Tz. 20
Stand: EL 88 – ET: 01/2017
Folgende Fälle werden unterschieden, wenn es um die Auswirkung von Umwandlungen usw auf bestehende Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträge geht (s Müller, BB 2002, 157; s Dötsch, in FS Widmann, 2000, 265ff; und s Vogel, DB 2011, 1239):
a) | Fälle, in denen ein Beherrschungs- und GAV von Rechts wegen endet:
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b) | Fälle, in denen ein Beherrschungs- und GAV fortbesteht:
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c) | Vorzeitige Beendigung des GAV: |
In den unter b) genannten Fällen kommt eine vorzeitige Kündigung des Beherrschungs- und GAV aus wichtigem Grund (s § 297 Abs 1 AktG) in Betracht, wenn wegen der durch die Umwandlung bewirkten Veränderungen der wirtsch und/oder rechtlichen Situation eine Fortsetzung der Verträge für den jeweils anderen Vertragspartner nicht mehr zumutbar ist.
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