Auch der Erwerb eines Familienheims von Todes wegen ist steuerbefreit. Voraussetzung für die Inanspruchnahme ist jedoch, dass der verstorbene Ehegatte (eingetragener Lebenspartner) im Familienheim bis zum Erbfall eine Wohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat und die Wohnung beim Erwerber (überlebender Ehegatte bzw. eingetragener Lebenspartner) unverzüglich zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken bestimmt ist (§ 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG und R E 13.4 Abs. 2 ErbStR 2019).
Der Erwerber eines erbschaftsteuerrechtlich begünstigten Familienheims ist jedoch aus zwingenden Gründen an dessen Nutzung zu eigenen Wohnzwecken gehindert, wenn die Selbstnutzung objektiv unmöglich oder aus objektiven Gründen unzumutbar ist. Hierbei reichen Zweckmäßigkeitserwägungen nicht aus.
Handelt es sich um gesundheitliche Beeinträchtigungen, so können diese zwingende Gründe darstellen, wenn sie dem Erwerber eine selbständige Haushaltsführung in dem erworbenen Familienheim unzumutbar machen.[1]
Unverzügliche Selbstnutzung
Hierbei bedeutet unverzüglich ohne schuldhaftes Zögern, d. h. innerhalb einer angemessenen Zeit nach dem Erbfall. Angemessen ist regelmäßig ein Zeitraum von sechs Monaten. Ist die Sechsmonatsfrist jedoch abgelaufen, muss der Erwerber darlegen und glaubhaft machen, zu welchem Zeitpunkt er sich zur Selbstnutzung als Familienheim entschlossen hat, aus welchen Gründen ein Einzug nicht früher möglich war und warum er diese Gründe nicht zu vertreten hat.[2]
Erwerb eines Familienheims von Todes wegen
Die Ehegatten E und F leben im Güterstand der Gütertrennung. E verstirbt am 1.12.2023 und hinterlässt F neben anderem Vermögen ein Einfamilienhaus, in welchem beide bis zum Tod von E gelebt haben.
Lösung
Der Erwerb des Familienheims ist bei F nach § 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG steuerbefreit.
Es muss aber darauf geachtet werden, dass die Steuerbefreiung mit Wirkung für die Vergangenheit wegfällt, wenn der Ehegatte bzw. eingetragene Lebenspartner das Familienheim innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb nicht mehr zu eigenen Wohnzwecken nutzt. Dies gilt aber dann nicht, wenn er aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken gehindert ist (§ 13 Abs. 1 Nr. 4b Satz 5 ErbStG und R E 13.4 Abs. 6 ErbStR 2019).
Nachversteuerung
Die Ehegatten E und F leben im Güterstand der Gütertrennung. E verstirbt am 15.12.2019 und hinterlässt F neben anderem Vermögen (gemeiner Wert 800.000 EUR) ein Einfamilienhaus, in welchem beide bis zum Tod von E gelebt haben. Der Steuerwert des Einfamilienhauses beläuft sich auf 450.000 EUR. Zwei Jahre nach dem Erwerb vermietet F das Haus.
Lösung
Der Erwerb des Familienheims ist bei F zunächst nach § 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG steuerbefreit. Damit ergibt sich bei F die folgende Erbschaftsteuer:
sonstiger Nachlass | 800.000 EUR |
Familienheim (steuerfrei) | 0 EUR |
abzüglich persönlicher Freibetrag (§ 16 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG) | ./. 500.000 EUR |
steuerpflichtiger Erwerb | 300.000 EUR |
Erbschaftsteuer (Steuersatz 11 %, § 19 Abs. 1 ErbStG) | 33.000 EUR |
F hat eine Erbschaftsteuer i. H. v. 33.000 EUR an das Finanzamt zu entrichten. | |
Die Vermietung ist aber steuerschädlich und führt dazu, dass die Befreiung rückwirkend wegfällt. Damit ändert sich die ursprüngliche Steuerberechnung wie folgt: | |
sonstiger Nachlass | 800.000 EUR |
Familienheim (steuerpflichtig) | 450.000 EUR |
steuerliche Bereicherung | 1.250.000 EUR |
abzüglich persönlicher Freibetrag (§ 16 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG) | ./. 500.000 EUR |
steuerpflichtiger Erwerb | 750.000 EUR |
Erbschaftsteuer (Steuersatz 19 %, § 19 Abs. 1 ErbStG) | 142.500 EUR |
F werden aber die schon gezahlte Erbschaftsteuer i. H. v. 33.000 EUR angerechnet, sodass sich letztendlich eine erbschaftsteuerliche Belastung i. H. v. 109.500 EUR ergibt.
Weitere Einzelheiten zu dieser Problematik können dem Beitrag Steuerbefreiungen nach § 13 ErbStG sowie den Erbschaftsteuerrichtlinien (R E 13.4 ErbStR 2019 sowie auch den Erbschaftsteuerhinweisen H E 13.4 ErbStH 2019) entnommen werden.
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