Rz. 492

Der Schenkungsbegriff in § 2287 BGB wird konform mit § 516 BGB (objektives Element: Verminderung der Vermögenssubstanz des Schenkers und korrespondierende Vermögensmehrung beim Beschenkten; subjektives Element: Vertrag über die Unentgeltlichkeit; auch s. § 7 Rn. 489 ff.) ausgelegt.

 

Rz. 493

Die Beeinträchtigungsabsicht liegt dann vor, wenn der Erblasser kein lebzeitiges Eigeninteresse an der Schenkung hatte (s. Weidlich in Grüneberg, § 2287 Rn. 7). Das Eigeninteresse wird dann angenommen, wenn der Vertragspartner die Motive des Schenkers anerkennen und hinnehmen muss. Umgekehrt liegt kein Eigeninteresse – und damit der Tatbestand des § 2287 BGB – vor, wenn sich der Erblasser-Vertragspartner nach Vertragsabschluss um-(bzw. neu-)entschlossen hat und seine ursprüngliche letztwillige Verfügung mit der Schenkung korrigieren will.

 

Rz. 494

Bei dem Herausgabeanspruch als Rechtsfolge wird auf §§ 812ff. BGB verwiesen. Damit wird insb. zum Ausdruck gebracht, dass der Anspruch grundsätzlich auf Naturalherausgabe gerichtet ist und dass er bei Wegfall der Bereicherung ins Leere läuft (s. § 818 Abs. 3 BGB). Dies gilt allerdings nicht bei Kenntnis vom Anspruch und bei Rechtshängigkeit (s. §§ 819ff. BGB), die haftungsverschärfend wirken.

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