Das Wohnrecht ist eine Form der beschränkt persönlichen Dienstbarkeit (§§ 1093 ff. BGB). Es beinhaltet das Recht, ein Gebäude oder ein Gebäudeteil unter Ausschluss des Eigentümers als Wohnung zu nutzen. Im Unterschied zum Nießbrauch darf der Gegenstand nur zu Wohnzwecken genutzt werden. Das Wohnrecht endet mit Ablauf des Zeitraums, für das es bestellt ist. Wenn der Berechtigte das Wohnrecht nicht mehr ausüben kann, besteht das Wohnrecht gleichwohl weiter.[21] Es soll jedoch darauf ankommen, was verständige Beteiligte in Kenntnis des eingetretenen Problems und bei sachgemäßer Abwägung ihrer beiderseitigen Interessen nach Treu und Glauben vereinbart hätten.

 

Beachte:

Der BGH hat auch festgestellt, dass im Fall des endgültigen Auszugs und der Vermietung der Wohnung durch den Eigentümer der Sozialhilfeträger nach § 93 Abs. 1 SGB XII die Mietzahlungen auf sich überleiten kann.

Es empfiehlt sich daher, eine klarstellende Regelung bezüglich der Beendigung des Wohnrechts in den Vertrag aufzunehmen:

Zitat

Das Wohnrecht erlischt, wenn der Berechtigte sich länger als drei Monate aufgrund Krankheit und/oder Pflegebedürftigkeit nicht mehr in den Räumen aufhält und eine Rückkehr nach schriftlicher Bestätigung des Arztes nicht mehr erwartet wird. Für diesen Fall ist die Berechtigte verpflichtet, die Löschung des Wohnrechts notariell bewilligen zu lassen.

Das Wohnungsrecht kann wahlweise nur schuldrechtlich gewährt werden oder aber mit dinglicher Sicherung und Eintragung in das Grundbuch. Nur letzteres verschafft dem Übergeber die bestmögliche Absicherung seiner Rechte.

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