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§ 22 Erfüllung und Aufrechnung / III. Leistungszuordnung/Tilgungsbestimmung und Tilgungsreihenfolge/Leistung unter (Verrechnungs-)Vorbehalt

Dr. Wolfgang Kürschner, Prof. Dr. Günther Schneider
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Rz. 6

Im Rahmen der Erfüllung ist erforderlich, dass die Leistung des Schuldners einem bestimmten Schuldverhältnis zugeordnet werden kann. Erfüllungswirkung tritt damit regelmäßig als objektive Folge der Leistungsbewirkung ein. Zur Zuordnung der Leistung zu einem bestimmten Schuldverhältnis kann es ausreichen, dass die bewirkte Leistung die allein geschuldete ist und daneben keine andere, gleichartige Schuld besteht, auf welche die Leistung daneben oder stattdessen erbracht worden sein könnte, und der Schuldner nicht selbst eine abweichende Bestimmung trifft. Was für das Bestehen einer Verbindlichkeit gilt, gilt sinngemäß auch dann, wenn mehrere Verbindlichkeiten vorhanden sind und durch die Leistung des Schuldners vollständig abgedeckt werden. Auch in diesem Fall bedarf es keiner besonderen Tilgungsbestimmung, da die tatsächliche Erbringung der geschuldeten Leistung für sämtliche offenen Verbindlichkeiten ohne Weiteres zu deren Erlöschen führt.[8] Nach § 366 BGB ist es Sache des Schuldners zu bestimmen, welche von mehreren Schulden getilgt werden soll. Die von ihm bezeichnete Schuld erlischt auch dann, wenn der Gläubiger sie anders anrechnen will. Der Gläubiger hat mithin kein Bestimmungsrecht.[9] Widerspricht der Gläubiger der Bestimmung des Schuldners und lehnt er die Annahme der Leistung ab, so gerät er in Annahmeverzug, § 293 BGB. Das dem Schuldner (oder dem für ihn leistenden Dritten) zustehende Leistungsbestimmungsrecht gem. § 366 Abs. 1 BGB ist regelmäßig bei der Leistung auszuüben.

 

Rz. 7

§ 366 Abs. 2 BGB enthält eine gesetzliche Tilgungsreihenfolge für den Fall, dass der Schuldner keine Bestimmung trifft oder die Parteien keine Tilgungsvereinbarung getroffen haben: Getilgt wird zunächst die fällige Schuld, unter mehreren fälligen Schulden diejenige, welche dem Gl...

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