Rz. 44

Die Übernahme eines Einzelunternehmens unter Fortführung der Firma (mit oder ohne Nachfolgezusatz) begründet gemäß § 25 Abs. 1 S. 1 eine Art gesetzlichen Schuldbeitritt.[46] Demzufolge muss der Übernehmer auch für die Geschäftsverbindlichkeiten des Übergebers mit einstehen. Abweichende Vereinbarungen zwischen den Beteiligten sind grundsätzlich (abgesehen von den Fällen des § 25 Abs. 2 HGB) unbeachtlich.

 

Rz. 45

Im Grundsatz haftet der Erwerber mit seinem gesamten Vermögen ohne Möglichkeit der Haftungsbeschränkung, z.B. auf das übernommene Unternehmensvermögen.[47] Übernehmer und Übergeber sind als Gesamtschuldner anzusehen[48] mit der Folge, dass beide parallel einem Gläubigerzugriff ausgesetzt sein können (auch wenn natürlich nur einmal gezahlt werden muss). Beiden stehen dieselben Einreden zu (§§ 422 ff. BGB).[49] Die Aufrechnung kann der Übernehmer aber gemäß § 422 Abs. 2 BGB nur mit solchen Forderungen erklären, die auf ihn übergegangen sind.[50] Für einen etwaigen Gesamtschuldnerausgleich unter den Verpflichteten gelten – vorbehaltlich individualvertraglicher Abreden – die allgemeinen Grundsätze.[51]

 

Rz. 46

Gegenstand der Haftung nach § 25 HGB sind alle im Betrieb des Geschäfts begründeten Verbindlichkeiten, unabhängig von ihrem Rechtsgrund,[52] namentlich auch Steuerschulden (§ 75 AO) sowie noch nicht fällige, bedingte oder betagte Ansprüche.[53]

[46] BGH v. 26.11.1964 – VII ZR 75/63, BGHZ 42, 384; BGH v. 8.5.1989 – II ZR 237/88, DB 1989, 1719; Koller/Kindler/Roth/Drüen/Roth, § 25 Rn 7 m.w.N.; Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn/Reuschle, HGB, § 25 Rn 58.
[47] BGH v. 29.6.1955 – IV ZR 50/55, BB 1955, 652.
[48] RG v. 15.12.1931 – III 10/31, RGZ 135, 107; Koller/Kindler/Roth/Drüen/Roth, § 25 Rn 7.
[49] Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn/Reuschle, HGB, § 25 Rn 62.
[50] Die Berufung auf eine bereits durch den Veräußerer erfolgte (wirksame) Aufrechnung ist aber nicht ausgeschlossen.
[51] MüKo-HGB/Thiessen, § 25 Rn 70; Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn/Reuschle, HGB, § 25 Rn 62.
[52] Baumbach/Hopt/Merkt, HGB, § 25 Rn 11; Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn/Reuschle, HGB, § 25 Rn 66.
[53] BGH v. 22.1.2004 – IX ZR 65/01, DStR 2004, 609; BGH v. 25.4.2996 – I ZR 58/94, NJW 1996, 2866.

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