Entscheidungsstichwort (Thema)

Ansprüche aus unerlaubter Hanldung. Internationale Zuständigkeit Art. 5 EuGVÜ. Ansprüche aus Darlehen

 

Leitsatz (amtlich)

a) Zur internationalen Zuständigkeit gem. Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ bei Ansprüchen aus unerlaubter Handlung.

b) Zur internationalen Zuständigkeit gem. Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ bei Ansprüchen aus Darlehen.

c) Die Entscheidungsbefugnis des nach Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ für die Entscheidung über deliktische Ansprüche international zuständigen Gerichts erstreckt sich nicht auf die Prüfung anderer, nicht deliktsrechtlicher Anspruchsgrundlagen (Bestätigung von BGH v. 28.2.1996 - XII ZR 181/93, BGHZ 132, 105 ff. = MDR 1996, 1036; v. 10.12.2002 - X ARZ 208/02, BGHZ 153, 173 ff. = MDR 2003, 345 = BGHReport 2003, 300).

 

Normenkette

EuGVÜ Art. 5 Nrn. 1, 3

 

Verfahrensgang

OLG Bamberg (Urteil vom 27.10.2003; Aktenzeichen 4 U 49/03)

LG Würzburg

 

Tenor

Die Revision gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des OLG Bamberg v. 27.10.2003 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt - zugleich aus abgetretenem Recht seiner Ehefrau - von den Beklagten, denen sie betrügerisches Verhalten vorwerfen, die Rückzahlung eines Darlehens.

Die Beklagten, die zu dieser Zeit bereits in Italien lebten, benötigten im September 1999 für den geplanten Erwerb eines in Oberitalien gelegenen Hauses entsprechende Geldmittel. Aus diesem Grund suchten sie den Kläger und dessen Ehefrau, mit denen sie damals enge freundschaftliche Beziehungen unterhielten, an deren Wohnsitz in W. auf. Der Kläger und seine Ehefrau erklärten sich bereit, den Beklagten ein Darlehen i.H.v. 2.000.000 DM zu gewähren und händigten ihnen diesen Betrag am 4.9.1999 in W. in bar aus. Die Beklagten unterzeichneten am selben Tag eine von dem Beklagten zu 1) aufgesetzte handschriftliche "Bestätigung", in der sie erklärten, von dem Kläger und seiner Frau die Summe von 2.000.000 DM "leihweise" zu erhalten, um damit ein bestehendes Wohnhaus zu erwerben und zu sanieren. Als Sicherheit werde zu Gunsten des Klägers und seiner Frau ins Grundbuch die Summe von 950.000.000 Lire eingetragen; die zu bezahlenden Zinsen betrügen 3 % jährlich. Außerdem verpflichteten sie sich, die "geliehene" Summe "schnellstmöglich" zurückzuzahlen.

Mit notariellem Vertrag v. 11.9.1999 kaufte die Beklagte zu 2) das Anwesen in Oberitalien. Nachdem in der Folge weder Darlehenszinsen gezahlt wurden noch eine dingliche Belastung des Grundbesitzes zu Gunsten des Klägers und seiner Ehefrau erfolgte, kündigten diese das Darlehen mit Schreiben v. 2.5.2000 und forderten die Beklagten erfolglos zur sofortigen Rückzahlung auf.

Das LG hat der Klage auf Rückzahlung des Darlehens nebst Zinsen, die sowohl auf Vertrag als auch auf unerlaubte Handlung gestützt ist, durch Versäumnisurteil stattgegeben und dieses nach dem Einspruch der Beklagten aufrechterhalten. Auf deren Berufung hat das OLG das Versäumnisurteil aufgehoben und die Klage, soweit sie Ansprüche aus Vertrag zum Gegenstand hat, als unzulässig, im Übrigen als unbegründet abgewiesen. Mit der Revision begehrt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

 

Entscheidungsgründe

A.

Die vom OLG zugelassene Revision des Klägers ist insgesamt statthaft (§ 543 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

Das Berufungsgericht hat die Revision in der Urteilsformel ohne Einschränkung zugelassen. Wie die Revision zu Recht geltend macht, ergibt sich auch aus den Entscheidungsgründen keine Einschränkung, obwohl das Berufungsgericht die Zulassung allein mit der Frage nach einer internationalen Annexzuständigkeit für vertragliche Ansprüche im Gerichtsstand der unerlaubten Handlung nach Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ begründet hat. Der BGH hat zwar wiederholt ausgesprochen, dass sich eine Beschränkung der Rechtsmittelzulassung auch aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung ergeben kann (BGHZ 48, 134 [136]; BGH, Urt. v. 9.3.2000 - III ZR 356/98, MDR 2000, 629 = NJW 2000, 1794 [1796], m.w.N., insoweit in BGH v. 9.3.2000 - III ZR 356/98, BGHZ 144, 59 = MDR 2000, 629 nicht abgedr.; Urt. v. 20.5.2003 - XI ZR 248/02, MDR 2003, 1190 = BGHReport 2003, 961 = WM 2003, 1370 [1371]), allerdings nur dann, wenn die Beschränkung daraus mit hinreichender Klarheit hervorgeht (BGH, Urt. v. 19.11.1991 - VI ZR 171/91, MDR 1992, 456 = CR 1992, 604 = ZIP 1992, 410 f., insoweit in BGH v. 19.11.1991 - VI ZR 171/91, BGHZ 116, 104 = MDR 1992, 456 = CR 1992, 604 nicht abgedr.).

Das ist hier nicht der Fall. Das Berufungsgericht rechtfertigt die Zulassung zwar nur unter Hinweis auf die Frage der internationalen Annexzuständigkeit für vertragliche Ansprüche. Damit gibt es aber nur den Grund dafür an, warum es die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen hat. Dass es die Zulassung der Revision auf die geltend gemachten vertraglichen Ansprüche hat beschränken wollen, die ebenfalls im Streit befindlichen deliktischen Ansprüche von einer revisionsrechtlichen Nachprüfung hingegen hat ausschließen wollen, geht daraus nicht mit hinreichender Klarheit hervor, zumal das Berufungsgericht, wie die Revision zu Recht geltend macht, auch in den Entscheidungsgründen - unbeschränkt - auf die aus seiner Sicht grundsätzliche Bedeutung der Sache hinweist. Es ist daher davon auszugehen, dass sich die Zulassung auf den gesamten in der Berufungsinstanz anhängigen Streitstoff erstreckt (BGH, Urt. v. 19.11.1991 - VI ZR 171/91, BGHZ 116, 104 = MDR 1992, 456 = CR 1992, 604, m.w.N.).

B.

Die Revision hat keinen Erfolg.

I.

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:

Soweit die Klage auf einen deliktischen Anspruch gestützt sei, habe das LG zwar seine aus Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ folgende internationale Zuständigkeit zu Recht bejaht. Zutreffend sei auch, dass sich die deliktische Haftung der Beklagten nach dem auf Grund des Tatortgrundsatzes (Art. 40 Abs. 1 EGBGB) zur Anwendung berufenen deutschen Sachrecht richte. Der Kläger habe aber weder den Nachweis einer deliktischen Verantwortlichkeit der Beklagten wegen betrügerischen Verhaltens bei den Kreditverhandlungen noch wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung erbracht. Es stehe nicht fest, dass die Beklagten von vornherein leistungsunwillig oder leistungsunfähig gewesen seien. Das ihnen vom Kläger angelastete Verhalten könne auch auf einem Sinneswandel der Beklagten nach Erhalt des Darlehens beruhen.

Den vom Kläger geltend gemachten vertraglichen Rückzahlungsanspruch, der sich jedenfalls mit Rücksicht auf eine von den Parteien konkludent getroffene Rechtswahl nach deutschem materiellen Recht bestimme, halte der Senat für gegeben. Insoweit fehle es aber nach den maßgeblichen Regelungen des EuGVÜ an der internationalen Zuständigkeit deutscher Gerichte. Der Gerichtsstand des Erfüllungsortes i.S.d. Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ sei nicht in Deutschland begründet, weil der Darlehensrückzahlungsanspruch in Italien zu erfüllen sei. Nach der Grundsatzentscheidung des EuGH v. 27.9.1988 (EuGH v. 27.9.1988 - Rs. C-189/87, NJW 1988, 3088), der sich der BGH angeschlossen habe, scheide auch eine an den Deliktsgerichtsstand des Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ anknüpfende Zuständigkeit kraft Sachzusammenhangs aus. Da die Grundsatzentscheidung des EuGH in der Literatur auf nahezu einhellige Kritik gestoßen sei, die der Senat teile, und da der Streitfall die Besonderheiten aufweise, dass beide Parteien dieselbe Staatsangehörigkeit besäßen, beide dem Vertragsstaat angehörten, in dem der Deliktgerichtsstand des Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ begründet und dessen sachliches Recht sowohl als Delikts- als auch als Geschäftsstatut zur Anwendung berufen sei, lasse der Senat die Revision zu. Die Frage der Annexzuständigkeit kraft Sachzusammenhangs im Gerichtsstand des Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ solle noch einmal grundsätzlich aufgerollt, jedenfalls aber wegen der besonderen Gegebenheiten des Streitfalles eine erneute Befassung des EuGH herbeigeführt werden.

II.

Die Entscheidung des Berufungsgerichts hält rechtlicher Überprüfung stand. Für die angeregte erneute Befassung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften mit der Frage der Annexzuständigkeit im Deliktsgerichtsstand des Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ sieht der Senat allerdings keine Veranlassung.

1. Das Berufungsgericht ist rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt, dass die auf deliktische Ansprüche gestützte Klage zulässig, aber unbegründet ist.

a) Zu Recht hat das Berufungsgericht insoweit die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte bejaht.

aa) Da die mündliche Verhandlung vor dem OLG nach dem 1.1.2002 geschlossen worden ist, gelten für die Revision die Regelungen der Zivilprozessordnung in der seit dem 1.1.2002 gültigen Fassung (§ 26 Nr. 7 EGZPO). Wie der BGH bereits entschieden hat, ist das Revisionsgericht auch nach dem In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses v. 27.7.2001 (BGBl. I, 1887) befugt, die - in jedem Verfahrensabschnitt von Amts wegen zu prüfende - internationale Zuständigkeit zu prüfen (BGH v. 28.11.2002 - III ZR 102/02, BGHZ 153, 82 [84 ff.] = MDR 2003, 348 = BGHReport 2003, 248; Urt. v. 16.12.2003 - XI ZR 474/02, BGHReport 2004, 549 = MDR 2004, 707 = WM 2004, 376 [377 f.], m.w.N.).

bb) Die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte ist für die auf Deliktsrecht gestützte Klage gegeben.

(1) Das Berufungsgericht hat dies mit Recht nach dem Brüsseler Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVÜ) beurteilt, das im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Italien anwendbar ist. Die Vorschriften der Verordnung 44/2001v. 22.12.2000 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO) sind nur auf solche Klagen anwendbar, die nach dem In-Kraft-Treten am 1.3.2002 erhoben worden sind (Art. 66 Abs. 1, Art. 76 Abs. 1 EuGVVO). Die Klage ist den Beklagten jedoch bereits am 27.11.2000 zugestellt worden.

(2) Nach Art. 2 Abs. 1 EuGVÜ können Personen, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates haben, grundsätzlich nur vor den Gerichten dieses Staates verklagt werden, die Beklagten also vor den italienischen Gerichten, da sie ihren Wohnsitz in Italien haben. Die Gerichte eines anderen Vertragsstaates sind gem. Art. 3 EuGVÜ international nur zuständig, soweit das Übereinkommen Ausnahmen regelt.

(3) Das ist - wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat - hier der Fall, soweit mit der Klage Schadensersatzansprüche wegen Betrugs (Krediterschleichung) und wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung geltend gemacht werden. Insoweit ergibt sich die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte aus Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ. Danach können Personen, die ihren Wohnsitz in dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates haben, in einem anderem Vertragsstaat verklagt werden, wenn eine unerlaubte Handlung den Gegenstand des Verfahrens bildet, und zwar vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist. Das ist hier, wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat, W. .

b) Soweit das Berufungsgericht die auf deliktische Haftung gestützte Klage für unbegründet erachtet hat, ist hiergegen aus Rechtsgründen nichts zu erinnern.

aa) Zutreffend ist, dass sich mangels eines gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts der Parteien (Art. 40 Abs. 2 S. 1 EGBGB) die deliktische Haftung der Beklagten nach dem auf Grund der Tatortregel (Art. 40 Abs. 1 EGBGB) zur Anwendung berufenen deutschen Sachrecht beurteilt, hier also nach den §§ 823 ff. BGB.

bb) Richtig ist ferner, dass sowohl eine Haftung der Beklagten wegen betrügerischer Krediterschleichung nach den §§ 823 Abs. 2, 830 BGB i.V.m. § 263 StGB als auch eine Verantwortlichkeit unter dem Gesichtspunkt einer sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung (§ 826 BGB) den Nachweis eines vorgefassten Betrugsvorsatzes der Beklagten vorausgesetzt hätte. Der Kläger hätte insoweit beweisen müssen, dass die Beklagten eine in Wahrheit von vornherein nicht bestehende Leistungswilligkeit oder Leistungsfähigkeit vorgetäuscht haben. Dies hat das Berufungsgericht auf der Grundlage der erstinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme und der sonstigen relevanten Umstände des Falles in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise als nicht bewiesen angesehen, da es angesichts des tief greifenden Zerwürfnisses, zu dem es im Anschluss an die Gewährung des Darlehens zwischen den ehemals befreundeten Ehepaaren gekommen ist, nicht hat ausschließen können, dass das gesamte Verhalten der Beklagten mit einem nachträglichen Sinneswandel zusammenhängt. Die gegen diese tatrichterliche Würdigung erhobenen Verfahrensrügen der Revision hat der Senat geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet (§ 564 S. 1 ZPO).

2. Die auf vertragliche Ansprüche gestützte Klage hat das Berufungsgericht zu Recht als unzulässig abgewiesen. Hierfür ist die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte nicht gegeben, da das EuGVÜ für diese Ansprüche keine Ausnahmevorschrift i.S.d. Art. 3 Abs. 1 EuGVÜ enthält, die es erlauben würde, die Beklagten, die ihren Wohnsitz in Italien haben, abweichend von der Regel des Art. 2 Abs. 1 EuGVÜ in einem anderen Vertragsstaat zu verklagen.

a) Eine Zuständigkeit der deutschen Gerichte für den geltend gemachten Darlehensrückzahlungsanspruch des Klägers ergibt sich nicht aus Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ. Nach dieser Vorschrift kann eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates hat, wegen vertraglicher Ansprüche zwar auch vor dem Gericht des Ortes verklagt werden, an dem die Verpflichtung zu erfüllen wäre. Der Erfüllungsort i.S.d. genannten Vorschrift liegt hier aber nach den beanstandungsfreien Ausführungen des Berufungsgerichts nicht in der Bundesrepublik Deutschland, sondern in Italien.

aa) Erfüllungsort i.S.v. Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ ist der Ort, an dem der Schuldner seine Leistungshandlung zu erbringen hat (vgl. Staudinger/Bittner, BGB, Neubearbeitung 2004 § 269 Rz. 2). Dieser ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften nach dem Recht zu ermitteln, das nach den Kollisionsnormen des mit dem Rechtsstreit befassten Gerichts für die streitige Verpflichtung maßgeblich ist (EuGH, Urt. v. 6.10.1976 - Rs 12/76, Slg. 1976, 1473 [1486], Rz. 15 - Tessili; v. 5.10.1999 - Rs. C-420/97, NJW 2000, 721 [722], Rz. 33 - Leathertex; v. 28.9.1999 - Rs. C-440/97, WM 2000, 43 [45], Rz. 32 - GIE Groupe Concorde u.a.; v. 19.2.2002 - Rs. C-256/00, IPRax 2002, 392 [393], Rz. 33 - Besix; BGH, Urt. v. 16.12.2003 - XI ZR 474/02, BGHReport 2004, 549 = MDR 2004, 707 = WM 2004, 376 [379]). Wie das Berufungsgericht angesichts des Vertragsschlusses in Deutschland zwischen Deutschen in deutscher Sprache (BGH, Urt. v. 28.1.1997 - XI ZR 42/96, WM 1997, 560 [561]) rechtsfehlerfrei und von den Parteien nicht beanstandet angenommen hat, kommt hier jedenfalls kraft schlüssiger Rechtswahl der Parteien (Art. 27 Abs. 1 S. 2 EGBGB) deutsches Recht zur Anwendung.

bb) Maßgebend für die Bestimmung des Erfüllungsortes i.S.d. Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ sind daher die §§ 269, 270 BGB. Danach hat die Leistung grundsätzlich an dem Ort zu erfolgen, an dem der Schuldner zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz hat, es sei denn, ein anderer Leistungsort ist bestimmt oder aus den Umständen zu entnehmen.

(1) Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsverstoß angenommen, dass die Beklagten die ihnen obliegende Leistungshandlung für die Rückzahlung des Darlehens an ihrem Wohnsitz in Italien zu erbringen haben. Nach § 270 Abs. 4 BGB i.V.m. § 269 BGB sind Geldschulden im Zweifel am Wohnsitz des Schuldners zu erfüllen. Dass Leistungshandlung und Leistungserfolg dabei häufig auseinander fallen, ändert gem. § 270 Abs. 4 BGB nichts daran, dass Leistungsort i.S.d. § 269 BGB der Wohnort des Schuldners bleibt (BGHZ 44, 178 [179 f.]; BGH, Urt. v. 7.3.2002 - IX ZR 293/00, BGHReport 2002, 656 = MDR 2002, 967 = WM 2002, 999 [1000]).

(2) Entgegen der Auffassung der Revision ergibt sich auch weder aus den Umständen des Falles noch aus den zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen etwas Abweichendes. Das Berufungsgericht hat die zwischen den Parteien getroffene Vereinbarung - anders als die Revision - nicht als "Leihe" oder "Gefälligkeitsvertrag", sondern in aus Rechtsgründen nicht zu beanstandender Weise als Darlehensvertrag ausgelegt. Die tatrichterliche Auslegung einer Individualvereinbarung unterliegt im Revisionsverfahren nur der eingeschränkten Überprüfung darauf, ob gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt sind oder wesentlicher Auslegungsstoff außer Acht gelassen wurde (BGH, Urt. v. 29.3.2000 - VIII ZR 297/98, MDR 2000, 968 = WM 2000, 1289 [1291 f.]; Urt. v. 25.6.2002 - XI ZR 239/01, BGHReport 2002, 928 = MDR 2002, 1386 = WM 2002, 1687 [1688]; Urt. v. 23.9.2003 - XI ZR 135/02, BGHReport 2003, 1413 = MDR 2004, 105 = WM 2003, 2232 [2233]).

Das ist hier nicht der Fall. Auch die Revision zeigt solche Fehler nicht auf. Ihr Einwand, das Berufungsgericht habe den Vortrag des Klägers übergangen, er und seine Frau hätten den Beklagten das Geld mit der ausdrücklichen Erklärung und Erwartung ausgehändigt, es wieder in W. zurückzuerhalten, hat schon deshalb keinen Erfolg, weil hierdurch eine Einigung der Vertragsparteien auf einen vom Gesetz abweichenden Leistungsort nicht dargetan ist. Die von den Beklagten unterzeichnete schriftliche Bestätigung enthält hierzu keine Angaben. Ein Beweisantritt des Klägers zur Vereinbarung von W. als Erfüllungsort fehlt in der Berufungsinstanz.

b) Zu Recht ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass sich die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte zur Entscheidung über den Darlehensrückzahlungsanspruch auch nicht kraft Sachzusammenhangs aus dem im Streitfall gegebenen Deliktsgerichtsstand des Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ herleiten lässt.

aa) Wie auch das Berufungsgericht nicht verkennt, hat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften mit Urteil v. 27.9.1988 (EuGH, Urt. v. 27.9.1988 - Rs 189/87, Slg. 1988, 5565 [5585 f.], Rz. 19, 20 - Kalfelis) eine solche Ausdehnung der Entscheidungskompetenz verneint. Er hat das damit begründet, dass der Ausnahmecharakter der besonderen Vertrags- und Deliktsgerichtsstände gem. Art. 5 EuGVÜ ggü. dem allgemeinen Wohnsitzgerichtsstand des Beklagten, bei dem der Kläger seine Klage unter allen rechtlichen Gesichtspunkten geltend machen könne, eine einschränkende Auslegung dieser Vorschrift erfordere. Ein Gericht, das - wie hier - nach Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ für die Entscheidung über eine auf deliktische Ansprüche gestützte Klage zuständig sei, könne über die Klage daher nicht auch unter anderen, nicht deliktischen Gesichtspunkten entscheiden. Dieser Entscheidung hat sich der BGH angeschlossen (BGH, Urt. v. 28.2.1996 - XII ZR 181/93, BGHZ 132, [105, 112 f.]; v. 10.12.2002 - X ARZ 208/02, BGHZ 153, 173 [180] = MDR 2003, 345 = BGHReport 2003, 300).

bb) Hieran hält der Senat auch unter Berücksichtigung der im vorliegenden Rechtsstreit vorgebrachten Gesichtspunkte fest.

(1) Soweit das Berufungsgericht auf die in der Literatur geäußerte Kritik an der Rechtsprechung verweist (etwa Geimer, NJW 1988, 3089 f.; Zöller/Greimer, ZPO, 22. Aufl., Art. 5 EuGVÜ Rz. 6, 17; Gottwald, IPRax 1989, 272 [273]; Gottwald in MünchKomm/ZPO, 2. Aufl., Art. 5 EuGVÜ Rz. 8, m.w.N.), handelt es sich um Stimmen, die an die schon früher im Schrifttum aus Gründen der Prozessökonomie befürwortete Annahme eines internationalen Gerichtsstands des Sachzusammenhangs (etwa Geimer, IPRax 1986, 80 [81]; Kropholler, Handbuch des internationalen Zivilverfahrensrechts, Bd. I, S. 344 Rz. 374) anknüpfen. Sie haben den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften aber nicht zu einer erweiternden Auslegung der Vorschriften veranlasst. Weder das Berufungsgericht noch die Revision zeigen durchgreifende neue Gesichtspunkte auf, die zu einer abweichenden Beurteilung Anlass geben könnten.

Der Einwand, entgegen der Auffassung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften sei es nicht in jedem Fall möglich, eine alle Anspruchsgrundlagen umfassende Sachentscheidung am Wohnsitzgericht des Beklagten zu erreichen, greift im Streitfall nicht. Hier hätte es dem Kläger offen gestanden, durch eine Klage am Wohnsitzgericht der Beklagten in Italien den gesamten Streitstoff in einem Rechtsstreit zu erledigen.

Der Hinweis, dass das EuGVÜ den Beklagtenschutz durch die gem. Art. 6 Nr. 1 und Nr. 2 eröffnete Möglichkeit, Klagen gegen mehrere (in verschiedenen Staaten lebende) Beklagte in einem Vertragsstaat zu erheben, selbst durchbreche, rechtfertigt eine Annexzuständigkeit für nichtdeliktische Ansprüche im Deliktsgerichtsstand des Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ schon deshalb nicht, weil diese Konzentrationsmöglichkeit nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften gerade nicht in Fällen gilt, in denen das Klagebegehren gegen den einen Beklagten auf deliktische, das gegen den anderen Beklagten auf vertragliche Anspruchsgrundlagen gestützt wird (EuGH, Urt. v. 27.10.1998 - Rs. C-51/97, Slg. I 1998, 6511 [6549], Rz. 50 - Réunion européenne; ebenso BGH, Urt. v. 23.10.2001 - XI ZR 83/01, BGHReport 2002, 124 = WM 2001, 2402 [2404]).

Soweit sich die Revision darauf beruft, das EuGVÜ sehe in Art. 22 selbst die Begründung eines einheitlichen internationalen Gerichtsstands kraft besonderen Sachzusammenhangs vor, rechtfertigt auch das die von ihr befürwortete Annahme einer internationalen Annexzuständigkeit nicht. Art. 22 EuGVÜ, der die Behandlung im Zusammenhang stehender Klagen, die bei Gerichten verschiedener Vertragsstaaten anhängig gemacht worden sind, regelt, schafft nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften nämlich keine Zuständigkeiten; insb. begründet er nicht die Zuständigkeit des Gerichts eines Vertragsstaates für die Entscheidung über eine Klage, die mit einer anderen - gemäß EuGVÜ bei diesem Gericht anhängig gemachten - Klage im Zusammenhang steht (EuGH, Urt. v. 5.10.1999 - Rs. C-420/97, NJW 2000, 721 [723], Rz. 38, m.w.N. - Leathertex).

(2) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts muss die Frage der internationalen Zuständigkeit kraft Sachzusammenhangs auch nicht mit Rücksicht auf den Beschluss des X. Zivilsenats v. 10.12.2002 (BGH, Beschl. v. 10.12.2002 - X ARZ 208/02, BGHZ 153, 173 = MDR 2003, 345 = BGHReport 2003, 300), der dem nach § 32 ZPO örtlich zuständigen Gericht im Gerichtsstand der unerlaubten Handlung eine umfassende Annexzuständigkeit zuerkannt hat, neu bewertet werden. Das Berufungsgericht stützt seine Auffassung darauf, dass der für den Beschluss v. 10.12.2002 maßgebliche Gesichtspunkt, durch eine umfassende Prüfungskompetenz des nach § 32 ZPO zuständigen Gerichts würden schutzwürdige Belange der Beklagten nicht berührt, diese seien vielmehr regelmäßig selbst nicht daran interessiert, wiederholt mit demselben Sachverhalt gerichtlich konfrontiert zu werden, auch für die Frage der internationalen Zuständigkeit entscheidend sei.

Dem vermag sich der erk. Senat nicht anzuschließen. Wie auch das Berufungsgericht nicht verkennt, hat der X. Zivilsenat eine Erstreckung seiner ausschließlich zur örtlichen Zuständigkeit getroffenen Entscheidung auf die Frage der internationalen Zuständigkeit mit Rücksicht auf die besonders weit reichenden Konsequenzen, die sich aus der Entscheidung über die internationale Zuständigkeit ergeben, ausdrücklich ausgeschlossen (BGH v. 10.12.2002 - X ARZ 208/02, BGHZ 153, 173 [180] = MDR 2003, 345 = BGHReport 2003, 300).

Dem ist zuzustimmen. Die internationale Zuständigkeit hat ein ungleich höheres Gewicht als die örtliche, sachliche oder funktionale Zuständigkeit. Sie entscheidet über das internationale Privatrecht - d.h. nicht selten mittelbar über das materielle Recht - sowie über das Verfahrensrecht, das Anwendung findet. Die Entscheidung über die internationale Zuständigkeit kann demgemäß im Gegensatz zu der Zuständigkeitsabgrenzung unter den deutschen Gerichten die sachliche Entscheidung des Prozesses vorwegnehmen (BGHZ 44, 46 [50]; BGH v. 28.11.2002 - III ZR 102/02, BGHZ 153, 82 [86] = MDR 2003, 348 = BGHReport 2003, 248; Urt. v. 16.12.2003 - XI ZR 474/02, BGHZ 157, 224 = BGHReport 2004, 549 = MDR 2004, 707 = WM 2004, 377 [378]). Angesichts dessen besteht für die Frage der internationalen Zuständigkeit ein besonderes Bedürfnis nach Rechtssicherheit.

Diesem dienen die Regelungen des EuGVÜ (EuGH, Urt. v. 19.2.2002 - Rs. C-256/00, IPRax 2002, 392 [393], Rz. 25, m.w.N. - Besix). Wie der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften wiederholt entschieden hat, verlangt der Grundsatz der Rechtssicherheit eine Auslegung der von der allgemeinen Regel des Brüsseler Übereinkommens abweichenden Zuständigkeitsregeln, die sicherstellt, dass ein informierter, verständiger Beklagter vorhersehen kann, vor welchem anderen Gericht als dem des Staates, in dem er seinen Wohnsitz hat, er verklagt werden könnte (EuGH, Urt. v. 28.9.1999 - Rs. C-440/97, WM 2000, 43 [45], Rz. 24 - GIE Groupe Concorde u.a.; v. 19.2.2002 - Rs. C-256/00, IPRax 2002, 392 [393], Rz. 26 - Besix, jeweils m.w.N.). Dem von der Revision angesprochenen Bedürfnis, eine Häufung der Gerichtsstände zu vermeiden, um der Gefahr einander widersprechender Entscheidungen zu begegnen (EuGH, Urt. v. 19.2.2002 - Rs. C-256/00, IPRax 2002, 392 [393], Rz. 27 - Besix), wird nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften nicht durch eine Erweiterung der Wahlgerichtsstände, sondern durch die Grundregel des Art. 2 Abs. 1 EuGVÜ Rechnung getragen, nach welcher Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaates haben, ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit vor den Gerichten dieses Staates zu verklagen sind. Diese Regelung bietet - wie der Gerichtshof betont - einen sicheren und verlässlichen Anknüpfungspunkt (EuGH, Urt. v. 19.2.2002 - Rs. C-256/00, IPRax 2002, 392 [393], Rz. 50 - Besix). Demgegenüber seien die besonderen Zuständigkeitsregeln gem. Art. 3, 5, 6 EuGVÜ nur eine Ausnahme von diesem allgemeinen Grundsatz. Sie legten die Fälle, in denen eine Person vor den Gerichten eines anderen Vertragsstaates verklagt werden könne, abschließend fest und seien für eine Auslegung, die über die in dem Übereinkommen ausdrücklich vorgesehenen Fälle hinausgehe, nicht offen, da andernfalls die in Art. 2 Abs. 1 EuGVÜ niedergelegte Grundregel ausgehöhlt würde und der Kläger ggf. einen Gerichtsstand wählen könnte, der für den in einem Vertragsstaat ansässigen Beklagten unvorhersehbar wäre (EuGH, Urt. v. 27.10.1998 - Rs. C-51/97, Slg. I 1998, 6511 [6541 f.], Rz. 16 - Réunion européenne; v. 19.2.2002 - Rs. C-256/00, IPRax 2002, 392 [394 f.], Rz. 50, 54 - Besix, jeweils m.w.N.). Aus diesem Grund hat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften nicht nur die hier in Rede stehende Annexzuständigkeit für nicht deliktische Ansprüche im Deliktsgerichtsstand des Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ ausgeschlossen. Er hat vielmehr einen einheitlichen Gerichtsstand auch in den Fällen abgelehnt, in denen das Klagebegehren gegen den einen Beklagten auf deliktischen, das gegen den anderen Beklagten auf vertraglichen Anspruchsgrundlagen beruht (EuGH, Urt. v. 27.10.1998 - Rs. C-51/97, Slg. I 1998, 6511 [6549], Rz. 50; ebenso BGH, Urt. v. 23.10.2001 - XI ZR 83/01, BGHReport 2002, 124 = WM 2001, 2402 [2404]) oder in denen über eine Klage zu entscheiden ist, die auf zwei sich aus demselben Vertrag ergebende gleichrangige Verpflichtungen gestützt wird, die in unterschiedlichen Vertragsstaaten zu erfüllen wären (EuGH, Urt. v. 5.10.1999 - Rs. C-420/97, NJW 2000, 721 [723], Rz. 42 - Leathertex).

(3) Da mithin die Ausnahmeregelungen des EuGVÜ abschließend und keiner erweiternden Auslegung zugänglich sind, rechtfertigt auch der Hinweis des Berufungsgerichts, dass die Parteien dieselbe Staatsangehörigkeit haben, demselben Vertragsstaat angehören und das sachliche Recht dieses Staates zur Anwendung kommt, kein anderes Ergebnis. An diese Umstände knüpfen die Regelungen des EuGVÜ gerade nicht an. Maßgeblich ist vielmehr der Wohnsitz des Beklagten, sofern nicht - anders als hier - einer der in dem Übereinkommen ausdrücklich genannten Ausnahmefälle vorliegt. Der hinter dieser Zuständigkeitsregel stehende allgemeine Rechtsgedanke, dem Beklagten die Verteidigung zu erleichtern (EuGH, Urt. v. 19.2.2002 - Rs. C-256/00, IPRax 2002, 392 [395], Rz. 52 - Besix), greift im Übrigen - was das Berufungsgericht nicht berücksichtigt - auch in einem Fall wie dem vorliegenden. So entfallen für die Beklagten bei einer Klage an ihrem Wohnsitzgericht etwa notwendige Anreisen aus Italien zu Gerichtsterminen nach Deutschland.

cc) Entgegen der Anregung des Berufungsgerichts sieht der erk. Senat keinen Anlass, die Sache dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften gem. Art. 2 Nr. 1, Art. 3 Abs. 1 des Protokolls v. 3.6.1971 betreffend die Auslegung des Übereinkommens v. 27.9.1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen durch den Gerichtshof (BGBl. 1972 II, 846) zur Vorabentscheidung zwecks Auslegung des Art. 5 Nr. 3 EuGVÜ vorzulegen. Der erk. Senat hat als das mit dem Rechtsstreit befasste nationale Gericht, das die Verantwortung für die abschließende richterliche Entscheidung trägt, über die Notwendigkeit einer Vorlage zu entscheiden (EuGH, Urt. v. 16.3.1999 - Rs. C-159/97, WM 1999, 1187 [1190], Rz. 14 - Castelletti Spedizioni Internazionali). Diese besteht nicht. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften entfällt die Verpflichtung zur Vorlage, wenn - wie hier der Fall - die betreffende gemeinschaftsrechtliche Frage bereits Gegenstand einer Auslegung durch den Gerichtshof war bzw. eine gesicherte Rechtsprechung des Gerichtshofs vorliegt, durch die die betreffende Rechtsfrage gelöst ist, und das nationale Gericht sich der Rechtsprechung des Gerichtshofs anschließt (EuGH, Urt. v. 6.10.1982 - Rs 283/81, Slg. 1982, 3415 [3429 ff.], Rz. 13 f., 21 - C.I.L.F.I.T.; BVerfG, Beschl. v. 31.5.1990 - 2 BvL 12 13/88, 2 BvR 14 36/87, BVerfGE 82, 159, [193, 195]).

III.

Die Revision war somit zurückzuweisen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1316417

BGHR 2005, 593

NJW-RR 2005, 581

EWiR 2005, 635

WM 2005, 339

WuB 2005, 333

IPRax 2006, 40

MDR 2005, 587

RIW 2005, 307

ELF 2005, 61

EuLF 2005, 67

LMK 2005, 79

ProzRB 2005, 241

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