Rz. 115

Nach § 10a S. 6 GewStG ist die Höhe der vortragsfähigen Fehlbeträge gesondert festzustellen. Vortragsfähige Fehlbeträge sind nach § 10a S. 7 GewStG die nach der Kürzung des maßgebenden Gewerbeertrags nach § 10a S. 1 und 2 GewStG zum Schluss des Erhebungszeitraums verbleibenden Fehlbeträge. Der gesonderten Feststellung unterliegt somit nicht nur die Höhe des vortragsfähigen Gewerbeverlusts des Entstehungsjahrs, sondern auch dessen Verbrauch und Untergang im Anrechnungsjahr.[1] Scheidet z. B. ein Gesellschafter aus einer Personengesellschaft aus, ist der anteilige Wegfall des Gewerbeverlusts im Rahmen der gesonderten Feststellung der vortragsfähigen Fehlbeträge zu berücksichtigen. Gleiches gilt z. B. für den Wegfall der Unternehmensidentität.[2] Festzustellen sind die Fehlbeträge für jeden Erhebungszeitraum. Folge ist eine lückenlose Fortschreibung des Gewerbeverlusts. § 14 Abs. 5 KStG entfaltet keine Bindungswirkung für die GewSt.[3]

 

Rz. 116

Zuständig für die gesonderte Feststellung ist nach § 35b Abs. 2 S. 1 GewStG das für den Erlass des GewSt-Messbescheids zuständige FA. Für den Feststellungsbescheid gelten nach § 181 AO die Vorschriften über Steuerbescheide. Die Bekanntgabe des Feststellungsbescheids erfolgt an den Steuerschuldner.

 

Rz. 117

Festgestellt wird die Summe der unberücksichtigten Fehlbeträge zum Ende des jeweiligen Erhebungszeitraums. Dies sind die Fehlbeträge im Entstehungsjahr und die bis zur vollständigen Verrechnung mit positiven Gewerbeerträgen verbleibenden Fehlbeträge in den jeweiligen Abzugsjahren. Dabei setzt die Kürzung des positiven Gewerbeertrags des Abzugsjahrs um Fehlbeträge vorangegangener Erhebungszeiträume voraus, dass für den vorhergehenden Erhebungszeitraum ein entsprechender Fehlbetrag gesondert festgestellt wurde.

 

Rz. 118

Die gesonderte Feststellung erfolgt bei Mitunternehmerschaften gesellschaftsbezogen.[4] Sie beinhaltet nur die Höhe des Fehlbetrags der Mitunternehmerschaft. Dessen Zurechnung an die einzelnen Mitunternehmer erfolgt erst im GewSt-Messbescheid des Anrechnungsjahrs. Der Umfang der Bindungswirkung eines – auch rechtswidrigen – Feststellungsbescheids bestimmt sich grundsätzlich nach dessen Verfügungssatz.[5] Ist in einem an eine Personengesellschaft gerichteten Verlustfeststellungsbescheid i. S.d. § 10a GewStG der Fehlbetrag nicht um den Anteil eines ausgeschiedenen Mitunternehmers gekürzt worden, steht der anteilige Fehlbetrag den zum Feststellungszeitpunkt tatsächlich beteiligten Mitunternehmern gemäß ihrer jeweiligen Beteiligungsquoten zur Verrechnung mit deren künftigen Erträgen zur Verfügung.[6] Entsprechendes gilt in anderen Fällen zu Unrecht festgestellter Fehlbeträge.[7]

 

Rz. 119

In Organschaftsfällen werden im Organkreis entstandene Gewerbeverluste für den Organträger gesondert festgestellt. Vororganschaftliche Verluste der Organgesellschaft sind nur gegenüber der Organgesellschaft festzustellen. Entsprechendes gilt für außerorganschaftliche Verluste einer Organgesellschaft.

 

Rz. 120

Der Bescheid über die gesonderte Feststellung ist ein Grundlagenbescheid. Er ist bindend sowohl für den GewSt-Messbescheid des Folgejahrs[8] als auch für einen etwaigen Verlustfeststellungsbescheid des Folgejahrs.[9] Ohne gesonderte Feststellung eines entsprechenden Fehlbetrags für den vorangegangenen Erhebungszeitraum kommt eine Kürzung des Gewerbeertrags im Anrechnungsjahr nicht in Betracht. Einzelheiten zum Verlustfeststellungsbescheid – insbesondere zu dessen Korrektur – ergeben sich aus § 35b Abs. 1 und 2 GewStG. Der GewSt-Messbescheid des Erhebungszeitraums, auf dessen Ende der vortragsfähige Fehlbetrag nach § 10a GewStG gesondert festzustellen ist, ist für den Verlustfeststellungsbescheid dieses Erhebungszeitraums kein Grundlagenbescheid hinsichtlich des Merkmals der sachlichen Steuerpflicht, soweit dieses für die Beurteilung des Merkmals der Unternehmensidentität von Bedeutung ist.[10]

 

Rz. 121

Die Bindungswirkung des Feststellungsbescheids umfasst neben der Höhe des Fehlbetrags auch dessen steuerliche Abzugsfähigkeit für das spätere Abzugsjahr.[11] Der Umfang der Bindungswirkung des Feststellungsbescheids bestimmt sich grundsätzlich nach dessen Verfügungssatz.[12] Wird der vortragsfähige Gewerbeverlust gesondert festgestellt, erschöpft sich die Feststellung nicht in der Höhe des verbleibenden Verlustvortrags. Vielmehr wird auch die steuerliche Abzugsfähigkeit dieses Betrags nach Maßgabe der im Feststellungszeitpunkt geltenden Rechtslage für spätere Abzugsjahre verbindlich festgelegt.[13] Die Regelungswirkung des Verlustfeststellungsbescheids bezieht sich nicht auf Umstände, die sich erst im Folgejahr ereignen und dort die Abzugsfähigkeit des festgestellten Fehlbetrags entfallen lassen.[14] Geltung hat dies z. B. für einen schädlichen Wechsel der Anteilseigner i. S. v. § 8c KStG im Folgejahr.

 

Rz. 122

Die Feststellungslast trägt grundsätzlich der Stpfl. Dies gilt allerdings nicht hinsichtlich der Voraussetzungen für einen Untergang des Verlustvortrags nach § 10a S. 10 bi...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge