Rz. 15

Die Anordnung der Legalzession gilt gegenüber allen der deutschen Sozialversicherung unterliegenden Personen. Dies gilt auch für freiwillig Versicherte.[27]

 

Rz. 16

Sie wird weitgehend im Ausland anerkannt. Der Anspruchsübergang richtet sich nach deutschem Recht. Dies ist in sämtlichen zweiseitigen Sozialversicherungsabkommen festgelegt (vgl. auch Art. 33 Abs. 3 EGBGB).[28] Für Kraftfahrzeugunfälle gilt sie auch in den Unterzeichnerstaaten des Londoner Abkommens.[29]

 

Rz. 17

Im anglo-amerikanischen Rechtskreis wird der Anspruchsübergang nicht anerkannt. Hier behilft sich die Praxis mit der Rückabtretung. Der Sozialversicherer tritt die Regressforderung treuhänderisch an den Versicherten ab, damit er sie selbst geltend macht und den Erlös an den Sozialversicherungsträger abführt. Interne Absprachen über die Verhandlungs- bzw. Prozessführung, Beteiligung an den bei der Durchsetzung des Anspruchs entstehenden Kosten usw. bleiben davon unberührt. Ansonsten kommen Bereicherungsansprüche (§§ 812 ff. BGB) oder die Aufrechnung nach § 51 SGB I[30] in Betracht. Voraussetzung für eine Aufrechnung ist aber, dass die weder anerkannte noch rechtskräftig festgestellte Gegenforderung (§ 116 SGB X) nicht in Frage steht.[31]

[27] BGH VersR 1976, 756; BGH VersR 1977, 768; BGH VersR 1983, 686; BGH VersR 1986, 698.
[28] Zur Anwendung im Bereich der EU vgl. Art. 93 Abs. 1 EWG-VO 1408/71; ferner EuGH, Urt. v. 2.6.1994, Rs. 428/92 und ­ABlEG 1965, 493.
[29] BGBl II 1962, S. 281; zu den auf dem Gebiet der Sozialversicherung geltenden überstaatlichen Regeln sowie den von der Bundesrepublik Deutschland geschlossenen Sozialversicherungsabkommen vgl. die Zusammenstellung von Petersen in v. Maydell/Ruland/Becker, Sozialrechtshandbuch, 5. Aufl. 2012, § 35; ferner die Zusammenstellung von Klos über die "Dokumentation der Abkommen" (BABl 1/2001, 14 ff.).
[30] BSG Breith. 1982, 628.
[31] BSG SV 1982, 305.

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