Fachbeiträge & Kommentare zu Vertrag

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 1.1.2 Gütertrennung

Rz. 3 Ehegatten können per Ehevertrag ihre güterrechtlichen Verhältnisse bei gleichzeitiger Anwesenheit vor einem Notar abweichend regeln, wobei auch nicht im Gesetz aufgeführte Variationen möglich sind (s. § 1410 BGB). Dabei dürfen geltende Vorschriften jedoch nicht missachtet werden und der Vertrag darf nicht sittenwidrig sein, was insbesondere dann der Fall ist, wenn ein ...mehr

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FoVo 06/2022, Der Insolvenz... / II. Die Lösung

Mehrere Forderungsarten Grundsätzlich kennen wir im Zivilrecht drei Forderungsarten, nämlich vertragliche Ansprüche, Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung und Ansprüche aus unerlaubter Handlung. Sie schließen sich nicht gegenseitig aus, haben aber unterschiedliche Voraussetzungen und führen auch zum Teil zu unterschiedlichen Rechtsfolgen. Nicht selten kann ein Anspruc...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 1 Zivilrecht

Rz. 1 Das Erbbaurecht als Sonderform des Eigentums an Gebäuden wird nach den Vorschriften der Verordnung über das Erbbaurecht vom 15.01.1919 (mit Wirkung vom 30.11.2007 – inhaltlich unverändert – in Erbbaurechtsgesetz umbenannt) begründet. Das Erbbaurecht ist danach das veräußerliche und vererbliche Recht an einem Grundstück, auf oder unter der Oberfläche des Grundstücks ein...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 10.3 Die Lebensversicherung im Erbschaftsteuerrecht

Ausgewählte Literaturhinweise: Fuhrmann, Bezugsrechte von Kapitallebensversicherungen zugunsten naher Angehöriger, ErbStB 2005, 355 und 2006, 13; Gebel, Mittelbare Schenkung einer Versicherungssumme durch unentgeltliche Einräumung eines Bezugsrechts aus einer Kapitallebensversicherung, ZEV 2005, 236; Halaczinsky, Lebensversicherung bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer, NWB 20...mehr

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ZErb 06/2022, Zur Annahme e... / Leitsatz

Bei der Annahme eines stillschweigenden Verzichts ist generell Zurückhaltung geboten. Dies gilt in besonderer Weise für einen Verzicht auf das Pflichtteilsrecht, das sich unmittelbar aus dem Gesetz ergibt, lediglich bei schweren Verfehlungen des Berechtigten gem. § 2333 BGB entzogen oder gem. §§ 2345 Abs. 2, 2339 BGB angefochten werden kann und auf das gem. § 2348 BGB nur du...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 11.1.5 Der Trust

Ausgewählter Literaturhinweis: Wienbracke, A clash of cultures: Trusts und deutsches internationales Privatrecht – mit Bezug zum ErbStG, ZEV 2007, 413. Rz. 446 Viele ausländische Rechtsordnungen kennen die rechtliche Gestaltung der Stiftung nicht. Im englischen und nordamerikanischen Recht stehen dafür "Trust", "Charity" und "Corporation" für Stiftungszwecke zur Verfügung. Der ...mehr

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FF 06/2022, Die Scheidung a... / c) Keine Anerkennung ohne Vorlage der Bescheinigung

Gem. Art. 66 Abs. 5 Brüssel IIb-VO wird eine öffentliche Urkunde oder Vereinbarung in den anderen Mitgliedstaaten nicht anerkannt, wenn keine Bescheinigung vorgelegt wird. Daraus kann man ableiten, dass die Vorlage der Bescheinigung zwingend erforderlich ist. Art. 32 Abs. 1 Brüssel IIb-VO, welcher es bei gerichtlichen und behördlichen Entscheidungen der um Anerkennung ersuch...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 1 Die Zugewinngemeinschaft im Zivilrecht

Rz. 1 Ehegatten und eingetragene Lebenspartner (Lebenspartner) leben vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Die Zugewinngemeinschaft ist für Ehegatten seit dem 01.07.1958 der gesetzliche Güterstand. Lebenspartner leben seit dem 01.01.2005 grds. wie Ehegatten im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, wenn sie nicht durch Lebenspart...mehr

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AGS 06/2022, Erfolgshonorar... / II. Verfügungsanspruch

Das OLG bejaht eine zu sichernde Geldforderung (§ 916 Abs. 1 ZPO). Der Anspruch folge aus dem Anwaltsvertrag in Verbindung mit der Erfolgshonorarvereinbarung vom 13./26.2.2019. Nach Ziff. 5 lit b) der Vereinbarung schulde der Auftragnehmer hiernach 25 % der durchgesetzten Schadensersatzsumme zzgl. Umsatzsteuer (Ziff. 5 lit c) der Vereinbarung) und der verauslagten Kosten (Zi...mehr

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FF 06/2022, Die Scheidung a... / e) Dogmatische Einordnung der Art. 64 ff. Brüssel IIb-VO

Besonders komplex sind die Einordung der "Anerkennung" i.S.v. Art. 65 Abs. 1 S. 1 Brüssel IIb-VO und die sich daran anschließenden Folgefragen. Bislang kennt das europäische Sekundärrecht – jedenfalls nach herrschender Meinung – nur die verfahrensrechtliche Anerkennung von gerichtlichen Entscheidungen, nicht aber von öffentlichen Urkunden und Privatvereinbarungen. Bei öffentl...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.8.2.1.3 Rente oder Nießbrauch an Ehegatten bis zum Tode des Längstlebenden

Rz. 530 Im Rahmen von Übergabeverträgen wird oftmals eine Vereinbarung getroffen, dass der Übernehmer als Gegenleistung dem Übergeber und seiner Ehefrau bis zum Tod des Längstlebenden eine Rente zahlt. In diesem Fall sind beide Ehegatten ebenfalls Gesamtgläubiger der Rente gem. § 428 BGB, so dass sich auch hier die Frage nach der Verteilung der Rente im Innenverhältnis stell...mehr

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Preißer/Seltenreich/Königer... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Zu betrachten sind zwei selbstständige wirtschaftliche Einheiten: ein Gebäude auf fremdem Grund und Boden (§ 180 Abs. 2 BewG) und der dazu gehörende Grund und Boden mit fremdem Gebäude (belastetes Grundstück). Zu bewerten ist im Einzelfall diejenige Einheit, die durch Erwerb v.T.w. wegen oder Schenkung übergeht. Rz. 2 Ein Gebäude auf fremdem Grund und Boden liegt vor, w...mehr

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AGS 06/2022, Erfolgshonorar... / IV. Bedeutung für die Praxis

1. § 4a RVG, der die Vereinbarung eines Erfolgshonorars regelt, ist durch das Gesetz zur Förderung verbrauchergerechter Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt v. 10.8.2021 (BGBl I, 3415), das am 1.10.2021 in Kraft getreten ist, geändert worden. Dadurch ist die Möglichkeit eines Erfolgshonorars erweitert worden und es besteht die Möglichkeit, ein Erfolgshonorar bei Geldforder...mehr

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Anhang 3b Schweiz / 3 Doppelbesteuerungsabkommen

Rz. 16 Die Schweiz hat mit verschiedenen Staaten (Deutschland, Dänemark, Finnland (auch Schenkungsteuer), Großbritannien, Niederlande, Schweden, Österreich und den USA) Doppelbesteuerungsabkommen auf dem Gebiet der Nachlass- und Erbschaftsteuern abgeschlossen. Das Doppelbesteuerungsabkommen mit Deutschland weicht in wesentlichen Punkten vom OECD-Musterabkommen ab und erweite...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.4.1.1 Unverzinsliche und niedrigverzinsliche Darlehen als Nutzungsüberlassung

Rz. 79 Die Hingabe eines Darlehens stellt keine freigebige Zuwendung dar. Dies ist dann anders, wenn es sich um ein unverzinsliches Darlehen handelt. Zuwendungsgegenstand ist dann nach Ansicht des BFH die unentgeltliche Nutzungsmöglichkeit des Kapitals (BFH vom 12.07.1979, BStBl II 1979, 631; vom 29.06.2005, BStBl II 2005, 800; vom 10.01.2010, BFH/NV 2010, 901; vom 27.10.201...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 1.1 Begriff

Rz. 1 Die Bedarfsbewertung ist die Grundlage einer Erbschaft- und Schenkungsteuerfestsetzung. So ist z. B. bei einer Erbschaft zunächst der Vermögensanfall (Nachlass) zu ermitteln, der dann nach den Vorschriften des BewG bewertet werden muss. Bewertungsgegenstand innerhalb der jeweiligen Vermögensart ist immer die sog. wirtschaftliche Einheit (§ 2 Abs. 1 Satz 1 BewG). Jede w...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 3 Steuererklärungsinhalt (§ 31 Abs. 2 ErbStG)

Rz. 11 Die gesetzlich geforderte Auflistung aller zum Nachlass gehörenden Gegenstände und die sonstigen, für die Feststellung des Gegenstands und des Werts des Erwerbs erforderlichen Angaben werden durch die FinVerw bereits mit den Steuererklärungsvordrucken abgefragt. Eine zusätzliche Aufstellung ist i. d. R. nicht notwendig, es sei denn, der amtliche Vordruck ist – z. B. a...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 6.4.2 Bestattungskosten

Rz. 233 Gem. § 1968 BGB muss der Erbe die Kosten für eine standesgemäße Beerdigung des Erblassers tragen. Für den Abzug bei der Erbschaftsteuer kommt es hingegen nicht darauf an, ob die Kosten standesgemäß sind oder nicht. Nur für das Grabdenkmal bestimmt das Gesetz, dass nur die Kosten für ein angemessenes Grabdenkmal abzugsfähig sind. Zu diesen Bestattungskosten gehören di...mehr

Kommentar aus Baetge, Rechnungslegung nach IFRS (Schäffer-Poeschel)
Jörg Baetge/Peter Wollmert/... / II. Wertaufhellende Tatsachen

Tz. 17 Stand: EL 47 – ET: 06/2022 Der IFRS-Abschluss ist grundsätzlich unter Beachtung des Stichtagsprinzips zu erstellen. Demnach sind etwa die Vermögenswerte und Schulden in der Bilanz nach den Verhältnissen zum Ende der Berichtsperiode zu erfassen. Ereignisse, die nach der Berichtsperiode bekannt werden, aber bereits vor dem Ende der Berichtsperiode verursacht wurden (wert...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 1.1 Allgemeines

Rz. 1 Zur Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs i. R.d. Erbschaft- und Schenkungsteuerfestsetzung ist zunächst die Frage zu klären, welche Vermögenswerte dem Grunde nach dazugehören. Zum Besteuerungszeitpunkt (§ 9 ErbStG) sollen mögliche, in der Zukunft liegende Vermögensveränderungen unberücksichtigt bleiben, auch wenn ihr Eintritt wahrscheinlich ist. Rz. 2 Ist in einem R...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.6.3 Grobschema für die Praxis

Rz. 470 Im Unterschied zur dogmatischen Begründung stellt sich in der Praxis die Frage des Vorliegens eines Willens zur Unentgeltlichkeit nur in Ausnahmefällen. Dies liegt daran, dass – ausgehend von der Rechtsprechung des BFH – das subjektive Tatbestandselement der Freigebigkeit stark zurückgedrängt ist und auf dieses beim Vorliegen der objektiven Tatbestandsvoraussetzungen...mehr

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Anhang 1 Stiftungen / 2.2.2 Stiftungsgeschäft unter Lebenden

Rz. 55 Der Gesetzgeber versteht das (lebzeitige) Stiftungsgeschäft als verbindliche Erklärung des Stifters (§ 80 Abs. 1 Satz 2 BGB), ein Vermögen zur Erfüllung eines von ihm nach Maßgabe des § 80 Abs. 2 BGB benannten Zweckes hinzugeben (s. BT-Drs. 14/8765, 9). Der notwendige Inhalt des Stiftungsgeschäfts besteht gem. § 81 Abs. 1 Satz 2 BGB aus der Erklärung des Stifters, ein ...mehr

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ZErb 06/2022, Literaturkritik: Erbrecht

Liebe Leserinnen und Leser, unter der Rubrik "Literaturkritik: Erbrecht" stellen wir monatlich eine Auswahl von Neuerscheinungen aus dem Bereich des Erbrechts, des Erbschaftsteuerrechts sowie der erbrechtsrelevanten Nebengebiete vor. von Ulf Schönenberg-Wessel, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht und Notar, Kiel Bayerlein/Bleutge/Roeßner Praxishandbuch Sachverständigenrecht 6.,...mehr

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zfs 06/2022, Die fiktive Ab... / B. Rechtsgrundlagen

Im Jahr 2008 reformierten VVG[7] finden sich nur noch wenige Vorschriften zur Bestimmung des Sachschadens (z.B. §§ 85, 88, 93 VVG). So kann der VN nach § 93 S. 1 VVG eine im Vertrag vereinbarte Zahlung über den Versicherungswert (§ 88 VVG) hinaus erst verlangen, wenn die Wiederherstellung oder Wiederbeschaffung verwirklicht oder zumindest gesichert ist (Wiederherstellungskla...mehr

Kommentar aus Baetge, Rechnungslegung nach IFRS (Schäffer-Poeschel)
Jörg Baetge/Peter Wollmert/... / III. Terminologische Grundlagen

Tz. 5 Stand: EL 47 – ET: 06/2022 Der Informationsgewinn aus Sicht des Adressaten entsteht bei der EPS-Größe durch das Herunterbrechen des den Aktionären des Mutterunternehmens zustehenden GuV-Ergebnisses (im Folgenden als Periodenergebnis bezeichnet) auf die einzelne Aktie (vgl. Bonse/Jannett, DBW 2007, S. 739). Vor diesem Hintergrund ist zunächst der Aktienbegriff zu definie...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 1.4 Die Erbschaftsteuer als Erbanfallsteuer und der daraus folgende Bereicherungsgrundsatz

Rz. 7 Die deutsche Erbschaftsteuer ist seit jeher als Erbanfallsteuer konzipiert (s. BVerfG vom 06.11.2006, DStR 2007, 235, 240; BVerfG vom 22.06.1995, BVerfGE 93, 165, 167). Besteuert wird daher nicht der Nachlass des Erblassers, sondern der Vermögensanfall beim Erben (zu den beiden Systemstrukturen s. Crezelius, FR 2007, 613, 616 m. w. N.). Gleiches gilt für Schenkungen un...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.4.1 Haftung der Versicherungsunternehmen

Rz. 30 Versicherungsunternehmen haften nach § 20 Abs. 6 Satz 1 ErbStG, wenn sie von ihnen zu leistende Versicherungssummen oder Rentenbeträge in das Ausland auszahlen oder einem im Ausland wohnenden Berechtigten zur Verfügung stellen, bevor die für den Vorgang – gemeint ist der gesamte Erbfall – entstandene Steuer entrichtet oder sichergestellt ist. Die Haftung besteht zusätz...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 3.3 Inländisches Betriebsvermögen (§ 121 Nr. 3)

Rz. 25 Im Unterschied zum inländischen land- und forstwirtschaftlichen Vermögen und zum inländischen Grundvermögen enthält § 121 Nr. 3 BewG eine eigenständige Definition des inländischen BV. So umfasst das inländische BV jenes Vermögen, welches einem im Inland betriebenen Gewerbe dient, sofern hierfür in der Bundesrepublik eine Betriebsstätte unterhalten wird oder ein ständi...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 1 Vorbemerkung

Rz. 1 Der Erwerb von Todes wegen nach § 3 ErbStG schließt in seinem Grundtatbestand (s. § 3 Abs. 1 ErbStG) an Rechtsbegriffe und -institute des Erbrechts (5. Buch des BGB) an. Demgegenüber sind in § 3 Abs. 2 ErbStG Hilfs- oder Ersatztatbestände geregelt, die an einen Erbfall anknüpfen, aber durch Sonderkonstellationen wie z. B. entgeltliche erbrechtliche Erwerbsvorgänge (s. ...mehr

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Anhang 3d USA / 1.2 Nationales Erbrecht

Rz. 4 Auch das materielle Erbrecht ist in den einzelnen Bundesstaaten unterschiedlich ausgestaltet. Auch hier können daher nur allgemeine Grundsätze dargestellt werden. In den meisten Bundesländern geht sowohl bei gesetzlicher auch bei gewillkürter Erbfolge zumindest der bewegliche Nachlass in der Regel nicht direkt auf die Erben über, sondern fällt zunächst an einen Nachlass...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.5 Fortgesetzte Gütergemeinschaft (Absatz 2)

Rz. 23 Bei der fortgesetzten Gütergemeinschaft nach §§ 1483ff. BGB wird der Güterstand mit dem überlebenden Ehegatten und den gemeinschaftlichen Abkömmlingen der Eheleute fortgesetzt (s. § 4 Rn. 10). In diesem Falle sind die Abkömmlinge im Verhältnis der auf sie entfallenden Anteile, der überlebende Ehegatte für den gesamten Steuerbetrag nach § 20 Abs. 2 i. V. m. § 4 ErbStG ...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer, Erbschaft- und Schenkungsteuer, Bewertungsgesetz, ErbStG § 3 Erwerb von Todes wegen

Ausgewählte Literaturhinweise (allgemein): Bisle, Untervermächtnis als abziehbare Nachlassverbindlichkeit, SteuK 2015, 427; Döbereiner, Das Gesetz zum internationalen Erbrecht u. a., NJW 2015, 2449; Friedrich-Büttner/Herbst, Postmortale Gestaltungsmöglichkeiten im Erb(schaftsteuer)recht: Alternativen zur Ausschlagung, ZEV 2014, 593; Geck, Der "doppelte Freibetrag" beim Vermäc...mehr

Beitrag aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Herausgeber und Autoren / Die Autoren

Françoise Dammertz Rechtsanwältin und Fachanwältin für Steuerrecht bei Mazars in Germany am Standort Berlin. Sie ist als Senior Managerin im Bereich der Vermögens- und Unternehmensnachfolge tätig und begleitet Privatpersonen zivil – und steuerrechtlich rund um die Vermögens- und Erbfolgeplanung. Sie berät bei der Vertrags- und Testamentsgestaltung und begleitet die steuerlich...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 1.1 Besteuerung der Schenkungen unter Lebenden

Rz. 1 § 7 ErbStG erfasst unter dem Oberbegriff "Schenkungen unter Lebenden" sämtliche der Schenkungsteuer unterliegenden Erwerbsvorgänge und konkretisiert damit § 1 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG. Während § 3 ErbStG eine Konkretisierung des § 1 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG darstellt und die erste große Säule der erbschaftsteuerlichen Erwerbsvorgänge erfasst, nimmt § 7 ErbStG diese Funktion im B...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 3 Umfang des Inlandsvermögens

Rz. 9 § 121 BewG bestimmt abschließend, welche Vermögenswerte und organisatorischen Einheiten im Einzelnen zum Inlandsvermögen gehören. Fällt ein WG nicht unter den abschließenden Katalog des § 121 BewG , so zählt es auch nicht zum Inlandsvermögen. Zum Inlandsvermögen gehören: inländisches land- und forstwirtschaftliches Vermögen (§ 121 Nr. 1); inländisches Grundvermögen (§ 121 ...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.5.3.1.1 Dogmatische Grundlagen der gemischt-freigebigen Zuwendung und historische Entwicklung

Rz. 316 Die dogmatischen Fragen, die sich bei der Einordnung der gemischt-freigebigen Zuwendung ergeben, reichen bis ins Zivilrecht und sind bis heute noch nicht endgültig gelöst. Die Einheitstheorie geht davon aus, dass es sich bei der gemischt-freigebigen Zuwendung (gemischte Schenkung) zivilrechtlich um einen einheitlichen Vertrag handelt, der mehrere gesetzliche Vertrags...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.2.2 Ermittlung des Kapitalwerts nach § 14 BewG

Rz. 12 Besteht der Erwerb von Todes wegen aus nicht steuerbaren Versorgungsbezügen, mindern diese i. H. ihres Kapitalwerts den besonderen Versorgungsfreibetrag (§ 17 Abs. 1 Satz 2 ErbStG). Der Kapitalwert ist nach § 14 BewG zu ermitteln (vgl. auch die entsprechende BewG-Kommentierung). Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 BewG ist der Kapitalwert von lebenslänglichen Leistungen mit dem Vi...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Transparente Besteuerung einer KGaA nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG

Leitsatz 1. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG ist nicht in der Weise auszulegen, dass die Erzielung betrieblicher Kapitaleinkünfte für einen persönlich haftenden Gesellschafter (phG) im Rahmen seiner Beteiligung an der KGaA ausgeschlossen ist. 2. Die Schachtelprivilegien des Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b DBA-Schweiz 1971/2002 und des Art. 20 Abs. 2 Satz 3 DBA-Luxemburg 1958/1973...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 6.2.1 Vor dem Erbfall entstandene Schulden

Rz. 170 Erblasserschulden sind alle Schulden, die schon zu Lebzeiten des Erblassers entstanden waren, unabhängig von der Frage ihrer Fälligkeit. Im Einzelnen gilt Folgendes: Rz. 171 Verpflichtungen aus schwebenden Verträgen können grundsätzlich unberücksichtigt bleiben, da sich das Recht auf Leistung und die Verpflichtung zur Gegenleistung gleichwertig gegenüberstehen. Hat di...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 1.3 Europarecht

Rz. 11 Ein besonderes Augenmerk ist zunehmend auf die Frage zu richten, ob einzelne Steuerbefreiungen möglicherweise gegen die im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) garantierte Kapitalverkehrsfreiheit (s. Art. 63 AEUV) und die Niederlassungsfreiheit (s. Art. 49 bis 55 AEUV) verstoßen. Die Entscheidung des EuGH vom 17.01.2008 (BFH/NV Beilage 2008, 120...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Abkommensrechtliche Dreieckskonstellationen

Leitsatz 1. Die von Deutschland abgeschlossenen DBA stehen grundsätzlich gleichberechtigt nebeneinander und sind jeweils autonom und unabhängig voneinander auszulegen, so dass sich der Steuerpflichtige grundsätzlich auf jede Begünstigung berufen kann, die ihm eines dieser Abkommen gewährt. 2. Die Verpflichtung Deutschlands zur Freistellung bestimmter Einkünfte aufgrund eines ...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 2.20.4 Ausländische vergleichbare Einrichtungen (§ 13 Abs. 1 Nr. 16c ErbStG)

Rz. 254 Nr. 16c befreit Zuwendungen an ausländische Einrichtungen. Für Erwerbe bis zum 06.11.2015 war Voraussetzung, dass diese in ihrer Art den vorgenannten Institutionen der Buchst. a (s. Rn. 247) und b (s. Rn. 249) vergleichbar sind, der ausländische Staat eine entsprechende Steuerbefreiung gewährte und dies vom BMF förmlich mit Hilfe einer sog. Gegenseitigkeitserklärung ...mehr

Kommentar aus Preißer, Erbschaft- und Schenkungsteuer (Schäffer-Poeschel)
Preißer/Seltenreich/Königer... / 5.1 Vorbemerkung

Rz. 75 Gibt ein Beschenkter oder ein Erbe erworbene Vermögensgegenstände innerhalb von zwei Jahren nach dem Erwerb an eine steuerbegünstigte Stiftung oder eine inländische Gebietskörperschaft weiter, erlischt die Steuer für den ursprünglichen Erwerb mit Wirkung für die Vergangenheit. Rz. 76 Durch diese Bestimmung werden Erwerber ermutigt, empfangene Vermögensgegenstände zu be...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 1. Allgemeines

Rn. 98 Stand: EL 158 – ET: 06/2022 Die Abs 6–8 des § 42d EStG wurden durch das StBereinG 1986 v 19.12.1985 angefügt. Sie sollen die Lücken schließen, die sich aus der Rspr des BFH ergeben. Der BFH hatte – entgegen der bis dahin vertretenen Verw-Auffassung – im Urteil v 02.04.1982 (BFH BStBl II 1982, 502) entschieden, dass auch in den Fällen der unerlaubten ArbN-Überlassung de...mehr

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zfs 06/2022, Umfang der erw... / 2 Aus den Gründen:

Die Beschwerde, die das Amtsgericht entgegen der Auffassung des Landgerichts in dem Beschluss 46 Qs 59/21 bereits für unzulässig hält, ist jedenfalls unbegründet. Ein Anspruch auf Zurverfügungstellung der aufgelisteten Unterlagen besteht nicht. Soweit die Zurverfügungstellung der "Lebensakte" beantragt wird, befindet sich diese bereits in der Akte und wurde der Verteidiger au...mehr

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Anhang 1 Stiftungen / 7.1.3 Familienstiftung und Asset Protection

Rz. 160 Unter dem Stichwort Asset Protection fasst die Gestaltungspraxis Strategien zusammen, die Vermögenswerte durch Übertragung vom Inhaber auf eine ihm nahestehende Person langfristig vor Haftungsrisiken beim (ehemaligen) Inhaber abschirmen sollen, sodass ein Gläubiger des Inhabers nicht beim Inhaber in diese Vermögenswerte vollstrecken kann. Hierzu kommt auch die rechts...mehr

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zfs 06/2022, Die fiktive Ab... / A. Einleitung

Während die fiktive Abrechnung des Fahrzeugschadens im allgemeinen Schadensrecht trotz der Anerkennung durch die höchstrichterliche Rechtsprechung seit jeher umstritten ist und auch in letzter Zeit wieder in Frage gestellt wird,[1] ist die Möglichkeit der fiktiven Abrechnung des Kaskoschadens nicht so geläufig, aber im Grundsatz unumstritten.[2] Für die Art und den Umfang de...mehr

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zfs 06/2022, Auslegung der ... / 2 Aus den Gründen:

Zu Recht und mit in jeder Hinsicht zutreffender Begründung hat das AG die Klage abgewiesen, da die Bekl. weder nach § 362 Abs. 2 BGB von ihrer Leistungspflicht frei wurde, noch eine Abtretung des Kl. an die Werkstatt L vorliegt. 1. Die Bekl. konnte an die Werkstatt L nicht gem. § 362 Abs. 2 BGB schuldbefreiend leisten. Die Leistung an einen Dritten hat nur dann schuldbefreien...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 3. Keine Haftung bei erlaubter ArbN-Überlassung und Erfüllung der Meldepflichten (§ 42d Abs 6 S 2 EStG)

Rn. 100 Stand: EL 158 – ET: 06/2022 Der Entleiher haftet nicht, wenn der Überlassung eine Erlaubnis nach § 1 AÜG zugrunde liegt und soweit er nachweist, dass er den in §§ 28a–28c SGB IV vorgesehenen Meldepflichten sowie den in § 51 Abs 1 Nr 2d EStG vorgesehenen Mitwirkungspflichten nachgekommen ist. Eine Glaubhaftmachung reicht nicht aus; Umkehrschluss aus § 42d Abs 6 S 7 ESt...mehr

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zfs 06/2022, Die fiktive Ab... / C. Leistungsversprechen des Kaskoversicherers

Ausgangspunkt des Anspruchs des VN ist der Versicherungsschein (§ 3 VVG) und gegebenenfalls Nachträge, aus denen sich ergibt, ob und in welchem Umfang (Teil- oder Vollkaskoversicherung, Höhe der Selbstbeteiligung, Werkstattbindung etc.) das Fahrzeug kaskoversichert ist. Die weiteren Einzelheiten ergeben sich aus den diesem Vertrag zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen....mehr