Tz. 20

Stand: EL 88 – ET: 01/2017

Folgende Fälle werden unterschieden, wenn es um die Auswirkung von Umwandlungen usw auf bestehende Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträge geht (s Müller, BB 2002, 157; s Dötsch, in FS Widmann, 2000, 265ff; und s Vogel, DB 2011, 1239):

a)

Fälle, in denen ein Beherrschungs- und GAV von Rechts wegen endet:

aa) Verschmelzung der OG auf den OT oder Umkehrfall,
bb) Verschmelzung der OG auf einen dritten Rechtsträger,
cc) Formwechsel der OG in eine Pers-Ges,
dd) Verschmelzung einer dritten Gesellschaft auf die OG, wenn dabei erstmals ein außen stehender AE in die OG eintritt,
ee) Aufspaltung der OG zur Aufnahme.
b)

Fälle, in denen ein Beherrschungs- und GAV fortbesteht:

aa) Verschmelzung des OT auf einen dritten Rechtsträger, auf den die OT-Stellung übergeht,
bb) Verschmelzung eines dritten Rechtsträgers auf den OT,
cc) Formwechsel des OT,
dd) Abspaltung oder Ausgliederung der Organbeteiligung aus dem Unternehmen des OT. Fortsetzung des GAV mit dem bisherigen OT oder bei Mitübertragung des GAV mit dem übernehmenden Rechtsträger möglich,
ee) Aufspaltung des OT,
ff) Verschmelzung eines dritten Rechtsträgers auf die OG, sofern nicht erstmals außen stehende AE in die OG eintreten,
gg) Formwechsel der OG innerhalb der Rechtsform der Kap-Ges,
hh) Abspaltung oder Ausgliederung bei der OG zur Neugründung. Fortsetzung des GAV mit der bisherigen OG, mit einem übernehmenden Rechtsträger oder mit beiden möglich,
ii) Aufspaltung der OG zur Neugründung. Fortsetzung des GAV zum übernehmenden Rechtsträger,
jj) Übergang des Vermögens des OT durch Erbfall oder durch Anwachsung (glA s Walter in E & Y, § 14 KStG Rn 364 und s Orth, DStR 2005, 1629; ebenso hierzu s Tz 9).
c) Vorzeitige Beendigung des GAV:

In den unter b) genannten Fällen kommt eine vorzeitige Kündigung des Beherrschungs- und GAV aus wichtigem Grund (s § 297 Abs 1 AktG) in Betracht, wenn wegen der durch die Umwandlung bewirkten Veränderungen der wirtsch und/oder rechtlichen Situation eine Fortsetzung der Verträge für den jeweils anderen Vertragspartner nicht mehr zumutbar ist.

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