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Unter Umständen bedarf die Schenkung für ihre Wirksamkeit einer Genehmigung. Dies ist z. B. der Fall bei Schenkungen von Eltern an ihre minderjährigen Kinder, die nicht lediglich rechtlich vorteilhaft sind und für die gem. §§ 1643, 1822 BGB die Einsetzung eines Ergänzungspflegers und die Genehmigung durch das Vormundschaftsgericht erforderlich sind. Ein anderer Fall ist der des Handelns eines vollmachtlosen Vertreters, das durch den Vertretenen genehmigt werden muss. Auch öffentlich-rechtliche Genehmigungen können erforderlich sein, wenn Teile eines Grundstücks übertragen werden sollen (vgl. dazu die frühere Regelung des § 19 BauGB a. F., die eine Genehmigung bei Grundstücksteilungen vorsah, jetzt aber z. B. auch Genehmigungspflichten nach § 144 BauGB, § 2 GrdstVG, aber auch privatrechtliche Baubeschränkungen mit Genehmigungsvorbehalten). Zivilrechtlich wirkt die Genehmigung, wenn sie erteilt wird, grundsätzlich nach § 184 Abs. 1 BGB auf den Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäfts zurück. Bis zur Genehmigung ist der Vertrag schwebend unwirksam. Es ist zweifelhaft, ob die zivilrechtliche Rückwirkung einer Genehmigung auch den Zeitpunkt der Steuerentstehung entsprechend verschiebt.

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