Fachbeiträge & Kommentare zu Urteil

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§ 9 Prozessuales / bb) Berufungsbegründungsfrist

Rz. 97 Die Frist zur Begründung der Berufung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des Urteils. Ein Berichtigungsbeschluss hat auf den Lauf der Fristen keinen Einfluss.[123] In Bausachen ist es wegen der Komplexität des Sachverhalts und der einzuholenden Informationen häufig schwierig, die Frist einzuhalten. Nicht selten bedarf es der Einholung eines Privatgutac...mehr

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§ 3 Partnerschaftsvertrag / B. Form

Rz. 2 Partnerschaftsverträge sind für sich genommen grundsätzlich formfrei möglich, wenn sie keine der notariellen Beurkundungsform unterliegende Verpflichtung oder Verfügung, z.B. über Grundbesitz (§ 311b Abs. 1 BGB) oder GmbH-Geschäftsanteile (§ 15 GmbHG), Schenkungsversprechen (§ 518 Abs. 1 BGB) oder erbvertragliche Vereinbarungen (§ 2376 BGB) enthalten, oder (Privat-)Sch...mehr

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Keller/Munzig, KEHE Grundbu... / b) Konsequenzen für das Kollisionsrecht

Rz. 60 Die Bedeutung und die Auswirkungen der Rechtsprechung des EuGH für das deutsche internationale Gesellschaftsrecht bleiben freilich umstritten.[230] Natürlich hat der EuGH keine kollisionsrechtliche Aussage zur Ermittlung des maßgeblichen Gesellschaftsrechts getroffen.[231] Die Art. 49 und 54 AEUV verpflichten aber die Mitgliedstaaten dazu, dass ihre Rechtssätze im Erg...mehr

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§ 9 Zuwendungen an den Lebe... / B. Lebzeitige Substanzzuwendungen als Schenkungsteuertatbestand

Rz. 4 Ungeachtet der zugrunde liegenden besonderen lebensgemeinschaftsbezogenen Motive – Ausgleich für Mitarbeit oder Beteiligung an den Früchten des nichtehelichen Zusammenwirkens – und unabhängig von der Art des zugewendeten Vermögensgegenstandes und der Angemessenheit der Zuwendung sind lebzeitige Zuwendungen an den Lebensgefährten entsprechend dem schenkungsteuerlichen R...mehr

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§ 2 Vermögensausgleich nach... / I. Ausgleichsverbot

Rz. 6 In seiner bis zu den Urteilen vom 9.7.2008[16] ständigen Rechtsprechung lehnte der BGH es grundsätzlich ab, nach der Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft in die Vermögenszuordnung der Partner einzugreifen. Die Rechtsprechung unterschied dabei nicht, ob die Lebensgemeinschaft durch Trennung oder durch Tod geendet hatte.[17] Hauptmotiv dieser Rechtsprechung...mehr

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FF 01/2024, Aktuelles Unter... / a) Zurück zum "Zwickauer Schlüssel"?

So wird von manchen lebhaft eine "Schieflage" der Unterhaltstabelle beklagt, die den notwendigen Eigenbedarf der "Trennungseltern" nicht mehr ausreichend berücksichtigen soll.[14] Gefordert wird eine Umstellung der Unterhaltsbemessung. Es soll "familienintern" gerechnet werden. Ausgangspunkt soll nicht mehr der statistisch ermittelte Bedarf eines Kindes sein ("familienextern...mehr

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Erbschaftsteuer: Unbenannte... / 2.2 Unbenannte Zuwendungen sind schenkungsteuerpflichtig

Der Bundesfinanzhof[1] hatte in 1994 entschieden, dass eine unbenannte Zuwendung nicht deswegen von der Schenkungsteuer ausgenommen ist, weil sie wegen ihres spezifisch ehebezogenen Charakters nach herrschender Meinung im Zivilrecht keine Schenkung i. S. d. § 516 BGB darstellt. Dies hat demnach zur Folge, dass unbenannte Zuwendungen der Besteuerung durch die Schenkungsteuer u...mehr

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Erbschaftsteuer: Anrechnung... / 5. Anrechnung ausländischer Erbschaftsteuer bei Zusammenrechnung nach § 14 ErbStG

Die Erbschaftsteuerhinweise bringen zur Zusammenrechnung nach § 14 ErbStG bei der Anrechnung von ausländischer Steuer mehrere Beispiele. Hiermit wendet die Finanzverwaltung das Urteil des BFH v. 7.9.2011[1] an.[2] In dem Urteil hatte der BFH entschieden, dass bei der Festsetzung der inländischen Schenkungsteuer für einen Erwerb, der auch in den Niederlanden der Schenkungsteue...mehr

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Erbschaftsteuer: Anrechnung... / 1. Allgemeines

Die Vorschrift des § 21 ErbStG findet für die ausländische Erbschaftsteuer wie auch für die ausländische Schenkungsteuer gleichermaßen Anwendung (§ 1 Abs. 2 ErbStG).[1] Bei angeordneter Vor- und Nacherbschaft ist die Anrechnung der durch den Vorerben gezahlten ausländischen Erbschaftsteuer beim Nacherben nicht möglich.[2] Hinzuweisen sei hier auf das Urteil des BFH v. 19.6.201...mehr

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Erbschaftsteuer: Unbenannte... / 2.1 Allgemeines

Schenkungen, die zwischen Ehegatten vorgenommen werden, können der Schenkungsteuer unterliegen, sofern sie die entsprechenden Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG erfüllen. Fehlt es dagegen an einem objektiven oder subjektiven Tatbestandsmerkmal, so ist keine Schenkungsteuerpflicht gegeben. Fraglich war es, ob unbenannte ehebedingte Zuwendungen auch unentgeltliche Zuwe...mehr

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Erbschaftsteuer: Anrechnung... / 7. Umrechnung

Die Umrechnung der ausländischen Erbschaftsteuer in EUR ist nach dem amtlichen Devisenkurs (Briefkurs) für den Tag der Entstehung der deutschen Erbschaftsteuer vorzunehmen.[1] Das Gleiche gilt für den Wert des steuerpflichtigen Erwerbs.mehr

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Erbschaftsteuer: Gütergemei... / Zusammenfassung

Überblick In der Regel werden Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben. Sie haben aber auch die Möglichkeit die Gütergemeinschaft zu wählen. Des Weiteren können die Ehegatten auch vereinbaren, dass beim Tod eines Ehegatten die Gütergemeinschaft mit den gemeinschaftlichen Abkömmlingen fortgesetzt wird. Aus erbschaftsteuerlicher Sicht kommen für die G...mehr

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Erbschaftsteuer: Gütergemei... / 2.2.4 Verzicht auf den Anteil durch einen Abkömmling

Verzichtet ein Abkömmling auf seinen Anteil am Gesamtgut, nachdem die fortgesetzte Gütergemeinschaft eingetreten ist, so hat dies die folgenden steuerlichen Auswirkungen: Wird der Verzicht unentgeltlich vorgenommen, so liegt eine steuerpflichtige freigebige Zuwendung an die Person vor, welche den Anteil (des Verzichtenden) am Gesamtgut erhält. Dies sind regelmäßig die anderen...mehr

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Erbschaftsteuer: Gütergemei... / 2.2.6 Vorempfänge

Hat ein Abkömmling Vorempfänge erhalten, so sind diese nach § 1503 Abs. 2 BGB i. V. m. § 2050 BGB auszugleichen. Die Ausgleichung ist aber erst bei Beendigung und nicht bei Eintritt der fortgesetzten Gütergemeinschaft vorzunehmen. Dagegen werden Vorempfänge bei der Erbschaftsteuer, in Abweichung vom Zivilrecht, schon bei der Besteuerung nach § 4 Abs. 1 ErbStG berücksichtigt.[...mehr

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Erbschaftsteuer: Anrechnung... / Zusammenfassung

Überblick Hat der Erblasser ausländisches Vermögen hinterlassen, wird der Erbe bei unbeschränkter Steuerpflicht regelmäßig auch im Ausland zur Erbschaftsteuer herangezogen. Im Ergebnis tritt eine Doppelbesteuerung ein. Mit der Anrechnungsvorschrift des § 21 ErbStG soll die doppelte Belastung vermieden werden, indem der Erbe die gezahlte ausländische Steuer bei der deutschen E...mehr

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Erbschaftsteuer: Anrechnung... / 2.5 Belastung mit vergleichbarer Steuer

Die Regelung des § 21 Abs. 1 Satz 1 ErbStG verlangt eine der deutschen Erbschaftsteuer entsprechende ausländische Steuer. Es genügt dabei, dass die ausländische Steuer mit der deutschen Steuer vergleichbar ist, die Bezeichnung der ausländischen Steuer ist irrelevant.[1] Zu einer Anrechnung führt dabei jede ausländische Erbschaftsteuer, auch wenn es sich um eine Nachlasssteuer ...mehr

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Erbschaftsteuer: Anrechnung... / 9. Zahlung der ausländischen Steuer

Wurde die anrechenbare ausländische erst nach dem Eintritt der Bestandskraft des deutschen Schenkungsteuerbescheids gezahlt, dann stellt die Zahlung ein steuerlich rückwirkendes Ereignis i. S. d. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO dar. Dies ergibt sich nach Auffassung des Bundesfinanzhofs zwar nicht unmittelbar aus dem Wortlaut des § 21 ErbStG, jedoch folgt er aus dessen materiell...mehr

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Erbschaftsteuer: Unbenannte... / Zusammenfassung

Überblick Werden von den Ehegatten Zuwendungen an den anderen Ehegatten geleistet, so können diese als Schenkungen zu qualifizieren sein, welche der Schenkungsteuer unterliegen. Erbringt ein Ehegatte sogenannte unbenannte Zuwendungen bzw. eine ehebedingte Zuwendung, so unterliegen diese ebenfalls der Schenkungsteuer. Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung Gesetzliche Regelun...mehr

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Temporärer Auslandseinsatz:... / 2.2 Vereinbarung als Grundlage

Die Arbeitsvertragsparteien können die temporäre Auslandstätigkeit auf Basis einer freiwilligen Vereinbarung regeln, z. B. einer Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag. Als weitere Rechtsgrundlagen kommen insbesondere tarifvertragliche Regelungen und freiwillige Betriebsvereinbarungen in Betracht. Zwar hat der Gesetzgeber ein neues Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats zur Ausg...mehr

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Erbschaftsteuer: Unbenannte... / 1 Die Definition im Zivilrecht

Zuwendungen, die zwischen Ehegatten vorgenommen werden, sind i. d. R. nicht als Schenkungen i. S. d. § 516 BGB, sondern als unbenannte Zuwendungen zu qualifizieren. Eine solche liegt vor, wenn der Leistung die Vorstellung oder Erwartung des zuwendenden Ehegatten zugrunde liegt, dass die Ehe Bestand haben werde, oder wenn die Zuwendung (sonst) um der Ehe willen oder als Beitr...mehr

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Erbschaftsteuer: Unbenannte... / 3.8 Familienheim: Erwerb von Todes wegen

Auch der Erwerb eines Familienheims von Todes wegen ist steuerbefreit. Voraussetzung für die Inanspruchnahme ist jedoch, dass der verstorbene Ehegatte (eingetragener Lebenspartner) im Familienheim bis zum Erbfall eine Wohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat und die Wohnung beim Erwerber (überlebender Ehegatte bzw. eingetragener Lebenspartner) unverzüglich zur Selbstnutzun...mehr

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Temporärer Auslandseinsatz:... / 2.2.1 Statut des Arbeitsverhältnisses

Erbringen Arbeitnehmer ihre Arbeitsleistungen grenzübergreifend, stellt sich zunächst die Frage, welchem Statut das Arbeitsverhältnis unterliegt, das heißt, welches nationale Recht anwendbar ist. Seit dem 17.12.2009 richtet sich dies für alle EU-Mitgliedstaaten nach der Rom-I-Verordnung als unmittelbar geltendem Unionsrecht. Anwendbares Recht Sofern die Arbeitsvertragsparteien...mehr

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Temporärer Auslandseinsatz:... / 2.2.4 Regelungsgegenstände einer Vereinbarung

Sofern der Arbeitgeber es seinen Arbeitnehmern gestatten möchte, temporär mobil aus dem Ausland zu arbeiten, sollte er dazu eine entsprechende Vereinbarung mit den Arbeitnehmern abschließen. Dazu ist es empfehlenswert, insbesondere die folgenden Gegenstände zu regeln: Der Arbeitgeber sollte zunächst entscheiden, ob er den Arbeitnehmern einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruc...mehr

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Erbschaftsteuer: Unbenannte... / 3.7.2 Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung

Zur Inanspruchnahme der Steuerbefreiung des § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Von der Befreiung werden neben inländischen Grundstücken auch in der EU und in einem Staat des europäischen Wirtschaftsraums belegene Grundstücke erfasst (R E 13.3 Abs. 3 ErbStR 2019). Zum europäischen Wirtschaftsraum gehören Island, Liechtenstein, Norwegen und...mehr

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Organisation von HR / 1.9 Entgeltentwicklung

Viele Mitarbeiter sind unzufrieden mit einer ausschließlich anforderungsgerechten Bezahlung, so wie sie von vielen Tarifverträgen vorgesehen ist. Eine innovative Gestaltung der Entgeltsysteme kann dem entgegenwirken, indem sich die Vergütung der Mitarbeiter aus einem anforderungsgerechten Grundgehalt, leistungsabhängiger Bezahlung und erfolgsabhängiger Komponenten (z. B. des...mehr

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Organisation von HR / 1.3 Performance Management

Ziel des Performance Managements ist eine systematische, mehrdimensionale Leistungsmessung, -steuerung und -kontrolle. Dabei werden Leistungen auf verschiedenen Ebenen (Mitarbeiter, Teams, Abteilungen, Prozesse) verfolgt mit dem Ziel der kontinuierlichen Verbesserung von individueller und Unternehmensleistung. Bei den Personalbeurteilungen werden verschiedene Arten unterschie...mehr

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Kosten des Studiums und der... / [Ohne Titel]

Dr. Matthias Gehm[*] Der BFH hat mit Urteilen v. 12.1.2023 und 15.2.2023 zu Fragen der einkommensteuerlichen Geltendmachung von Kosten der Berufsausbildung entschieden (BFH v. 12.1.2023 – VI R 41/20, EStB 2023, 183 [Günther] und BFH v. 15.2.2023 – VI R 22/21, EStB 2023, 184 [Günther]). Diese Urteile sollen Anlass sein, sich mit dem Problemfeld, unter welchen Voraussetzungen ü...mehr

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Jansen, SGG § 136 Inhalt de... / 3.2.2.4 Urteil nach Abs. 4

Rz. 24 Liegen die Voraussetzungen des Abs. 4 vor, kann das Gericht auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichten. Da nach Abs. 4 lediglich Tatbestand und Entscheidungsgründe entbehrlich sind, muss das schriftliche Urteil die übrigen Bestandteile eines Urteils enthalten (Die Rechtsmittelbelehrung für entbehrlich hält Wolff-Dellen, in: Breitkreuz/Fichte, § 136 Rn. 27). Das...mehr

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Jansen, SGG § 137 Ausfertig... / 2.3 Urteil als elektronisches Dokument, Sätze 2 bis 6

Rz. 4 Der Bundesgesetzgeber hat mit dem Signaturgesetz, dem Formvorschriftenanpassungsgesetz und dem JKomG (vgl. dazu Viefhues, NJW 2005 S. 1009 ff.) eine nahezu vollständige Rechtsgrundlage für die elektronische Antragsstellung bei Gerichten geschaffen. Aufgrund des zum 1.4.2005 in Kraft getreten § 65a können die Beteiligten dem Gericht elektronische Dokumente übermitteln, ...mehr

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Jansen, SGG § 138 Berichtig... / 2.2.3 Berichtigungsfähige Teile des Urteils

Rz. 6 Die Unrichtigkeit kann sich auf alle Teile des Urteils beziehen (wegen der Berichtigung eines Leitsatzes zu einem Beschluss des BVerfG vgl. Stricker, NJW 1996 S. 440). Berichtigt werden kann nach § 138 daher insbesondere auch die Entscheidungsformel einschließlich der Kostenentscheidung und des Ausspruchs über die Rechtsmittelzulassung. Rz. 6a Versehentliche Unvollständ...mehr

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Jansen, SGG § 141 Materiell... / 2.2 Andere Wirkungen des Urteils

Rz. 42 Von der Rechtskraft sind andere Wirkungen des Urteils zu unterscheiden, insbesondere: die Innenbindung des Gerichts gemäß § 318 ZPO (i. V. m. § 202 SGG). Nach § 318 ZPO ist das Gericht an die Entscheidung, die in dem von ihm erlassenen End- und Zwischenurteil enthalten ist, gebunden. Damit besteht innerhalb der Instanz ein Aufhebungs-, Abänderungs- und Abweichungsverbo...mehr

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Jansen, SGG § 133 Ersatz de... / 2.1 Zustellung des Urteils

Rz. 2 Das nach mündlicher Verhandlung verkündete Urteil wird bereits mit der Verkündung wirksam und unabänderlich. In den Fällen des § 124 Abs. 2 und des § 126 ist dagegen das Urteil mit Fällung der Entscheidung oder seiner Übergabe an die Geschäftsstelle noch nicht wirksam. Es bedarf noch eines Aktes der Kundgabe nach außen. Diese Kundgabe erfolgt durch die Zustellung des U...mehr

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Jansen, SGG § 139 Unrichtig... / 2.1.3 Tatbestandsberichtigung bei Urteilen ohne mündliche Verhandlung, Gerichtsbescheiden, Beschlüssen, Revisionsurteilen?

Rz. 5 Konsequenz aus der h. M. für den Sozialgerichtsprozess (s. o.) ist, dass im Grundsatz eine Tatbestandsberichtigung ausgeschlossen ist, wenn das Urteil nach § 124 Abs. 2 ergangen ist, ohne dass eine mündliche Verhandlung vorausgegangen ist (vgl. Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, § 139 Rn. 2c; Zeihe, § 139 Rn. 4; Bolay, in: Lüdtke, § 139 Rn. 3). Das Gleiche gil...mehr

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Jansen, SGG § 140 Ergänzung... / 2.3.4.2 Gegen das Ergänzungsurteil

Rz. 20 Das Ergänzungsurteil ist grundsätzlich selbständig anfechtbar (§ 140 Abs. 2). Das gilt nicht nur für den Fall, dass das Urteil ergänzt wird (vgl. BGH, Urteil v. 27.11.1979, VI ZR 40/78 = NJW 1980 S. 840), sondern auch dann, wenn der Antrag auf Ergänzung des Urteils zurückgewiesen wird (vgl. BGH, Urteil v. 6.7.2006, III ZR 13/05). Nach der Rechtsprechung des BGH zu § 3...mehr

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Jansen, SGG § 134 Abfassung... / 2.2 Fehlen der Unterschrift, Tod des Kammervorsitzenden

Rz. 4 Fehlt die Unterschrift, so ist zunächst zu unterscheiden: Ist das Urteil nicht aufgrund mündlicher Verhandlung ergangen, kann es nur durch Zustellung wirksam werden (vgl. Rz. 2 und § 133, § 124 Abs. 2). Weil die Zustellung nur wirksam ist, wenn das Urteil vom Vorsitzenden unterschrieben ist und die Ausfertigung die Wiedergabe der Unterschrift enthält (wegen der Anforder...mehr

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Jansen, SGG § 136 Inhalt de... / 2.2 Tenor

Rz. 5 Der Tenor des Urteils – auch Entscheidungssatz oder Urteilsformel genannt – enthält die Entscheidung in der Hauptsache (Beispiele bei § 131), über die Kosten und über die Zulassung von Berufung bzw. Revision. Er muss von allen anderen Bestandteilen des Urteils, namentlich dem Tatbestand und den Entscheidungsgründen, sichtbar abgesetzt sein, weil er allein den erkennend...mehr

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Jansen, SGG § 140 Ergänzung... / 2.3.3 Entscheidung des Gerichts

Rz. 16 Über den Antrag auf Urteilsergänzung wird nicht durch Fortsetzung des alten Verfahrens, sondern in einem besonderen Verfahren entschieden (§ 140 Abs. 2). Die Entscheidung ergeht, wenn es sich nur um den Kostenpunkt handelt, durch Beschluss, der lediglich mit der Entscheidung in der Hauptsache angefochten werden kann (vgl. dazu unten Rn. 19), im Übrigen durch Urteil, d...mehr

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Jansen, SGG § 136 Inhalt de... / 2.3 Tatbestand, Aufgabe, Anforderungen

Rz. 7 Gemäß Abs. 1 Nr. 5 enthält das Urteil die gedrängte Darstellung des Tatbestands. Dessen Aufgabe ist nicht die vollständige Wiedergabe des Sachverhalts in historischer Reihenfolge, sondern die logisch geordnete und gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstands, wie er sich im Zeitpunkt der Entscheidung bot und vom Gericht dem Urteil zugrunde gelegt worden ist. Wertung...mehr

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Jansen, SGG § 140 Ergänzung... / 2.3.4.3 Irrtümliche Ergänzung statt Urteilsberichtigung

Rz. 22 Wird in einem Urteil zwar nicht in der Urteilsformel, wohl aber in den Entscheidungsgründen über einen erhobenen Anspruch befunden, ist das Urteil nach h. M. nicht zu ergänzen, sondern nach § 138 wegen offenbarer Unrichtigkeit zu berichtigen (vgl. BGH, NJW 1964 S. 1858; BGH, VersR 1982 S. 70; BGH, Urteil v. 20.5.1998, XII ZR 22/97, vgl. auch oben Rn. 9). Wenn das Geri...mehr

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Jansen, SGG § 136 Inhalt de... / 3.2.2.2 Rechtsmittelverzicht

Rz. 22 Der Verzicht auf Rechtsmittel ist eine auslegungsfähige Prozesshandlung, die nicht widerrufbar und bedingungsfeindlich ist. Innerprozessuale Bedingungen, z. B. Verzicht für den Fall des Obsiegens, werden im Rahmen des § 313a Abs. 2 ZPO aber zugelassen (vgl. z. B. Saenger, in: Hk-ZPO, § 313a Rn. 8). Ein Schriftformerfordernis besteht nicht. Wenn der Rechtsmittelverzich...mehr

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Jansen, SGG § 136 Inhalt de... / 2 Bestandteile des Urteils

2.1 Rubrum Rz. 2 Wie im verwaltungsgerichtlichen Urteil, für das dies in § 117 Abs. 1 VwGO ausdrücklich vorgeschrieben ist, werden auch die Urteile der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit mit "Urteil" überschrieben und mit der Formel "Im Namen des Volkes" versehen (vgl. dazu auch Kommentierung zu § 132). Es folgen die Bezeichnung sämtlicher Beteiligten (§§ 69, 70), ihrer geset...mehr

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Jansen, SGG § 138 Berichtig... / 2.2.1 Begriff

Rz. 4 Bei der Unrichtigkeit darf es sich nicht um einen auf einer unrichtigen Tatsachenwertung oder auf einem Rechtsirrtum beruhenden Fehler in der Willensbildung des Gerichts handeln (ausführlich dazu BGH, Urteil v. 10.3.1983, III ZR 135/82, BGHZ 127 S. 74, 76). Denn die Berichtigung ist kein Mittel zur Änderung einer nachträglich als unrichtig erkannten Entscheidung (BSG, ...mehr

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Jansen, SGG § 138 Berichtigung des Urteils

1 Allgemeines Rz. 1 Die Vorschrift entspricht im Wesentlichen den Regelungen in anderen Verfahrensordnungen (§ 319 ZPO; § 118 VwGO). Sie lässt – ebenso wie die §§ 139, 140 – bestimmte Ausnahmen von dem Grundsatz zu, dass das Gericht an seine Urteile gebunden ist (Abänderungs- und Abweichungsverbot, vgl. bei Vollkommer, in: Zöller, § 318 Rn. 10). Die Möglichkeit zur Berichtigu...mehr

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Jansen, SGG § 135 Zustellung des Urteils

1 Allgemeines Rz. 1 Seine jetzige Fassung hat § 135 durch Art. 1 Nr. 44 des 6. SGGÄndG v. 17.8.2001 (BGBl. I S. 2144) erhalten. Nach der bis zum 2.1.2002 geltenden Regelung sollte das Urteil binnen 2 Wochen nach Verkündung zugestellt werden. Eine ausdrückliche Frist für die Zustellung neben der Frist des § 134 wurde für entbehrlich gehalten (vgl. die Begründung des Gesetzentw...mehr

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Jansen, SGG § 140 Ergänzung des Urteils

1 Allgemeines Rz. 1 Ein Urteil, das unbeabsichtigt einen Teil des Streitgegenstands unbeschieden lässt, ist fehlerhaft, es verstößt gegen § 123 (vgl. dazu Rz. 7 zu § 123). Ein derart fehlerhaftes Urteil kann grundsätzlich mit dem jeweils gegebenen Rechtsmittel (Berufung, Revision, Nichtzulassungsbeschwerde) angefochten werden. Bei einer bestimmten Art des Zustandekommens des ...mehr

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Jansen, SGG § 136 Inhalt des Urteils

1 Allgemeines Rz. 1 Die Vorschrift nennt die notwendigen Bestandteile der Urteile der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit. Ihre Abs. 1 bis 3 entsprechen weitgehend den Abs. 2, 3 und 5 des § 117 VwGO. Absatz 3 ist mit Wirkung v. 1.3.1993 angefügt worden. Durch Art. 45 des 6. SGGÄndG v. 17.8.2001 (BGBl. I. S. 2144) ist in Nr. 1 die Notwendigkeit der Angabe des Standes und Gewerb...mehr

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Jansen, SGG § 137 Ausfertigungen des Urteils

1 Allgemeines Rz. 1 § 137 ist durch das 6. SGGÄndG v. 17.8.2001 (BGBl. I S. 2144) insoweit geändert worden, als zur Verwaltungsvereinfachung die Verwendung des Gerichtssiegels in der Form des Prägesiegels für die Ausfertigung des Urteils nicht mehr vorgeschrieben ist, so dass nunmehr, wie nach § 317 Abs. 3 ZPO, der auch in der Verwaltungsgerichtsbarkeit entsprechende Anwendun...mehr

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Jansen, SGG § 134 Abfassung des Urteils

1 Allgemeines Rz. 1 Die Vorschrift ist in ihrer jetzigen Fassung des Art. 1 Nr. 43 des 6. SGGÄndG v. 17.8.2001 (BGBl. I S. 2137) seit dem 2.1.2002 in Kraft. Absatz 1 entspricht – in vereinfachter Form – dem früheren Satz 1 des bis dahin lediglich aus einem Absatz bestehenden § 134. Die Regelung entspricht § 117 Abs. 1 Satz 4 VwGO, wonach es ebenfalls nicht der Unterschrift de...mehr

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Jansen, SGG § 141 Materiell... / 2.1.3.5 Materielle Rechtskraft und Streitgegenstand

Rz. 16 Gemäß § 141 Abs. 1 binden rechtskräftige Urteile, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist. Damit ist die Rechtskraftwirkung bewusst eng auf die Entscheidung über den Streitgegenstand begrenzt (vgl. zu § 121 VwGO BVerwG, Urteil v. 18.9.2001, 1 C 4.01, DVBl. 2002 S. 340). Nur in diesem Umfang soll sie die Beteiligten des Vorprozesses auch im Folgeverfahr...mehr

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Jansen, SGG § 136 Inhalt de... / 2.1 Rubrum

Rz. 2 Wie im verwaltungsgerichtlichen Urteil, für das dies in § 117 Abs. 1 VwGO ausdrücklich vorgeschrieben ist, werden auch die Urteile der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit mit "Urteil" überschrieben und mit der Formel "Im Namen des Volkes" versehen (vgl. dazu auch Kommentierung zu § 132). Es folgen die Bezeichnung sämtlicher Beteiligten (§§ 69, 70), ihrer gesetzlichen Ve...mehr