Rz. 2

Das nach mündlicher Verhandlung verkündete Urteil wird bereits mit der Verkündung wirksam und unabänderlich. In den Fällen des § 124 Abs. 2 und des § 126 ist dagegen das Urteil mit Fällung der Entscheidung oder seiner Übergabe an die Geschäftsstelle noch nicht wirksam. Es bedarf noch eines Aktes der Kundgabe nach außen. Diese Kundgabe erfolgt durch die Zustellung des Urteils, die gemäß § 133 Satz 1 bei Urteilen, die ohne mündliche Verhandlung ergehen, die Verkündung ersetzt.

 

Rz. 3

Die Zustellung (siehe Kommentierung zu § 63) eines Urteils erfolgt von Amts wegen gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1 in der ab dem 1.7.2002 geltenden Fassung des Art. 17 des Zustellungsreformgesetzes (ZustRG) v. 25.6.2001 (BGBl. I S. 1206) nach den Vorschriften der ZPO (bis zu dem genannten Zeitpunkt richtete sich die Zustellung nach dem Verwaltungszustellungsgesetz – VwZG). Die ab 1.7.2002 gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1 im sozialgerichtlichen Verfahren anwendbare Vorschrift des § 166 Abs. 1 ZPO legaldefiniert die Zustellung als "Bekanntgabe eines Schriftstückes an eine Person in der in diesem Titel (Anm.: im zweiten Titel im dritten Abschnitt des ersten Buches der ZPO) bestimmten Form". Wegen der die Zustellung betreffenden – weitreichenden – Neuregelungen siehe ZustRG v. 25.6.2001 (BGBl. I S. 1206), den Gesetzentwurf BR-Drs. 492/00 v. 18.8.2000 und BT-Drs. 14/4554 v. 9.11.2000 sowie Hartmann, NJW 2001 S. 2577, 2580 f. und Kummer, SGb 2002 S. 413 u. 481). Die Ersatzzustellung (§ 181 Abs. 1 und 2 ZPO) ist inzwischen durch Art. 1 Nr. 6 des 1. Justizmodernisierungsgesetzes v. 24.8.2004 (BGBl. I S. 2198) mit Wirkung v. 1.9.2004 neu geregelt worden (siehe Kommentierung zu § 63; vgl. außerdem die Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung, BT-Drs. 15/1508 S. 17, und Knauer/Wolf, NJW 2004 S. 857, 860).

 

Rz. 4

Nach entsprechender Anordnung des Vorsitzenden wird den Beteiligten von der Geschäftsstelle eine Ausfertigung (nach Zeihe, SGb 1995 S. 45, 46 reicht die beglaubigte Abschrift), also ein von einem ausfertigenden Amtsträger mit einem Ausfertigungsvermerk, der zu unterschreiben ist, versehene Abschrift, Durchschrift oder Fotokopie des Original-Urteils zugestellt (vgl. auch § 135). Die Urschrift, auf der die Zustellung zu vermerken ist (vgl. § 134 Abs. 3), verbleibt beim Gericht. Zugestellt wird das vollständige Urteil (§ 136).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge