Die fiktive Abrechnung des Fahrzeugschadens ist in der Kaskoversicherung grundsätzlich zulässig und entspricht dem vom VN mit dem Abschluss des Vertrages und der Zahlung der Prämien verfolgten Zweck zur wirtschaftlichen Absicherung des Fahrzeugwerts. Bei der Abrechnung sind die Besonderheiten der AKB zu berücksichtigen, die dazu führen, dass der VN die Reparaturkosten nur bis zur Höhe des Wiederbeschaffungsaufwandes ersetzt verlangen kann und ansonsten eine Abrechnung auf Totalschadenbasis erfolgt. Die neuere Rechtsprechung des BGH zur fiktiven Abrechnung des Reparatur- und Totalschadens führt in wesentlichen Teilen zu einem Gleichklang mit dem allgemeinen Schadensrecht. Dabei sind jedoch immer die Besonderheiten der Versicherungsbedingungen (Selbstbeteiligung, Werkstattbindung, Abzug "neu für alt", Beweislast u.a.) zu berücksichtigen. Bei der Abrechnung und Durchsetzung des fiktiven Anspruchs hat der VN jedoch Schwierigkeiten, weil die Schadensfeststellung nach den AKB in der Regel nach den Vorgaben des VR erfolgt und auch eine gerichtliche Kontrolle durch ein obligatorisches Sachverständigenverfahren erschwert werden kann. Der VR hat deshalb eine versicherungsvertragliche Obliegenheit im Rahmen der Schadensfeststellung auch das Interesse des VN an einer fiktiven Abrechnung zu berücksichtigen. Ein obligatorisches Sachverständigenverfahren erschwert den Rechtszugang zu den Gerichten und benachteiligt deshalb den VN unangemessen.

Autor: RA Alexander Jaeger, FA für Verkehrs- und Versicherungsrecht, Frankfurt am Main

zfs 6/2022, S. 304 - 310

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