Rz. 20

Das Ergänzungsurteil ist grundsätzlich selbständig anfechtbar (§ 140 Abs. 2). Das gilt nicht nur für den Fall, dass das Urteil ergänzt wird (vgl. BGH, Urteil v. 27.11.1979, VI ZR 40/78 = NJW 1980 S. 840), sondern auch dann, wenn der Antrag auf Ergänzung des Urteils zurückgewiesen wird (vgl. BGH, Urteil v. 6.7.2006, III ZR 13/05). Nach der Rechtsprechung des BGH zu § 321 ZPO richtet sich der Wert des Beschwerdegegenstands für die Statthaftigkeit der Berufung allein nach dem Gegenstand des Ergänzungsurteils und die Revision ist nur zulässig, wenn sie gegen das Ergänzungsurteil zugelassen ist (vgl. BGH, NJW 2000 S. 3008; BGH, Beschluss v. 8.12.2005, VII ZR 67/05; OLG Bremen, Urteil v. 21.6.2007, 2 U 5/07; Vollkommer, in: Zöller, § 321 Rn. 11). Für das sozialgerichtliche Verfahren wird dagegen die Auffassung vertreten, dass die Beschwerdewerte aus dem ersten Urteil und aus dem Ergänzungsurteil zusammenzurechnen seien, so dass die Berufung statthaft sei, wenn sie zusammen einen über dem Grenzbetrag liegenden Betrag erreichen (vgl. Peters/Sautter/Wolff, § 140 Rn. 81; Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, § 140 Rn. 3b; Pawlak, in: Hennig, § 140 Rn. 39; Kummer, XVII Rn. 21); die Berufung gegen beide Urteile soll statthaft sein, wenn sie es gegen den einheitlichen Urteilsausspruch gewesen wäre. Denn der im erstinstanzlichen Verfahren unterlegene Beteiligte solle hinsichtlich der Berufungsfähigkeit dadurch keine Nachteile erleiden, dass das SG versehentlich einen Anspruch übergangen hat (Peters/Sautter/Wolff, § 140 Rn. 8)

 

Rz. 21

Die Rechtsmittelfrist gegen das erste Urteil wird durch den Antrag auf Ergänzung des Urteils nicht berührt. Das folgt aus der Selbständigkeit der beiden Urteile. Nur wenn das Urteil noch innerhalb der Rechtsmittelfrist ergänzt wird, beginnt mit der Zustellung des Ergänzungsurteils die Rechtsmittelfrist von neuem zu laufen (vgl. BGH, VersR 1981 S. 57; Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, § 140 Rn. 3b; Redeker/von Oertzen, § 140 Rn. 7a; Kilian, in: Sodan/Ziekow, § 120 Rn. 26; Zöller, § 321 Rn. 11).

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