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Ebenso steht es verjährungsrechtlich nach § 204 Abs. 1 Nr. 5 BGB einer Klageerhebung gleich, wenn ein Anspruch im Wege der Aufrechnung im Prozess geltend gemacht wird. Dafür genügt es auch, dass der Berechtigte geltend macht, er habe außergerichtlich aufgerechnet. Da sich beim Durchgreifen einer Aufrechnungserklärung verjährungsrechtliche Probleme ohnehin nicht (mehr) stellen, betrifft die o.g. Regelung ausschließlich Aufrechnungserklärungen, die nicht durchgreifen,[234] etwa eine prozess- oder materiell-rechtlich unzulässige[235] oder eine nicht berücksichtigte Eventual-/Hilfsaufrechnung.[236] Unerheblich ist es, dass eine Entscheidung über die Aufrechnung von vornherein nicht in Betracht gekommen wäre.[237] Eine Hemmung der Verjährung durch Aufrechnung kommt aber nur bis zur Höhe der geltend gemachten Gegenforderung, regelmäßig also der Klageforderung, in Betracht.[238] Zu beachten ist schließlich, dass in einer Aufrechnung sogar – wie ausgeführt – auch ein Anerkenntnis gem. § 212 Abs. 1 BGB liegen kann, das dann nicht nur zu einer Hemmung, sondern sogar – weiter gehend – zu einem Neubeginn der Verjährung führt.

Eine (analoge) Anwendung von § 204 Abs. 1 Nr. 5 BGB auf das Zurückbehaltungsrecht kommt nicht in Betracht.[239]

[234] BGHZ 160, 259.
[235] BGHZ 83, 270.
[236] BGH, Urt. v. 11.7.1990 – VIII ZR 219/89, NJW 1990, 2680, 2681.
[237] BGHZ 176, 128 Rn 16 ff.

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