Rz. 1

Die Eigenkapitalveränderungsrechnung wird mit § 297 Abs. 1 HGB als Pflichtbestandteil des Konzernabschlusses bereits seit mehr als 15 Jahren gefordert,[1] um den Adressaten einen einfacheren Überblick über die Veränderungen des Konzerneigenkapitals in der Periode zu gewähren.[2] Neben dem Begriff der Eigenkapitalveränderungsrechnung findet sich auch der Begriff Eigenkapitalspiegel, die synonym verwendet werden.[3] Innerhalb des Eigenkapitalspiegels werden die Entwicklungen der einzelnen Bestandteile des Eigenkapitals für die Berichtsperiode gesondert dargestellt. Die Eigenkapitalveränderungsrechnung stellt regelmäßig eine Komponente des Konzernjahresabschlusses für alle konzernrechnungslegungspflichtigen Mutterunternehmen und der Zwischenberichte von dazu verpflichteten Unternehmen dar. Sie zählt zu einem vollständigen IFRS-Abschluss (IAS 1.10) und ist daher auch in einem Einzelabschluss nach IFRS verpflichtend. In Jahresabschlüssen nach HGB ist dagegen grundsätzlich eine Eigenkapitalveränderungsrechnung nur für kapitalmarktorientierte Unternehmen erforderlich, die keinen Konzernabschluss aufzustellen haben.[4]

Die Eigenkapitalveränderungsrechnung ist ein eigenständiger Abschlussbestandteil und tritt im Konzernabschluss in der Gliederungshierarchie neben die Bilanz, die Gewinn- und Verlustrechnung, den Anhang,[5] die Kapitalflussrechnung[6] und (wenn freiwillig erstellt bzw. eine Verpflichtung über IFRS 8 vorliegt) die Segmentberichterstattung.[7]

 

Rz. 2

Der Zweck der Eigenkapitalveränderungsrechnung ist die Erhöhung der Transparenz für die Adressaten der externen Rechnungslegung hinsichtlich der Veränderungen des Eigenkapitals der Gesellschaft oder des Konzerns während eines Geschäftsjahres oder einer bestimmten Zwischenberichtsperiode. Dies gilt insbesondere für die bei der Anwendung international anerkannter Rechnungslegungsmethoden häufiger festzustellenden erfolgsneutralen Verrechnungen einzelner Geschäftsvorfälle mit dem Eigenkapital. Im Eigenkapitalspiegel wird grundsätzlich jede in der Bilanz innerhalb des Eigenkapitals gesondert ausgewiesene Position von ihrem Stand zu Beginn der Berichtsperiode in den Ausweis zum Ende der entsprechenden Periode übergeleitet. Dies gilt auch, wenn eine so genannte bilanzielle Überschuldung vorliegt und eine Position "nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag" auf der Aktivseite ausgewiesen wird.[8]

 

Rz. 3

vorläufig frei

 

Rz. 4

vorläufig frei

 

Rz. 5

vorläufig frei

 

Rz. 6

vorläufig frei

 

Rz. 7

vorläufig frei

 

Rz. 8

vorläufig frei

 

Rz. 9

vorläufig frei

[1] Eingefügt durch das Gesetz zur Einführung internationaler Rechnungslegungsstandards und zur Sicherung der Qualität der Abschlussprüfung (Bilanzrechtsreformgesetz – BilReG) vom 4.12.2004, BGBl I 2004 S. 3166.
[2] Vgl. Störk/Rimmelspacher, in Grottel et al., Beck'scher Bilanzkommentar, 12. Aufl. 2020, § 297 Rz. 101.
[3] Vgl. z. B. Lüdenbach/Hoffmann/Freiberg, in Haufe IFRS-Kommentar, 19. Aufl., 2021, § 20 Rz. 2.
[8] Vgl. IDW, Wirtschaftsprüferhandbuch Edition Wirtschaftsprüfung und Rechnungslegung, 17. Aufl. 2021, Abschnitt G, Rz. 769.

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