1. § 4a RVG, der die Vereinbarung eines Erfolgshonorars regelt, ist durch das Gesetz zur Förderung verbrauchergerechter Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt v. 10.8.2021 (BGBl I, 3415), das am 1.10.2021 in Kraft getreten ist, geändert worden. Dadurch ist die Möglichkeit eines Erfolgshonorars erweitert worden und es besteht die Möglichkeit, ein Erfolgshonorar bei Geldforderungen bis 2.000,00 EUR zu vereinbaren (wegen der Einzelh. N. Schneider, AGS 2021, 440). I.Ü. entsprechen die Ausführungen des OLG zum Erfolgshonorar der h.M. in Rspr. und Lit. (vgl. dazu AnwKomm-RVG/N. Schneider, § 4a Rn 7 ff.)

2. Die Art der hier von der Rechtsanwaltskanzlei vorgenommenen Honorarsicherung ist in der Praxis sicherlich nicht üblich, wird vom OLG aber nicht beanstandet. Das OLG hat auch einen Arrestgrund i.S.d. § 917 ZPO bejaht. Das hat es damit begründet, dass die Rechtsanwaltskanzlei infolge ihres aus dem zugrundeliegenden Verfahren (vor dem KG) und des damit verbundenen Verlustes jeglicher Einflussnahmemöglichkeiten auf die prozessuale Abwicklung des geschlossenen Vergleichs keine Kenntnis von der Beendigung des Verfahrens und der Auszahlung der Vergleichssumme erhalte und damit die Ansprüche aus der wirksamen Erfolgshonorarvereinbarung nicht durchsetzen kann. Dies gelte umso mehr, weil die Antragsgegner die Wirksamkeit dieser Vereinbarung durchgängig leugnen und eine schwerwiegende Verletzung des Vertrauensverhältnisses behaupten.

Rechtsanwalt Detlef Burhoff, RiOLG a.D., Leer/Augsburg

AGS 6/2022, S. 253 - 255

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