Rz. 240

Gemäß § 25 Abs. 1 S. 1 HGB begründet die Geschäfts- und Firmenfortführung eine Art gesetzlichen Schuldbeitritt.[212] Hiervon abweichende Vereinbarungen zwischen Veräußerer und Erwerber sind grundsätzlich (außer unter den Voraussetzungen des Abs. 2) unbeachtlich.

Der Erwerber haftet grundsätzlich mit seinem gesamten Vermögen und nicht – wie z.B. erbrechtlich – nur mit dem übernommenen Unternehmensvermögen.[213] Er ist Gesamtschuldner neben dem Veräußerer.[214] Demzufolge stehen ihm gegenüber Gläubigern dieselben Einreden zu wie dem Veräußerer (§§ 422 ff. BGB).[215] Eine Aufrechnung ist gemäß § 422 Abs. 2 BGB nur mit solchen Forderungen möglich, die auf den Erwerber übergegangen sind.[216]

 

Rz. 241

Die Mithaftung des Erwerbers erstreckt sich auf alle im Betrieb des Geschäfts begründeten Verbindlichkeiten, unabhängig von ihrem Rechtsgrund.[217] Sie erstreckt sich auch auf Steuerschulden (§ 75 AO)[218] sowie auf noch nicht fällige, bedingte oder betagte Ansprüche.[219]

 

Rz. 242

Neben dem Erwerber haftet auch der Veräußerer für die vor dem Übergang begründeten Geschäftsverbindlichkeiten für die Dauer von fünf Jahren weiter.[220] Die Gläubiger haben also grundsätzlich die Wahl, ob sie sich an den Veräußerer oder den Erwerber des Unternehmens halten wollen. Für den Gesamtschuldnerausgleich unter den Verpflichteten gelten – vorbehaltlich individualvertragliche Abreden – die allgemeinen Grundsätze.

[212] BGH v. 26.11.1964 – VII ZR 75/63, BGHZ 42, 384; BGH v. 8.5.1989 – II ZR 237/88, NJW-RR 1989, 1055; Koller/Kindler/Roth/Drüen/Roth, § 25 Rn 7 m.w.N., BeckOGK HGB/Moser, § 25 Rn 131, 132.
[213] BGH v. 29.6.1955 – IV ZR 50/55, BB 1955, 656; Baumbach/Hopt/Merkt, HGB, § 25 Rn 10.
[214] RG RGZ 135, 107.
[215] BeckOGK HGB/Moser, § 25 Rn 160.
[216] BeckOGK HGB/Moser, § 25 Rn 160, Die Berufung auf eine bereits durch den Veräußerer erfolgte (wirksame) Aufrechnung ist aber nicht ausgeschlossen.
[217] Baumbach/Hopt/Merkt, HGB, § 25 Rn 10.
[218] BeckOGK HGB/Moser, § 25 Rn 149.
[219] BGH v. 22.1.2004 – IX ZR 65/01, BGHZ 157, 369; BGH v. 25.4.1996 – I ZR 58/94, NJW 1996, 2866, BeckOGK HGB/Moser, § 25 Rn 157.
[220] Baumbach/Hopt/Merkt, HGB, § 25 Rn 12; Koller/Kindler/Roth/Drüen/Roth, HGB, § 25 Rn 7; BeckOGK HGB/Müller, § 25 Rn 157.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge