Leitsatz (amtlich)

1. Setzt ein Käufer dem Verkäufer mehrfach eine jeweils datumsmäßig festgelegte Frist zur Erledigung der Nachbesserung und lässt es der Käufer zu, dass der Verkäufer im Ergebnis erfolglose Nachbesserungsarbeiten auch noch nach dem Verstreichen des letzten Endtermins vornimmt, so hindert dieser Umstand den Käufer nicht daran, den Rücktritt vom Vertrage wegen Unzumutbarkeit weiterer Nachbesserungsversuche zu erklären, ohne einen weiteren Endtermin zu setzen.

2. Wird festgestellt, dass sich eine Vertrags- und Prozesspartei in Annahmeverzug befunden hat, so ist der Streitwert des entsprechenden Feststellungsantrags mit 1 % des Wertes des Antrags zu bemessen, dessen Vollstreckung durch die Feststellung erleichtert werden soll.

3. Wird die in Nr. 2 dargestellte Feststellung in einem Ergänzungsurteil getroffen, so hängt die Zulässigkeit einer gegen dieses Ergänzungsurteil selbständig eingelegten Berufung davon ab, ob die in diesem Urteil enthaltene Beschwer für sich genommen das Rechtsmittel statthaft erscheinen lässt (wie BGH, Beschl. v. 20.6.2000 - VI ZR 2/00, MDR 2000, 1209 = NJW 2000, 3008).

 

Normenkette

BGB § 440 S. 1; ZPO §§ 3, 256 Abs. 1, § 321 Abs. 1, § 511 Abs. 2 Nr. 1

 

Verfahrensgang

LG Bremen (Urteil vom 29.11.2006; Aktenzeichen 11 O 181/06)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des LG Bremen - 1. Kammer für Handelssachen - vom 29.11.2006 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten um die Rückerstattung einer Anzahlung nach einem von der Klägerin erklärten Rücktritt vom Vertrag über die Herstellung und Lieferung eines Hydraulikaggregats.

Das LG Bremen - 1. Kammer für Handelssachen - hat durch Urteil vom 29.11.2006 die Beklagte zur Zahlung von 53.170,65 EUR nebst Zinsen Zug um Zug gegen Übergabe eines Hydraulikaggregats verurteilt. Durch Ergänzungsurteil der 1. Kammer für Handelssachen vom 5.2.2007 wurde festgestellt, dass sich die Beklagte im Annahmeverzug befindet. Das Urteil vom 29.11.2006 wurde der Beklagten am 11.12.2006 zugestellt, das Ergänzungsurteil vom 5.2.2007 wurde ihr am 12.2.2007 zugestellt. Die Beklagte legte am 10.1.2007 Berufung ein und begründete diese - nach entsprechender Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist - am 9.3.2007.

Zur Begründung trägt die Beklagte u.a. vor, durch Duldung der weiteren Arbeiten nach dem 20.7.2006 habe die Klägerin das Recht verloren, sich ohne weitere Fristsetzung bzw. Aufforderung zur Nachbesserung durch Rücktritt vom Vertrag zu lösen. Zudem sei die Nachbesserung in den Räumen der Klägerin nicht möglich gewesen. Ein Abtransport des Aggregats sei ihr von der Klägerin nicht genehmigt worden. Hierdurch habe die Klägerin eine Nachbesserung verhindert.

Die Beklagte beantragt, das Urteil des LG Bremen, Az. 11 O 181/06 vom 29.11.2006 und das Ergänzungsurteil vom 5.2.2007 mit dem zusätzlich tenorierten Ausspruch aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im ersten Rechtszug wird auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bl. 84-91 d.A.) Bezug genommen. Wegen des Vorbringens der Parteien im Berufungsrechtszug wird auf die Schriftsätze der Parteien vom 8.3.2007 (Bl. 120-124 d.A.) und vom 24.4.2007 (Bl. 141-146 d.A.) sowie das Sitzungsprotokoll vom 31.5.2007 verwiesen.

II. Die Berufung der Beklagten ist lediglich hinsichtlich des Urteils des LG vom 29.11.2006 statthaft (§ 511 ZPO) und auch insoweit zulässig, insb. in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden (§§ 517, 519, 520 ZPO). Die Berufung der Beklagten gegen das Ergänzungsurteil des LG Bremen vom 5.2.2007 ist hingegen gem. § 511 Abs. 2 ZPO nicht statthaft, weil der Beschwerdegegenstand 600 EUR nicht übersteigt und das LG die Berufung im Urteil nicht zugelassen hat. Nach Ansicht des Senats entspricht die Beschwer eines derartigen Ergänzungsurteils - Feststellung des Annahmeverzuges - einem Prozent des Wertes des Antrages, dessen Vollstreckung durch die Feststellung erleichtert werden soll. Insoweit geht es um einen Betrag von 53.170,65 EUR. Der Anteil von 1 % liegt somit unter dem genannten Wert von 600 EUR.

Die zulässige Berufung der Beklagten gegen das Urteil vom 29.11.2006 hat in der Sache keinen Erfolg. Die in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils angestellten Erwägungen treffen - zumindest im Ergebnis - zu. Der Klägerin steht gem. §§ 346 Abs. 1, 440, 437 Nr. 2, 434 Abs. 1, 651 Satz 1 BGB der geltend gemachte Zahlungsanspruch wegen Rücktritts vom Vertrage zu, weil der gelieferte Vertragsgegenstand mangelhaft, der Klägerin eine weitere Nachbesserung nicht zuzumuten und durch das Verhalten der Klägerin der Rücktritt nicht...

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