Rz. 213

Da Feststellungsklagen und daraufhin ergehende Urteile der Rechtssicherheit und Prozesswirtschaftlichkeit dienen, sind im Feststellungsprozess grundsätzlich nicht nur alle klagebegründenden Tatsachen vorzubringen. Vielmehr hat auch der Beklagte alle ihm möglichen Einwendungen gegen den Klageanspruch geltend zu machen. Insbesondere für die Zulässigkeit einer Aufrechnung ist es ohne Bedeutung, ob ein Klageanspruch in Form der Leistungsklage oder über ein Feststellungsbegehren verfolgt wird. Ist ein bereits entstandener und feststellbarer Schaden Gegenstand der Feststellungsklage, ist eine Aufrechnung hiergegen im Feststellungsprozess sogar notwendig, um eine Präklusion im späteren Rechtsstreit über die bezifferte Leistungsklage zu vermeiden. Dies gilt auch dann, wenn Vergangenheits- und Gegenwartsschaden in der Höhe noch streitig sind. Präklusion mit einer Aufrechnung kann allerdings nur dann eintreten, wenn sich die Forderungen zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung des Erstprozesses aufrechenbar gegenüberstanden, also eine Aufrechnungslage gegeben war (§ 387 BGB).[569]

[569] BGH, Urt. v. 10.3.1988 – VII ZR 8/87, BGHZ 103, 362.

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