Fachbeiträge & Kommentare zu Verrechnung

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§ 4 Rechtliche Grundlagen / d) Eintrittsklausel

Rz. 340 Sieht der Gesellschaftsvertrag[489] ein Eintrittsrecht für einen oder alle Erben oder auch für fremde Dritte vor,[490] wird die Gesellschaft zunächst – wie bei der Fortsetzungsklausel – mit den übrigen Gesellschaftern fortgesetzt.[491] Die in der Eintrittsklausel genannten Personen haben aber das Recht (Option), in die Gesellschaft einzutreten.[492] Die Besonderheit ...mehr

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§ 5 Steuerliche Grundlagen / a) Besteuerung der laufenden Einkünfte und des Veräußerungserlöses

Rz. 362 Wertpapiere, die im Privatvermögen gehalten werden, unterliegen seit dem 1.1.2009 einheitlich der Abgeltungsteuer und damit einem Sondersteuersatz von 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer, § 32d Abs. 1 EStG. Dies gilt sowohl für die laufenden Einkünfte (Zinsen, Dividenden usw. i.S.v. § 20 Abs. 1 EStG) als auch die Veräußerungs- und Einlösungsgew...mehr

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§ 5 Steuerliche Grundlagen / a) Besteuerung der laufenden Einkünfte

Rz. 382 Anders als bei einer Kapitalgesellschaft sind Personengesellschaften (z.B. GbR, KG, OHG, GmbH & Co. KG) in steuerrechtlicher Hinsicht grds. transparent, d.h. die Besteuerung der Einkünfte bei den Gesellschaftern richtet sich nach den Einkünften der Personengesellschaft. Erzielt die Gesellschaft beispielsweise Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, werden diese Ein...mehr

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§ 4 Rechtliche Grundlagen / cc) Rechtsfolge: Haftung für Altverbindlichkeiten des Unternehmens

Rz. 240 Gemäß § 25 Abs. 1 S. 1 HGB begründet die Geschäfts- und Firmenfortführung eine Art gesetzlichen Schuldbeitritt.[212] Hiervon abweichende Vereinbarungen zwischen Veräußerer und Erwerber sind grundsätzlich (außer unter den Voraussetzungen des Abs. 2) unbeachtlich. Der Erwerber haftet grundsätzlich mit seinem gesamten Vermögen und nicht – wie z.B. erbrechtlich – nur mit ...mehr

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§ 32 Unternehmensverkauf / d) Durchsetzbarkeit des Kaufpreises

Rz. 102 Gerade im Fall von Streitigkeiten über die vertraglich geschuldete Beschaffenheit des Kaufgegenstandes kann der Erwerber versuchen, Teile des noch geschuldeten Kaufpreises durch Aufrechnung mit seinen eigenen Regressansprüchen gegenüber dem Verkäufer zum Erlöschen zu bringen. Insoweit sollte der Verkäufer darauf bedacht sein, im Kaufvertrag ein entsprechendes Aufrech...mehr

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§ 28 Kleine und mittlere Un... / 1. Grundsatz der Haftung des Übernehmers nach § 25 Abs. 1 HGB

Rz. 44 Die Übernahme eines Einzelunternehmens unter Fortführung der Firma (mit oder ohne Nachfolgezusatz) begründet gemäß § 25 Abs. 1 S. 1 eine Art gesetzlichen Schuldbeitritt.[46] Demzufolge muss der Übernehmer auch für die Geschäftsverbindlichkeiten des Übergebers mit einstehen. Abweichende Vereinbarungen zwischen den Beteiligten sind grundsätzlich (abgesehen von den Fälle...mehr

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§ 4 Rechtliche Grundlagen / b) Formmängel – Heilung

Rz. 187 Nach § 518 Abs. 2 BGB wird der Mangel der Form durch Bewirken der versprochenen Leistung geheilt. Der Vollzug der Leistung vermag allerdings nicht andere Formmängel (z.B. fehlende Beurkundung im Übrigen) zu beheben.[124] Die Leistung muss zudem freiwillig und unter endgültigem Zuwendungswillen bewirkt worden sein.[125] Aus diesem Grund führt der im Rahmen einer Zwang...mehr

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V. Versicherungsabschnitte ... / 25.1 Nachzahlungen/Rückforderungen während eines bestehenden Beschäftigungsverhältnisses

Bei einem bestehenden Beschäftigungsverhältnis werden Nachzahlungen oder Rückforderungen ("Negativ-Entgelte") grundsätzlich durch Verrechnung mit laufendem Arbeitsentgelt ausgeglichen (Aufrechnung nach §§ 387 ff. BGB). Laufende Entgeltzahlungen, einmalige Zahlungen und Nachzahlungen müssen dem Jahr zugeordnet werden, in dem diese dem Beschäftigten zugeflossen sind. Sie sind a...mehr

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V. Versicherungsabschnitte ... / 12 BAV-Förderbetrag für Beschäftigte mit geringem Einkommen

Seit dem 1.1.2018 können Arbeitgeber, die Beiträge zugunsten einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung zahlen, einen sog. BAV-Förderbetrag für Geringverdiener (§ 100 EStG) erhalten (siehe auch Teil IV 5.2). Der BAV-Förderbetrag ist ein staatlicher Zuschuss zu einem vom Arbeitgeber zusätzlich zum Arbeitslohn geleisteten Beitrag zur betrieblichen Altersversorgung. ...mehr

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V. Versicherungsabschnitte ... / 12.2 Steuerfreiheit der Beiträge, § 100 Abs. 6 EStG

Von dem Förderbetrag, den der Arbeitgeber durch Verrechnung seiner Lohnsteuer geltend machen kann, ist die Steuerfreiheit der Beiträge für Geringverdiener (im Sinne des § 100 EStG) zu unterscheiden. Wenn sämtliche Fördervoraussetzungen für einen Förderbetrag (siehe 12.1) vorliegen, sind die Beiträge nach § 100 Abs. 6 EStG steuerfrei. Steuerfreiheit ist jedoch nur dann gegeben...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 44... / 3.1.3 Aufrechnung und Sicherheitsleistung (Abs. 2 S. 2)

Rz. 42 Die Aufrechnung bewirkt, dass die beiderseitig bestehenden Forderungen, soweit sie sich decken, als in dem Zeitpunkt erloschen gelten, in welchem sie zur Aufrechnung geeignet einander gegenübergetreten sind.[1] Sie wirkt also auf den Zeitpunkt zurück, zu dem sich Haupt- und Gegenforderung erstmals i. S. d. § 387 BGB aufrechenbar gegenüberstanden.[2] Die Aufrechnungser...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 44... / 3.1 Erfüllung, Aufrechnung, Sicherheitsleistung (Abs. 2 S. 1)

3.1.1 Gesamtwirkung Rz. 35 Nach Abs. 2 S. 1 wirken die Erfüllung, Aufrechnung und Sicherheitsleistung eines Gesamtschuldners auch für die übrigen Schuldner. Dies beruht auf dem Wesen der Gesamtschuld, nach dem der Gläubiger die Leistung zwar von jedem Gesamtschuldner in voller Höhe fordern, insgesamt jedoch nur einmal beanspruchen kann. Die Regelung des Abs. 2 S. 1 bezieht sic...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 1... / 1.1 Inhalt und Zweck

Rz. 1 § 10a S. 1 und 2 GewStG regelt die Kürzung des Gewerbeertrags des Abzugsjahrs um Fehlbeträge, die in vorangegangenen Erhebungszeiträumen entstanden sind (Rz. 29ff.). Nach § 10a S. 1 GewStG wird der Gewerbeertrag des Abzugsjahrs bis zu einem Betrag von 1 Mio. EUR um die Fehlbeträge gekürzt, die sich bei der Ermittlung des Gewerbeertrags für die vorangegangenen Erhebungs...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 1... / 5 Organschaft (§ 10a S. 3 GewStG)

Rz. 104 Unternehmen eines gewerbesteuerlichen Organkreises bleiben selbstständige Gewerbebetriebe. Die Ermittlung des Gewerbeertrags erfolgt in zwei Stufen. Zunächst wird der Gewerbeertrag für jeden Gewerbebetrieb innerhalb des Organkreises selbstständig ermittelt. Danach werden die Gewerbeerträge zusammengerechnet, dem Organträger gegenüber festgesetzt und bei ihm der GewSt...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 1... / 7 Gesonderte Feststellung (§ 10a S. 6 und 7 GewStG)

Rz. 115 Nach § 10a S. 6 GewStG ist die Höhe der vortragsfähigen Fehlbeträge gesondert festzustellen. Vortragsfähige Fehlbeträge sind nach § 10a S. 7 GewStG die nach der Kürzung des maßgebenden Gewerbeertrags nach § 10a S. 1 und 2 GewStG zum Schluss des Erhebungszeitraums verbleibenden Fehlbeträge. Der gesonderten Feststellung unterliegt somit nicht nur die Höhe des vortragsf...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 1... / 3 Besonderheiten bei Mitunternehmerschaften (§ 10a S. 4 und 5 GewStG)

Rz. 41 Die Verlustverrechnung findet auf der Ebene der Mitunternehmer statt. Nach § 10a S. 4 GewStG ist der sich im Entstehungsjahr für die Mitunternehmerschaft insgesamt ergebende Fehlbetrag den Mitunternehmern entsprechend dem allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssel laut Gesellschaftsvertrag zuzurechnen. Maßgebend ist der Gewinnverteilungsschlüssel des Entstehungsjahrs. Für...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 1... / 4.2.3 Personengesellschaften

Rz. 57 Auch bei Personengesellschaften ist der Verlustausgleich nach § 10a GewStG, sofern Unternehmeridentität besteht, nur bei Vorliegen der Unternehmensidentität möglich.[1] Rz. 58 Anders als ein Einzelunternehmen kann eine Personengesellschaft zur gleichen Zeit nur einen Gewerbebetrieb unterhalten.[2] Übt die Personengesellschaft verschiedenartige Tätigkeiten gleichzeitig ...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 1... / 2.1 Allgemeines

Rz. 29 Nach § 10a S. 1 GewStG sind vom maßgebenden Gewerbeertrag im Abzugsjahr bis zu einem Betrag i. H. v. 1 Mio. EUR die Fehlbeträge abzuziehen, die sich bei der Ermittlung des maßgebenden Gewerbeertrags der vorangegangenen Erhebungszeiträume – hiermit sind die Verlustentstehungsjahre gemeint – ergeben haben. Dies gilt allerdings nur, soweit diese Fehlbeträge nicht bereits...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 44... / 3.3 Aufteilung bei Zusammenveranlagung (Abs. 2 S. 4)

Rz. 59 Nach § 44 Abs. 2 S. 4 AO bleiben die Vorschriften der §§ 268–280 AO über die Beschränkung der Vollstreckung in den Fällen der Zusammenveranlagung unberührt. Die in ihnen geregelte Aufteilung wandelt die Gesamtschuld zwar nicht in Teilschuldverhältnisse um; ein Gesamtschuldner bleibt auch insoweit Steuerschuldner, als der aufgeteilte Steuerbetrag auf andere Gesamtschul...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 44... / 3.1.1 Gesamtwirkung

Rz. 35 Nach Abs. 2 S. 1 wirken die Erfüllung, Aufrechnung und Sicherheitsleistung eines Gesamtschuldners auch für die übrigen Schuldner. Dies beruht auf dem Wesen der Gesamtschuld, nach dem der Gläubiger die Leistung zwar von jedem Gesamtschuldner in voller Höhe fordern, insgesamt jedoch nur einmal beanspruchen kann. Die Regelung des Abs. 2 S. 1 bezieht sich ausschließlich au...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 1... / 4.3.3.8 Übergang eines Verlustunternehmens auf eine Personengesellschaft

Rz. 80 Bei der Übertragung eines Verlustbetriebs auf eine Personengesellschaft besteht Unternehmeridentität insoweit, als der Übertragende nach der Übertragung aufgrund der Gewinn- und Verlustverteilungsabrede am Ergebnis der übernehmenden Personengesellschaft beteiligt ist.[1] Folglich geht beim Übergang eines Verlustbetriebs eines Dritten auf eine Personengesellschaft mang...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 1... / 4.3.3.1 Allgemeines

Rz. 70 Bei Personengesellschaften sind Inhaber des Unternehmens und damit Träger des Rechts auf den Verlustabzug die einzelnen Gesellschafter, sofern sie Mitunternehmerrisiko tragen und Mitunternehmerinitiative ausüben können, nicht dagegen die Personengesellschaften selbst.[1] Dies deshalb, weil das gewerbliche Unternehmen i. S. v. § 2 Abs. 1 GewStG nicht nur die sachlichen...mehr

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Frotscher/Drüen, GewStG § 1... / 4.3.4.2 Anteilseignerwechsel bei Körperschaften (§ 10a S. 10 Hs. 1 GewStG)

Rz. 93 Bei einem Wechsel der Gesellschafter einer Körperschaft ist nach § 10a S. 10 Hs. 1 GewStG auf Fehlbeträge von Körperschaften § 8c KStG entsprechend anzuwenden. Erstmals Anwendung findet § 8c KStG ab dem Erhebungszeitraum 2008 und für Anteilsübertragungen nach dem 31.12.2017. Gegen § 8c Abs. 1 S. 1 KStG bestehen vor dem Hintergrund von Art. 3 Abs. 1 GG verfassungsrecht...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 44... / 3.2.1 Einzelwirkung

Rz. 46 Andere Tatsachen als Erfüllung, Aufrechnung und Sicherheitsleistung wirken nach § 44 Abs. 2 S. 3 AO nur für und gegen denjenigen Gesamtschuldner, "in dessen Person sie eintreten". Dies gilt unabhängig davon, ob sie zum Erlöschen des Anspruchs führen. Damit können sich die zunächst einheitlichen Leistungspflichten der Gesamtschuldner im Zeitverlauf ganz unterschiedlich...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 44... / 3.1.2 Erfüllung

Rz. 36 Der Begriff der Erfüllung ist in der AO nicht definiert und daher auf der Grundlage von § 362 Abs. 1 BGB zu bestimmen.[1] Danach ist unter Erfüllung die Tilgung der Schuld durch das Bewirken der geschuldeten Leistung an den Gläubiger zu verstehen. Dies kann auch durch einen Dritten geschehen.[2] Da Gegenstand einer Gesamtschuld i. S. v. § 44 AO nur Geldleistungspflicht...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 44... / 2.1 Begriff der Gesamtschuld

Rz. 6 Voraussetzung für das Vorliegen einer Gesamtschuld ist, dass mehrere Personen nebeneinander zu derselben Leistung aus dem Steuerschuldverhältnis verpflichtet sind. Die Gesamtschuld ist damit ein den Steuergläubiger und mehrere Schuldner umfassendes Rechtsverhältnis, in dem die einzelnen Forderungen durch die Gemeinsamkeit des zu befriedigenden Gläubigerinteresses mitei...mehr

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§ 22 Erfüllung und Aufrechnung / III. Leistungszuordnung/Tilgungsbestimmung und Tilgungsreihenfolge/Leistung unter (Verrechnungs-)Vorbehalt

Rz. 6 Im Rahmen der Erfüllung ist erforderlich, dass die Leistung des Schuldners einem bestimmten Schuldverhältnis zugeordnet werden kann. Erfüllungswirkung tritt damit regelmäßig als objektive Folge der Leistungsbewirkung ein. Zur Zuordnung der Leistung zu einem bestimmten Schuldverhältnis kann es ausreichen, dass die bewirkte Leistung die allein geschuldete ist und daneben...mehr

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§ 22 Erfüllung und Aufrechnung / III. Aufrechnung

Rz. 19 Aufrechnung ist die einseitige, empfangsbedürftige und grundsätzlich bedingungsfeindliche Willenserklärung des Schuldners, die zur wechselseitigen Tilgung zweier sich gegenüberstehender Forderungen führt. Voraussetzungen der Aufrechnung sind Gegenseitigkeit und Gleichartigkeit der Forderungen, § 387 BGB. Die Gegenforderung muss voll wirksam und fällig sein, die Hauptf...mehr

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§ 21 Verjährung / 4. Aufrechnung, Abs. 1 Nr. 5

Rz. 96 Ebenso steht es verjährungsrechtlich nach § 204 Abs. 1 Nr. 5 BGB einer Klageerhebung gleich, wenn ein Anspruch im Wege der Aufrechnung im Prozess geltend gemacht wird. Dafür genügt es auch, dass der Berechtigte geltend macht, er habe außergerichtlich aufgerechnet. Da sich beim Durchgreifen einer Aufrechnungserklärung verjährungsrechtliche Probleme ohnehin nicht (mehr)...mehr

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§ 31 Kostenrecht / h) Widerklage, Aufrechnung, Wechselseitige Rechtsmittel

Rz. 56 Klage, Widerklage, wechselseitige Rechtsmittel, Aufrechnung und Hilfsanspruch sind für den Gebührenstreitwert gemäß § 45 GKG, für den Zuständigkeitsstreitwert ist § 5 ZPO maßgeblich.mehr

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§ 22 Erfüllung und Aufrechnung

A. Erfüllung I. Überblick Rz. 1 Der Dritte Abschnitt des Zweiten Buches des BGB behandelt das "Erlöschen der Schuldverhältnisse": Die Erfüllung (§§ 362–371 BGB; vgl. dazu Rdn 2 ff.), die Erfüllungssurrogate Hinterlegung (§§ 372–386 BGB; vgl. dazu Rdn 18) und Aufrechnung (§§ 387–396 BGB; vgl. dazu Rdn 19 ff.) sowie den Erlass (§ 397 BGB; vgl. dazu § 23 Rdn 21 ff.). Gemeint ist ...mehr

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§ 25 Prozessvoraussetzungen / 3. Aufrechnung und sonstige Einwendungen des Beklagten

Rz. 40 Einwendungen des Beklagten führen regelmäßig zu keiner Änderung der Rechtswegzuständigkeit, selbst wenn sie aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften herrühren.[71] Etwas anderes gilt dann, wenn die Einwendung aus einer Rechtsbeziehung abgeleitet wird, die auch die Zuordnung des Anspruchs selbst beeinflusst.[72] Für die Voraussetzungen eines – ausnahmsweisen – Ausschlus...mehr

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§ 31 Kostenrecht / 3. Kostenfestsetzungsbeschluss und Aufrechnung

Rz. 7 Der Kostenfestsetzungsbeschluss ist Vollstreckungstitel (§ 794 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). Die Zwangsvollstreckung einer Forderung ist unzulässig, wenn der Schuldner dieser Forderung mit einem prozessualen Kostenerstattungsanspruch aufgerechnet hat, der in einem rechtskräftig abgeschlossenen Kostenfestsetzungsverfahren betragsmäßig festgesetzt worden ist. Dies gilt auch für den...mehr

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§ 28 Rechtsmittel / V. Klageänderung, Aufrechnung und Widerklage (§ 533 ZPO)

Rz. 171 Eine erstmals im zweiten Rechtszug erfolgende Klageänderung (auch in Gestalt einer – hilfsweisen – Klageerweiterung[568]), Aufrechnungserklärung oder Widerklage ist grundsätzlich nur zulässig, wenn entweder der Gegner einwilligt – was bei rügeloser Einlassung vermutet wird (§ 267 ZPO)[569] – oder das Berufungsgericht sie für sachdienlich hält (§ 533 Nr. 1 ZPO)[570] u...mehr

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§ 22 Erfüllung und Aufrechnung / Literaturtipps

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§ 22 Erfüllung und Aufrechnung / I. Überblick

Rz. 1 Der Dritte Abschnitt des Zweiten Buches des BGB behandelt das "Erlöschen der Schuldverhältnisse": Die Erfüllung (§§ 362–371 BGB; vgl. dazu Rdn 2 ff.), die Erfüllungssurrogate Hinterlegung (§§ 372–386 BGB; vgl. dazu Rdn 18) und Aufrechnung (§§ 387–396 BGB; vgl. dazu Rdn 19 ff.) sowie den Erlass (§ 397 BGB; vgl. dazu § 23 Rdn 21 ff.). Gemeint ist nicht das Schuldverhältn...mehr

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§ 22 Erfüllung und Aufrechnung / A. Erfüllung

I. Überblick Rz. 1 Der Dritte Abschnitt des Zweiten Buches des BGB behandelt das "Erlöschen der Schuldverhältnisse": Die Erfüllung (§§ 362–371 BGB; vgl. dazu Rdn 2 ff.), die Erfüllungssurrogate Hinterlegung (§§ 372–386 BGB; vgl. dazu Rdn 18) und Aufrechnung (§§ 387–396 BGB; vgl. dazu Rdn 19 ff.) sowie den Erlass (§ 397 BGB; vgl. dazu § 23 Rdn 21 ff.). Gemeint ist nicht das Sc...mehr

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§ 22 Erfüllung und Aufrechnung / B. Erfüllungssurrogate

I. Leistung an Erfüllungs statt Rz. 16 Gemäß § 364 Abs. 1 BGB erlischt das Schuldverhältnis auch dann, wenn der Gläubiger eine andere als die geschuldete Leistung an Erfüllungs statt annimmt. Beispiel: die Inzahlungnahme eines Gebrauchtwagens.[29] Während bei der Leistung an Erfüllungs statt die Forderung mit dem Bewirken der Leistung erlischt, tritt bei einer Leistung erfüll...mehr

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§ 22 Erfüllung und Aufrechnung / II. Hinterlegung

Rz. 18 Ein anderes Erfüllungssurrogat stellt die Hinterlegung dar: Bei Gläubigerverzug oder Ungewissheit über die Person des Gläubigers kann der Schuldner unter den Voraussetzungen der §§ 372 ff. BGB mit befreiender Wirkung, § 378 BGB, hinterlegen.mehr

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§ 22 Erfüllung und Aufrechnung / I. Leistung an Erfüllungs statt

Rz. 16 Gemäß § 364 Abs. 1 BGB erlischt das Schuldverhältnis auch dann, wenn der Gläubiger eine andere als die geschuldete Leistung an Erfüllungs statt annimmt. Beispiel: die Inzahlungnahme eines Gebrauchtwagens.[29] Während bei der Leistung an Erfüllungs statt die Forderung mit dem Bewirken der Leistung erlischt, tritt bei einer Leistung erfüllungshalber Erfüllung erst ein, ...mehr

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§ 22 Erfüllung und Aufrechnung / IV. Sonstiges

Rz. 13 Bereits nach früherer Auslegung des § 270 BGB war die Geldschuld als qualifizierte Schickschuld zu verstehen. Daran ist auch nach der der Zahlungsverzugs-Richtlinie[22] festzuhalten. Diese sollte nach den im Gesetzgebungsverfahren zur Umsetzung der Richtlinie 2011/7/EU angeführten Erwägungen die Rechtsstellung von Verbrauchern nicht verschlechtern.[23] Geldschulden si...mehr

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§ 22 Erfüllung und Aufrechnung / II. Leistung durch bzw. an Dritte/Einzugsermächtigung/Inkassozession

Rz. 3 Die Leistung kann auch durch Dritte für den Schuldner bewirkt werden, wenn dieser nicht ausnahmsweise kraft Vereinbarung in eigener Person zu leisten hat. Leistungsempfänger muss grundsätzlich der Gläubiger selbst sein; nur in einzelnen, vom Gesetz vorgesehenen Fällen (der Ermächtigung oder des Gutglaubensschutzes)[3] befreit eine an einen Nichtgläubiger vorgenommene L...mehr

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§ 27 Teil- und Grundurteil / gg) Einwendungen des Beklagten

Rz. 101 Sonstige Umstände, insbesondere auch Einwendungen und Einreden des Beklagten, können ausnahmsweise im Grundurteil ausgenommen und – aus prozessökonomischen Erwägungen – dem Betragsverfahren überlassen werden, wenn die ausgeklammerte Frage nach den Umständen des konkreten Falles allenfalls zu einer Minderung, nicht aber zu einer Beseitigung des Anspruchs führen kann.[...mehr

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§ 26 Klagearten / 2. Einlassung des Beklagten

Rz. 213 Da Feststellungsklagen und daraufhin ergehende Urteile der Rechtssicherheit und Prozesswirtschaftlichkeit dienen, sind im Feststellungsprozess grundsätzlich nicht nur alle klagebegründenden Tatsachen vorzubringen. Vielmehr hat auch der Beklagte alle ihm möglichen Einwendungen gegen den Klageanspruch geltend zu machen. Insbesondere für die Zulässigkeit einer Aufrechnu...mehr

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§ 36 Rechtsübergang / III. Räumlicher Geltungsbereich

Rz. 15 Die Anordnung der Legalzession gilt gegenüber allen der deutschen Sozialversicherung unterliegenden Personen. Dies gilt auch für freiwillig Versicherte.[27] Rz. 16 Sie wird weitgehend im Ausland anerkannt. Der Anspruchsübergang richtet sich nach deutschem Recht. Dies ist in sämtlichen zweiseitigen Sozialversicherungsabkommen festgelegt (vgl. auch Art. 33 Abs. 3 EGBGB)....mehr

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§ 26 Klagearten / 1. Allgemeines

Rz. 31 Gerade in Haftpflichtsachen wird nicht selten nur ein Teil des teilbaren Anspruches oder der Ansprüche des Geschädigten eingeklagt, um das Kostenrisiko klein zu halten. Dies ist allerdings im Hinblick auf eine drohende Verjährung und die Rechtskraftwirkung des erstrittenen Urteils nicht ohne Risiko (siehe unten Rdn 36 ff.).[76] Stellt der Kläger ausdrücklich klar oder...mehr

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§ 21 Verjährung / A. Gesetzliche Grundlagen

Rz. 1 § 194 BGB: Gegenstand der Verjährung (1) Das Recht, von einem anderen ein Tun oder ein Unterlassen zu verlangen (Anspruch), unterliegt der Verjährung. (…) § 195 BGB: Regelmäßige Verjährungsfrist Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre. § 197 BGB: Dreißigjährige Verjährungsfrist (1) In 30 Jahren verjähren, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, (...)mehr

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Eigenkapitalveränderungsrec... / 1.1 Begriff und Zweck der Eigenkapitalveränderungsrechnung

Rz. 1 Die Eigenkapitalveränderungsrechnung wird mit § 297 Abs. 1 HGB als Pflichtbestandteil des Konzernabschlusses bereits seit mehr als 15 Jahren gefordert,[1] um den Adressaten einen einfacheren Überblick über die Veränderungen des Konzerneigenkapitals in der Periode zu gewähren.[2] Neben dem Begriff der Eigenkapitalveränderungsrechnung findet sich auch der Begriff Eigenka...mehr

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Kapitalflussrechnung/Cashfl... / 1.4.3 Derivative Ableitung (Bottom-up-Konzept)

Rz. 40 Da die liquiden Mittel nicht direkt von der Konsolidierung betroffen sind, könnte ein anderes Ableitungsmodell das o. g. Problem der Korrekturposten eventuell vermeiden. Da in den Kapitalflussrechnungen der Einzelunternehmen jeweils nur Geldflüsse ausgewiesen sind, könnten diese aufaddiert die Kapitalflussrechnung des Konzerns ergeben. Bei Anwendung dieser derivativen...mehr

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§ 36 Rechtsübergang / b) Schadensfälle bis zum 31.12.1983

Rz. 238 Soweit die Sozialversicherungsträger im Zeitraum bis zum 31.12.1983 Barleistungen (Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld) zu erbringen hatten, oblag es ihnen, hieraus die Beiträge zur Sozialversicherung zu zahlen (§ 12 Nr. 2 RehaAnglG i.E., § 1227 Abs. 1 Nr. 8a RVO a.F., § 2 Abs. 1 Nr. 10a AVG a.F., § 29 Abs. 1 Nr. 5 RKG a.F., §§ 168 Abs....mehr