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Gerade im Fall von Streitigkeiten über die vertraglich geschuldete Beschaffenheit des Kaufgegenstandes kann der Erwerber versuchen, Teile des noch geschuldeten Kaufpreises durch Aufrechnung mit seinen eigenen Regressansprüchen gegenüber dem Verkäufer zum Erlöschen zu bringen. Insoweit sollte der Verkäufer darauf bedacht sein, im Kaufvertrag ein entsprechendes Aufrechnungsverbot zu vereinbaren, was heute der gängigen Transaktionspraxis entspricht.

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