Rz. 423
In den Anwendungsbereich des § 3 ErbStG als Erwerb von Todes wegen fallen auch Leistungen aus einer Unfallversicherung. Dabei unterliegt jedoch der Anspruch auf Todesfallentschädigung aus einer Kfz-Insassenunfallversicherung dem direkten Erbanfall der Erben nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG.
Rz. 424–429
vorläufig frei
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