Von dem Förderbetrag, den der Arbeitgeber durch Verrechnung seiner Lohnsteuer geltend machen kann, ist die Steuerfreiheit der Beiträge für Geringverdiener (im Sinne des § 100 EStG) zu unterscheiden.

Wenn sämtliche Fördervoraussetzungen für einen Förderbetrag (siehe 12.1) vorliegen, sind die Beiträge nach § 100 Abs. 6 EStG steuerfrei. Steuerfreiheit ist jedoch nur dann gegeben, wenn Beiträge mindestens in Höhe von 240 EUR / Jahr geleistet werden. Die Steuerfreiheit der Beiträge nach § 100 Abs. 6 EStG ist auf maximal 960 EUR (ab 1.1.2020, zuvor 480 EUR) im Jahr begrenzt.

Der steuerfreie Betrag nach § 100 Abs. 6 EStG wird nicht auf die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 63 EStG angerechnet, mindert dessen Rahmen also nicht. Der Arbeitgeber kann demnach zusätzlich die über 960 EUR hinausgehenden Beiträge nach § 3 Nr. 63 bis zu 8 % der Beitragsbemessungsgrenze steuerfrei stellen. Die Steuerfreiheit nach § 100 Abs. 6 EStG hat Vorrang gegenüber der Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 63 EStG (siehe Rz. 144 des BMF-Schreibens vom 6.12.2017)

Auch die Steuerfreiheit der Umlage nach § 3 Nr. 56 EStG wird durch den steuerfreien Beitrag nach § 100 Abs. 6 EStG nicht vermindert; der an sich steuerfreie Grenzbetrag für die Umlage (2.556 EUR im Jahr 2021) wird ausschließlich durch Beiträge nach § 3 Nr. 63 EStG vermindert (siehe auch das folgende Beispiel 1)

 
Praxis-Beispiel

In der Sozialversicherung ist der steuerlich geförderte Beitrag (ab 1.1.2020: 960 EUR, zuvor 480 EUR) beitragsfrei. Soweit daneben noch nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfreie Beiträge gezahlt werden, ist die Beitragsfreiheit insgesamt auf Beiträge begrenzt, die 4 % der BBG nicht übersteigen (§ 1 Abs. 1 Nr. 9 SvEV).

Nach der Lohnsteuerdurchführungsverordnung sind die nach § 100 EStG geförderten Arbeitgeberbeiträge gesondert vom Arbeitgeber an die Versorgungseinrichtung zu melden. Ab 2018 müssen daher Beiträge in der Pflichtversicherung, die nach § 100 EStG gefördert werden, mit einem eigenen Steuermerkmal 07 gemeldet werden.

Zu melden sind dabei die möglichen steuerfreien Beiträge nach § 100 Abs. 6 EStG – nicht dagegen der für den Arbeitgeber mögliche Förderbetrag nach § 100 Abs. 2 EStG. Der Förderbetrag kann damit geringer sein als die steuerfreien Beiträge (siehe nachfolgende Beispiele).

Grundsätzlich gilt also für Beiträge in der Zusatzversorgung, wenn sie für Geringverdiener geleistet werden:

  • Die Beiträge sind steuerfrei nach § 100 Abs. 6 EStG (bis zu 960 EUR / Jahr ab 2020; zuvor 480 EUR) und mit Steuermerkmal 07 zu melden;
  • Darüber hinausgehende Beiträge sind steuerfrei nach § 3 Nr. 63 EStG (bis zu 8 % der Beitragsbemessungsgrenze = 6.816 EUR im Jahr 2021) und wie bisher mit Steuermerkmal 01 zu melden.
  • Umlagen sind steuerfrei nach § 3 Nr. 56 EStG (bis zu 2.556 EUR im Jahr 2021), vermindert um steuerfreie Beiträge nach § 3 Nr. 63 EStG.

    Der Rahmen für die steuerfreie Umlage wird nicht durch steuerfreie Beiträge nach § 100 Abs. 6 EStG vermindert.

12.2.1 Neue Vereinbarung ab/nach 2018

 

Beispiel 1: Einstellung ab 2018

 
Sachverhalt

Ein Beschäftigter wird ab Januar 2021 neu eingestellt. Er hat ein monatliches zusatzversorgungspflichtiges Entgelt von 2.100,00 EUR = 25.200,00 EUR im Jahr.

Umlage (3,75 %): 945,00 EUR;

Zusatzbeitrag (4 %): 1.008,00 EUR
Lösung

Da der monatliche Arbeitslohn 2.575 EUR nicht übersteigt und der Beschäftigte damit ein Geringverdiener nach § 100 EStG ist, kann ein Förderbetrag nach § 100 Abs. 2 EStG beantragt werden. Die Beiträge (1008,00 EUR) sind förderfähig, jedoch nur bis zur Grenze von 960 EUR. Somit kann ein Förderbetrag von 288 EUR (30 % aus 960 EUR) beantragt werden.

Die Arbeitgeberbeiträge (Zusatzbeiträge) in Höhe von 1.008 EUR sind bis zu 960 EUR steuerfrei nach § 100 Abs. 6 und mit dem Steuermerkmal 07 zu melden. Der darüber hinausgehende Teil des Zusatzbeitrages ist nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei. Die Steuerfreiheit nach § 100 Abs. 6 EStG ist vorrangig vor § 3 Nr. 63 EStG zu behandeln, mindert aber den Rahmen für die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 63 EStG nicht.

Die Umlage ist steuerfrei, da die Steuerfreiheit des § 3 Nr. 56 EStG nur durch Beiträge nach § 3 Nr. 63 EStG vermindert wird – nicht auch durch Beiträge nach § 100 Abs. 6 EStG. Grundsätzlich kann die Umlage bis zu 2.556 EUR jährlich (im Jahr 2021) steuerfrei sein – abzüglich der steuerfreien Beiträge nach § 3 Nr. 63 EStG (hier also 2.556 EUR– 48 EUR = 2.508 EUR). Damit ist die Umlage in Höhe von 945 EUR vollständig steuerfrei.
Meldung der Versicherungsabschnitte
Versicherungsabschnitte Buchungsschlüssel ZV-Entgelt Umlage/Beitrag Elternzeitbezogene
Kinderzahl
Beginn Ende Einzahler Versicherungs-
merkmal
Versteuerungs-
merkmal
EUR/Cent EUR/Cent  
01.01.2021 31.12.2021 01 10 11 25.200,00 945,00  
01.01.2021 31.12.2021 01 20 01 1.200,00 48,00  
01.01.2021 31.12.2021 01 20 07 24.000,00 960,00  

12.2.2 Bereits vor 2017 bestehende Vereinbarung

Hat ein Arbeitgeber bereits im Jahr 2016 Beiträge in die Zusatzversorgung gezahlt, so ist der BAV-Förderbetrag auf den Betrag beschränkt, den der Arbeitgeber aktuell über den bisherigen Beitrag (= Beitrag im Jahr 2016) hinaus leistet (§ 100 Abs. 2 Satz 2 EStG...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge