Rz. 44
Die Übernahme eines Einzelunternehmens unter Fortführung der Firma (mit oder ohne Nachfolgezusatz) begründet gemäß § 25 Abs. 1 S. 1 eine Art gesetzlichen Schuldbeitritt.[46] Demzufolge muss der Übernehmer auch für die Geschäftsverbindlichkeiten des Übergebers mit einstehen. Abweichende Vereinbarungen zwischen den Beteiligten sind grundsätzlich (abgesehen von den Fällen des § 25 Abs. 2 HGB) unbeachtlich.
Rz. 45
Im Grundsatz haftet der Erwerber mit seinem gesamten Vermögen ohne Möglichkeit der Haftungsbeschränkung, z.B. auf das übernommene Unternehmensvermögen.[47] Übernehmer und Übergeber sind als Gesamtschuldner anzusehen[48] mit der Folge, dass beide parallel einem Gläubigerzugriff ausgesetzt sein können (auch wenn natürlich nur einmal gezahlt werden muss). Beiden stehen dieselben Einreden zu (§§ 422 ff. BGB).[49] Die Aufrechnung kann der Übernehmer aber gemäß § 422 Abs. 2 BGB nur mit solchen Forderungen erklären, die auf ihn übergegangen sind.[50] Für einen etwaigen Gesamtschuldnerausgleich unter den Verpflichteten gelten – vorbehaltlich individualvertraglicher Abreden – die allgemeinen Grundsätze.[51]
Rz. 46
Gegenstand der Haftung nach § 25 HGB sind alle im Betrieb des Geschäfts begründeten Verbindlichkeiten, unabhängig von ihrem Rechtsgrund,[52] namentlich auch Steuerschulden (§ 75 AO) sowie noch nicht fällige, bedingte oder betagte Ansprüche.[53]
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen