Die Regelung des § 21 Abs. 1 Satz 1 ErbStG verlangt eine der deutschen Erbschaftsteuer entsprechende ausländische Steuer.

Es genügt dabei, dass die ausländische Steuer mit der deutschen Steuer vergleichbar ist, die Bezeichnung der ausländischen Steuer ist irrelevant.[1]

Zu einer Anrechnung führt dabei jede ausländische Erbschaftsteuer, auch wenn es sich um eine Nachlasssteuer handelt.

Existiert dagegen keine ausländische Erbschaftsteuer, welche der deutschen Erbschaftsteuer vergleichbar ist, kann die ausländische Steuer als Nachlassverbindlichkeit nach § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG den steuerpflichtigen Erwerb mindern. Dies gilt insbesondere für die kanadische "capital gains tax", aber auch für entsprechende Steuer in anderen Staaten.[2]

Des Weiteren muss die auf den Erwerber entfallende ausländische Steuer festgesetzt und auch gezahlt worden sein, sie darf auch keinem Ermäßigungsanspruch mehr unterliegen (§ 21 Abs. 1 Satz 1 ErbStG).

Ist die ausländische Steuer gestundet worden, können sich daraus Probleme ergeben. Eine Anrechnung kann sich u. U. verzögern.[3]

Mit der Voraussetzung der Zahlung will der Gesetzgeber einen Missbrauch verhindern. Ist eine Ermäßigung vorzunehmen, dann vermindert sich das Anrechnungspotenzial und demzufolge erhöht sich die deutsche Erbschaftsteuer.

[3] Jülicher, in Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 21 ErbStG Rz. 45, Stand: 10. Juli 2023.

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