seinem Ehegatten). Er ist – anders als die Ausschlagung – zu Gunsten Dritter möglich (d. h. bedingungsfreundlich) und kann auch auf Pflichtteilsrechte oder auf Bruchteile der Erbschaft beschränkt werden (s. § 2346 Abs. 2 BGB)...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 7.2.1 Die gesetzliche Lösung

Rz. 321 Immer schon konnte die Frage der Übertragung und Vererbung von Beteiligungen an Personengesellschaften nur in Verbindung mit dem jeweiligen Gesellschaftsvertrag gelöst werden. Sämtliche einzelgesetzlichen Regelungen, ob zur GbR, zur OHG, zur KG oder den sonstigen Personengesellschaften, sind in diesem Punkt dispositiv. Nur bei fehlendem Vertrag oder bei fehlender Nac...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.4 Übersicht: Auswirkung von Umwandlungen usw auf bestehende Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträge

Tz. 20 Stand: EL 88 – ET: 01/2017 Folgende Fälle werden unterschieden, wenn es um die Auswirkung von Umwandlungen usw auf bestehende Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträge geht (s Müller, BB 2002, 157; s Dötsch, in FS Widmann, 2000, 265ff; und s Vogel, DB 2011, 1239):mehr

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zfs 06/2022, Zur Berücksich... / Leitsatz

1. Die Vorschrift des § 269 Abs. 3 Satz 2 Halbs. 2 Alt. 2 ZPO lässt die Berücksichtigung materiell-rechtlicher Kostenerstattungsansprüche – soweit diese nicht auf einer Einigung zwischen den Parteien über die Tragung der prozessualen Kostenlast (Vergleich oder Kostenverzicht) beruhen – nicht zu (Bestätigung von Senatsurteil vom 16.2.2011 – VIII ZR 80/10, NJW 2011, 2368 = zfs...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2 Bewertung

Rz. 6 Die Bewertung von Kapitalforderungen/-schulden ist nicht nur i. R.d. Erbschaft- und Schenkungsteuer, sondern auch für andere Steuerarten von Bedeutung (§ 1 Abs. 1 BewG), z. B. Grunderwerbsteuer: Kaufpreisbestimmung bei unverzinslicher Ratenzahlung (§ 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG). Einkommensteuer: Bestimmung des Veräußerungspreises und der Zinserträge bei unverzinslic...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 2. Abgrenzungsfragen

Rn. 192 Stand: EL 158 – ET: 06/2022 Bei Unterhaltsleistungen ist die Abgrenzungsproblematik durch Schaffung des § 33a EStG entschärft worden. Aufgrund der in § 33a EStG getroffenen Typisierungen der Unterhaltsfälle und des abschließenden Charakters dieser Vorschrift für typische Unterhaltsaufwendungen (vgl BT-Drucks 13/1686, 42) ist die Abgrenzung nur noch insoweit von Bedeut...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.8.2.2 Zuwendungen an Kinder und andere Familienangehörige

Rz. 551 Bei Schenkungen zwischen Familienangehörigen besteht oftmals großes Gestaltungspotential. Dies resultiert daraus, dass je nach Verwandtschaftsgrad unterschiedliche Steuerklassen, Freibeträge und Steuersätze bestehen. Ein weiterer Grund liegt in der Möglichkeit der Aufspaltung einer Zuwendung in zwei getrennte Zuwendungen. So kann z. B. ein im Eigentum des Vaters steh...mehr

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zfs 06/2022, Auslegung der ... / Sachverhalt

Die Parteien streiten über Ansprüche aus einem Kfz-Vollkaskoversicherungsvertrag. Den Kl. und die Bekl. verbindet ein Vertrag über eine Kfz-Vollkaskoversicherung. Versichert war das Fahrzeug der Marke P. Dem Versicherungsverhältnis liegen die AKB der Beklagten zu Grunde. Hier heißt es auszugsweise unter Ziffer 2.6.3: "Sie informieren uns im Reparaturfall. Dann wählen wir eine ...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.5.1.3 Kettenschenkung und Schenkung mit Weitergabeverpflichtung

Rz. 270 Unter Kettenschenkungen sind mehrere, in kurzem Zeitabstand hintereinander geschaltete Zuwendungen des gleichen Zuwendungsgegenstandes oder zumindest eines Teils davon zu verstehen. Wirtschaftlicher Hintergrund ist regelmäßig die Ausnutzung günstigerer Freibeträge und Steuertarife. Will z. B. der Schwiegervater dem Schwiegersohn ein Grundstück zuwenden, so würde die ...mehr

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zfs 06/2022, Anspruch auf D... / Sachverhalt

Die Parteien sind durch einen Rechtsschutzversicherungsvertrag miteinander verbunden, aus dem der Kl. die Bekl. auf Deckung wegen des Erwerbs von Aktien der Wirecard AG in Anspruch nimmt. Dem Vertrag liegen … ARB zugrunde, die den XRB 2012 entsprechen. Am 12.5.2020 erwarb der Kl. 100 Aktien der Wirecard AG zu einem Kaufpreis von je 87,25 EUR, insgesamt für 8.724,90 EUR. Mit An...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 11.4.6 Die Neuregelung

Rz. 473 Aufgrund der Neufassung des § 3 Abs. 2 Nr. 4 ErbStG gilt nunmehr auch der Betrag als Zuwendung vom Erblasser, der für die Zurückweisung eines Rechts aus einem Vertrag des EL zugunsten Dritter auf den Todesfall oder anstelle eines anderen in Abs. 1 genannten Erwerbs gewährt wird. Damit ist eine Lücke geschlossen worden, um jedwede Verzichtsabfindung dem ErbStG zu unte...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / a) Behandlung von Prozesskosten nach früherer Rspr des BFH

Rn. 136 Stand: EL 158 – ET: 06/2022 Derjenige, der sich bewusst in eine bestimmte Situation begibt und die damit verbundenen Folgen in Kauf nimmt, kann sich – man denke an den Fall der Tilgung von freiwillig eingegangenen Schulden – dann nicht auf deren Zwangsläufigkeit berufen. Allerdings galt für unvermeidliche und unmittelbare Ehescheidungskosten (wozu auch die Kosten eines...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 3 Erwerb von Todes wegen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG)

Rz. 14 Der Begriff Erwerb von Todes wegen stellt eine Sammelbezeichnung diverser Vorgänge dar, die durch das Ableben einer natürlichen Person (Erbfall) ausgelöst werden. Die Liquidation einer juristischen Person fällt nicht darunter, ebenso wenig der Erwerb bei Aufhebung einer Stiftung, der gem. § 7 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG eine freigebige Zuwendung darstellt. Die einzelnen Erwer...mehr

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ZErb 06/2022, Die Immobilie... / d) Gemischte Schenkung

Diese Form der Schenkung betrifft einen einheitlichen Vertrag, bei dem die Leistung des einen Teils den Wert des anderen nur zu einem Teil entspricht. Die schenkungsrechtlichen Rückforderungsrechte können nur dann geltend gemacht werden, wenn der Schenkungscharakter des Geschäfts überwiegt. Steuerrechtlich kann nach Ansicht der Finanzverwaltung zur Feststellung der Bemessungs...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 1.3 Erbrechtlicher und güterrechtlicher Zugewinnausgleich

Rz. 8 Der Zugewinnausgleich basiert auf der Erwägung, dass beide Ehegatten bzw. Lebenspartner – sei es durch Arbeit oder durch die Haushaltsführung – zum Vermögenszuwachs beigetragen haben (vgl. Weinmann in M/W, § 5 Rn. 2). Wenn nun der Zugewinn des einen Ehegatten oder Lebenspartners den Zugewinn des anderen wertmäßig übersteigt, steht dem anderen die Hälfte des Überschusse...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.2 Belastetes Grundstück

Rz. 6 Die wirtschaftliche Einheit "Grund und Boden mit fremden Gebäuden" (belastetes Grundstück) umfasst die (üblicherweise) vertraglich überlassene Grundstücksfläche. Dabei ist neben der überbauten Grundfläche des Gebäudes regelmäßig auch die restliche genutzte Fläche zu erfassen Nach dem BFH-Urteil vom 02.08.1989 (BStBl II 1989, 826) bilden die Grundfläche und der Umgriff ...mehr

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ZErb 06/2022, Die Immobilie... / b) Wohnungsrecht

Das Wohnrecht ist eine Form der beschränkt persönlichen Dienstbarkeit (§§ 1093 ff. BGB). Es beinhaltet das Recht, ein Gebäude oder ein Gebäudeteil unter Ausschluss des Eigentümers als Wohnung zu nutzen. Im Unterschied zum Nießbrauch darf der Gegenstand nur zu Wohnzwecken genutzt werden. Das Wohnrecht endet mit Ablauf des Zeitraums, für das es bestellt ist. Wenn der Berechtig...mehr

Beitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 1 Stiftungen / 4.1 Treuhandstiftung

Rz. 97 Eine schuldrechtliche Alternative zur rechtsfähigen Stiftung bildet bspw. die sog. Treuhandstiftung. Die Treuhandstiftung entsteht durch privatrechtlichen Vertrag zwischen dem "Stifter" und dem Treuhänder, auf dessen Grundlage der "Stifter" dem Treuhänder Vermögen zuwendet mit der Maßgabe, dieses Vermögen getrennt vom Vermögen des Treuhänders zu halten und es dauerhaf...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.3.3 Zuwendungen im Dreiecksverhältnis

Rz. 66 Auch bei Zuwendungen im Dreiecksverhältnis kann die Person des Zuwendenden sowie des Zuwendungsempfängers fraglich sein. So ist bei einer freiwilligen Leistung auf eine fremde Schuld eine Schenkung an den Schuldner im Valutaverhältnis zu sehen. Zu den Begrifflichkeiten s. Rn. 489. Dies gilt nach der Rechtsprechung des RFH (vom 29.10.1937, RStBl 1937 1303) i. d. R. sel...mehr

Beitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Anhang 2 Internationales Er... / 3 Rechtsquellen

Rz. 7 Hierbei ist zu beachten, dass es ein einheitliches internationales Kollisionsrecht i. S. eines "loi uniforme" nicht gibt, vielmehr bestimmt jeder Staat, vorbehaltlich bestehender internationaler Verträge das anwendbare Recht nach seinen eigenen nationalen Kollisionsvorschriften. Der Begriff des "internationalen" Erbrechts ist daher irreführend. Das internationale Erbre...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.4.1 Zivilrechtliche Rechtslage

Rz. 170 Unter Umständen bedarf die Schenkung für ihre Wirksamkeit einer Genehmigung. Dies ist z. B. der Fall bei Schenkungen von Eltern an ihre minderjährigen Kinder, die nicht lediglich rechtlich vorteilhaft sind und für die gem. §§ 1643, 1822 BGB die Einsetzung eines Ergänzungspflegers und die Genehmigung durch das Vormundschaftsgericht erforderlich sind. Ein anderer Fall ...mehr

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FF 06/2022, Die Scheidung a... / D. Schlussbemerkung

Wie unschwer zu erkennen sein dürfte, ist das Scheidungsrecht weltweit nicht nur sehr divers ausgestaltet, sondern auch in vielen Staaten im Fluss. Der Autonomie der Ehegatten wird in immer mehr Rechtsordnungen größerer Stellenwert eingeräumt. Dabei könnten die in vielen EU-Mitgliedstaaten eingeführten Vertragsscheidungen auch dazu Anlass geben, in Deutschland stärker über e...mehr

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zfs 06/2022, Die fiktive Ab... / E. Fazit

Die fiktive Abrechnung des Fahrzeugschadens ist in der Kaskoversicherung grundsätzlich zulässig und entspricht dem vom VN mit dem Abschluss des Vertrages und der Zahlung der Prämien verfolgten Zweck zur wirtschaftlichen Absicherung des Fahrzeugwerts. Bei der Abrechnung sind die Besonderheiten der AKB zu berücksichtigen, die dazu führen, dass der VN die Reparaturkosten nur bi...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.14.4 Schenkung oder Übergabevertrag

Rz. 210 Entsprechend dem Gesetzestext muss der zurückgefallene Gegenstand zunächst im Wege einer Schenkung oder eines Übergabevertrags (Vertrag zur Vorwegnahme der Erbfolge, manchmal mit einer Gegenleistung verbunden) dem Abkömmling zugeflossen sein. Ob für diesen Vorgang überhaupt eine Steuer festgesetzt wurde (z. B. wegen des persönlichen Freibetrags), ist jedoch ohne Belang.mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.2.6 Fortgeltungs- und Behaltensfrist

Rz. 42 Nicht nur bei Eintreten des Erbfalles sind zahlreiche Voraussetzungen zu erfüllen. § 13 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 ErbStG regelt eine zusätzlich zu beachtende Fortgeltungs- und Behaltensfrist. Es müssen sämtliche vorgenannten Bedingungen für die Steuerbefreiung anschließend zehn Jahre lang weiterhin erfüllt sein. So entfällt ohne erhaltende Maßnahmen die Befreiung rückwirken...mehr

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FF 06/2022, Auslegung letzt... / Aus den Gründen

Gründe: [1] Die Klägerin begehrt die Übertragung eines Miteigentumsanteils an einem im Eigentum der Beklagten stehenden Grundstück aus § 2287 BGB (analog). [2] Mit gemeinschaftlichem notariellen Testament vom 29.12.1958 setzten sich die Mutter der Klägerin (nachfolgend: Erblasserin) und deren 17 Jahre älterer erster Ehemann gegenseitig zu Alleinerben ein. Die gemeinsamen Kind...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 5.3.1 Pflichtteile und ihre "Abfindung"

Rz. 290 Nachdem der Erblasser – vom Entzug abgesehen – das Pflichtteilsrecht nicht durch letztwillige Verfügung aufheben kann, muss er versuchen, den Pflichtteilsberechtigten im Vorfeld zu einem Verzicht auf den Anspruch zu bewegen. Hierfür wird der Berechtigte eine Gegenleistung fordern. Während dieser Fall des antizipierten Pflichtteilsanspruchs nicht geregelt wurde, ist d...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.2.2.2.2 Definition Vermietung (Nr. 1)

Rz. 38 Die zu Wohnzwecken überlassene Wohnung muss für die Verschonungsregelung des § 13d Abs. 3 Nr. 1 ErbStG vermietet sein. Die Vermietung an sich ist erbschaftsteuerlich nicht definiert. Das Mietverhältnis ist zivilrechtlich das vertragliche Schuldrechtsverhältnis zwischen einem Vermieter und einem Mieter, das auf Gebrauchsgewährung gegen Entgelt (die Miete) gerichtet und...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.4.3 Steuerrechtliche Beurteilung bei rechtsgeschäftlichen Genehmigungen

Rz. 174 Für den Fall, dass der Schenker eine Grundstücksübertragung durch einen vollmachtlosen Vertreter vornehmen lässt und der Vermögensübergang für seine Wirksamkeit daher der Genehmigung durch den Schenker bedarf, ist höchstrichterlich geklärt, dass die Genehmigung in diesem Fall steuerrechtlich nicht zurückwirkt. Der BFH hat dies ausdrücklich für den Fall einer Grundstü...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 6.4.3 Grabpflegekosten

Rz. 236 Abzugsfähig sind auch die Kosten für die übliche Grabpflege. Diese sind gem. § 12 Abs. 1 ErbStG i. V. m. § 13 Abs. 2 BewG mit dem 9,3-Fachen der jährlichen Kosten zu kapitalisieren. Dies gilt auch dann, wenn die Liegezeit länger ist. In der Praxis berechnen die Finanzämter häufig einen maximalen jährlichen Betrag von EUR 500,00, auf den der Faktor 9,3 angewendet wird...mehr

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AGS 06/2022, Keine Berücksi... / Leitsatz

Die Vorschrift des § 269 Abs. 3 S. 2 HS 2 Alt. 2 ZPO lässt die Berücksichtigung materiell-rechtlicher Kostenerstattungsansprüche – soweit diese nicht auf einer Einigung zwischen den Parteien über die Tragung der prozessualen Kostenlast (Vergleich oder Kostenverzicht) beruhen – nicht zu (Bestätigung von Senatsurt. v. 16.2.2011 – VIII ZR 80/10, NJW 2011, 2368 = zfs 2011, 567 R...mehr

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ZErb 06/2022, Die Immobilie... / a) Schenkungen

Die Schenkung ist der wichtigste Anwendungsfall einer Übertragung zu Lebzeiten, wobei das entscheidende Merkmal der reinen Schenkung der bewusste Verzicht auf eine Gegenleistung ist. Objektiv setzt die Schenkung eine auf Dauer angelegte Bereicherung des Empfängers voraus. Die Schenkung ist ein Vertrag, d.h. der Beschenkte muss die Schenkung annehmen. An der Unentgeltlichkeit ...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 1.1.2 Gütertrennung

Rz. 3 Ehegatten können per Ehevertrag ihre güterrechtlichen Verhältnisse bei gleichzeitiger Anwesenheit vor einem Notar abweichend regeln, wobei auch nicht im Gesetz aufgeführte Variationen möglich sind (s. § 1410 BGB). Dabei dürfen geltende Vorschriften jedoch nicht missachtet werden und der Vertrag darf nicht sittenwidrig sein, was insbesondere dann der Fall ist, wenn ein ...mehr

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FoVo 06/2022, Der Insolvenz... / II. Die Lösung

Mehrere Forderungsarten Grundsätzlich kennen wir im Zivilrecht drei Forderungsarten, nämlich vertragliche Ansprüche, Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung und Ansprüche aus unerlaubter Handlung. Sie schließen sich nicht gegenseitig aus, haben aber unterschiedliche Voraussetzungen und führen auch zum Teil zu unterschiedlichen Rechtsfolgen. Nicht selten kann ein Anspruc...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 1 Zivilrecht

Rz. 1 Das Erbbaurecht als Sonderform des Eigentums an Gebäuden wird nach den Vorschriften der Verordnung über das Erbbaurecht vom 15.01.1919 (mit Wirkung vom 30.11.2007 – inhaltlich unverändert – in Erbbaurechtsgesetz umbenannt) begründet. Das Erbbaurecht ist danach das veräußerliche und vererbliche Recht an einem Grundstück, auf oder unter der Oberfläche des Grundstücks ein...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 10.3 Die Lebensversicherung im Erbschaftsteuerrecht

Ausgewählte Literaturhinweise: Fuhrmann, Bezugsrechte von Kapitallebensversicherungen zugunsten naher Angehöriger, ErbStB 2005, 355 und 2006, 13; Gebel, Mittelbare Schenkung einer Versicherungssumme durch unentgeltliche Einräumung eines Bezugsrechts aus einer Kapitallebensversicherung, ZEV 2005, 236; Halaczinsky, Lebensversicherung bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer, NWB 20...mehr

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ZErb 06/2022, Zur Annahme e... / Leitsatz

Bei der Annahme eines stillschweigenden Verzichts ist generell Zurückhaltung geboten. Dies gilt in besonderer Weise für einen Verzicht auf das Pflichtteilsrecht, das sich unmittelbar aus dem Gesetz ergibt, lediglich bei schweren Verfehlungen des Berechtigten gem. § 2333 BGB entzogen oder gem. §§ 2345 Abs. 2, 2339 BGB angefochten werden kann und auf das gem. § 2348 BGB nur du...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 11.1.5 Der Trust

Ausgewählter Literaturhinweis: Wienbracke, A clash of cultures: Trusts und deutsches internationales Privatrecht – mit Bezug zum ErbStG, ZEV 2007, 413. Rz. 446 Viele ausländische Rechtsordnungen kennen die rechtliche Gestaltung der Stiftung nicht. Im englischen und nordamerikanischen Recht stehen dafür "Trust", "Charity" und "Corporation" für Stiftungszwecke zur Verfügung. Der ...mehr

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FF 06/2022, Die Scheidung a... / c) Keine Anerkennung ohne Vorlage der Bescheinigung

Gem. Art. 66 Abs. 5 Brüssel IIb-VO wird eine öffentliche Urkunde oder Vereinbarung in den anderen Mitgliedstaaten nicht anerkannt, wenn keine Bescheinigung vorgelegt wird. Daraus kann man ableiten, dass die Vorlage der Bescheinigung zwingend erforderlich ist. Art. 32 Abs. 1 Brüssel IIb-VO, welcher es bei gerichtlichen und behördlichen Entscheidungen der um Anerkennung ersuch...mehr