Rz. 13

Bereits nach früherer Auslegung des § 270 BGB war die Geldschuld als qualifizierte Schickschuld zu verstehen. Daran ist auch nach der der Zahlungsverzugs-Richtlinie[22] festzuhalten. Diese sollte nach den im Gesetzgebungsverfahren zur Umsetzung der Richtlinie 2011/7/EU angeführten Erwägungen die Rechtsstellung von Verbrauchern nicht verschlechtern.[23] Geldschulden sind mithin im Zweifel am Wohnsitz des Schuldners zu erfüllen. Gemäß § 270 Abs. 1 BGB trägt der Schuldner grundsätzlich zwar die Verlustgefahr bei Geldleistungen. Die Regelung erfasst aber nicht die Gefahr, dass sich die Übermittlung des Geldes verzögert, denn der Ort der Leistungshandlung bleibt nach §§ 269 Abs. 1, 270 Abs. 4 BGB der Wohnsitz des Schuldners. Der Schuldner muss folglich zwar rechtzeitig alles getan haben, was seinerseits am Leistungsort erforderlich ist, um den Gläubiger zu befriedigen. Der Leistungserfolg – die Gutschrift des Überweisungsbetrages auf dem Empfängerkonto – gehört jedoch nicht mehr zur Leistungshandlung des Schuldners.[24] Allerdings tritt Erfüllung tritt erst ein, wenn der geschuldete Betrag auf dem Konto des Gläubigers von seiner Bank vorbehaltslos gutgeschrieben ist.[25]

 

Rz. 14

Eine Befriedigung im Wege der Zwangsvollstreckung führt zum Erlöschen der Forderung, §§ 815 Abs. 3, 819, 897 ZPO. Erfolgt die Zwangsvollstreckung aus einem vorläufig vollstreckbaren Titel, bleibt die Tilgung bis zur Rechtskraft in der Schwebe. Dasselbe gilt, wenn der Schuldner erkennbar zur Abwendung der Zwangsvollstreckung aus einem noch nicht rechtskräftigen Titel geleistet hat.[26] Trotz Weiterbestehens der Forderung beendigt eine Zahlung zur Abwendung der Zwangsvollstreckung den Verzug mit der Geldschuld und die Verpflichtung zur Zahlung von Prozesszinsen.[27]

 

Rz. 15

Für die Erfüllung trägt der Schuldner die Beweislast. Dies gilt auch dann, wenn der Gläubiger aus einer behaupteten Nichterfüllung oder nicht ordnungsgemäßen Erfüllung Rechte herleitet.[28]

[22] Richtlinie 2011/7/EU v. 6.2.2011, ABl EU Nr. L 48 S 1.
[23] Grundlegend BGH, Urt. v. 5.10.2016 – VIII ZR 222/15, BGHZ 212, 140 = MDR 2017, 142 = NJW 2017, 1596 m.w.N.; BGH, Urt. v. 7.12.2004 – XI ZR 366/03, MDR 2005, 587. Eingehend Krüger, in: MüKo, Band 3, Schuldrecht AT, 7. Aufl. 2016, § 270 Rn 1 f. m.w.N. An der in der Vorauflage vertreten anders lautenden Auffassung (Bringschuld mit der Besonderheit des Gerichtsstandes des Schuldners gem. § 270 Abs. 4 BGB) wird nicht mehr festgehalten.
[24] So ausdrücklich und eingehend BGH, Urt. v. 5.10.2016 – VIII ZR 222/15, BGHZ 212, 140 = MDR 2017, 142 = NJW 2017, 1596 m.w.N.; BGH, Urt. v. 7.12.2004 – XI ZR 366/03, MDR 2005, 587.
[26] BGH, Urt. v. 22.5.1990 – IX ZR 229/89, NJW 1990, 2756; Palandt/Grüneberg, § 362 BGB Rn 15 m.w.N.
[27] OLG Karlsruhe, Urt. v. 14.3.1990 – 1 U 227/89, VersR 1992, 370 im Anschluss an BGH, Urt. v. 24.6.1991 – IVa ZR 104/80, NJW 1981, 2244; vgl. auch Krüger, NJW 1990, 1208.
[28] Baumgärtel/Strieder, Handbuch der Beweislast, § 362 BGB Rn 4.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge