Rz. 16

Über den Antrag auf Urteilsergänzung wird nicht durch Fortsetzung des alten Verfahrens, sondern in einem besonderen Verfahren entschieden (§ 140 Abs. 2). Die Entscheidung ergeht, wenn es sich nur um den Kostenpunkt handelt, durch Beschluss, der lediglich mit der Entscheidung in der Hauptsache angefochten werden kann (vgl. dazu unten Rn. 19), im Übrigen durch Urteil, das mit dem bei dem übergangenen Anspruch zulässigen Rechtsmittel angefochten werden kann (§ 140 Abs. 2; siehe auch Rz. 20 f.). Absatz 3 stellt klar, dass die mündliche Verhandlung nur den nicht erledigten Teil des Rechtstreits zum Gegenstand hat. Die Urteilsergänzung kann also nicht zum Anlass genommen werden, das Urteil hinsichtlich des Teils des Streitgegenstands, über den bereits mit dem zu ergänzenden Urteil entschieden worden war, zu korrigieren. Mit dem Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden (§ 124 Abs. 2). Das Einverständnis der Beteiligten in eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, das für das zu ergänzende Urteil erteilt war, wirkt nicht für die Entscheidung über einen Antrag auf Ergänzung dieses Urteils fort. Die Wirkung des Verzichts hat sich nämlich mit dem Erlass des Urteils erschöpft (vgl. Redeker/von Oertzen, § 120 Rn. 5; Rennert, in: Eyermann, § 120 Rn. 7; a. A. Clausing, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, § 120 Rn. 8). Das Ergänzungsurteil enthält eine Kostenentscheidung und eine Rechtsmittelbelehrung.

 

Rz. 17

Die Ergänzung wird gemäß § 140 Abs. 4 auf der Urteilsurschrift und den Ausfertigungen vermerkt. Eine Sonderregelung für das Ergänzungsurteil als elektronisches Dokument existiert nicht (siehe dazu bei §§ 137, 138, 139).

 

Rz. 18

Zuständig ist dasselbe Gericht, welches das unvollständige Urteil erlassen hat. Weil die Sache weiterhin anhängig ist, bleiben etwaige zwischenzeitliche Änderungen der Zuständigkeit unberücksichtigt (Kopp/Schenke, § 120 Rn. 9). Es wirken die Richter mit, die im Entscheidungszeitpunkt nach dem Geschäftsverteilungsplan zur Entscheidung berufen sind. Es muss sich also nicht um dieselben Richter handeln (vgl. Zeihe, § 140 Rn. 10; Clausing, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, § 120 Rn. 7). Der Beschluss, mit dem das Urteil hinsichtlich des Kostenpunktes ergänzt wird, ergeht ohne ehrenamtliche Richter. Er ist zu begründen.

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