Rz. 240
Gemäß § 25 Abs. 1 S. 1 HGB begründet die Geschäfts- und Firmenfortführung eine Art gesetzlichen Schuldbeitritt.[212] Hiervon abweichende Vereinbarungen zwischen Veräußerer und Erwerber sind grundsätzlich (außer unter den Voraussetzungen des Abs. 2) unbeachtlich.
Der Erwerber haftet grundsätzlich mit seinem gesamten Vermögen und nicht – wie z.B. erbrechtlich – nur mit dem übernommenen Unternehmensvermögen.[213] Er ist Gesamtschuldner neben dem Veräußerer.[214] Demzufolge stehen ihm gegenüber Gläubigern dieselben Einreden zu wie dem Veräußerer (§§ 422 ff. BGB).[215] Eine Aufrechnung ist gemäß § 422 Abs. 2 BGB nur mit solchen Forderungen möglich, die auf den Erwerber übergegangen sind.[216]
Rz. 241
Die Mithaftung des Erwerbers erstreckt sich auf alle im Betrieb des Geschäfts begründeten Verbindlichkeiten, unabhängig von ihrem Rechtsgrund.[217] Sie erstreckt sich auch auf Steuerschulden (§ 75 AO)[218] sowie auf noch nicht fällige, bedingte oder betagte Ansprüche.[219]
Rz. 242
Neben dem Erwerber haftet auch der Veräußerer für die vor dem Übergang begründeten Geschäftsverbindlichkeiten für die Dauer von fünf Jahren weiter.[220] Die Gläubiger haben also grundsätzlich die Wahl, ob sie sich an den Veräußerer oder den Erwerber des Unternehmens halten wollen. Für den Gesamtschuldnerausgleich unter den Verpflichteten gelten – vorbehaltlich individualvertragliche Abreden – die allgemeinen Grundsätze.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen