In der Regel werden Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben. Sie haben aber auch die Möglichkeit die Gütergemeinschaft zu wählen. Des Weiteren können die Ehegatten auch vereinbaren, dass beim Tod eines Ehegatten die Gütergemeinschaft mit den gemeinschaftlichen Abkömmlingen fortgesetzt wird.
Aus erbschaftsteuerlicher Sicht kommen für die Gütergemeinschaft die allgemeinen Grundsätze zur Anwendung. Für die fortgesetzte Gütergemeinschaft gilt es jedoch, die Sonderbestimmung des § 4 ErbStG zu beachten.
Die zivilrechtlichen gesetzlichen Regelungen zur Gütergemeinschaft finden sich in § 1415 bis § 1518 BGB.
Die wichtigsten erbschaftsteuerlichen Bestimmungen zur Gütergemeinschaft sind in § 4 ErbStG und in § 7 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG enthalten.
Hinzuweisen ist hier auch auf das Kreditzweitmarktförderungsgesetz,[1] das zum 1.1.2024 in Kraft getreten ist. Mit diesem wurde der klarstellende § 2a ErbStG in das Erbschaftsteuergesetz eingefügt.
Dieser besagt Folgendes:
- Im Fall eines Erwerbs nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 ErbStG durch eine rechtsfähige Personengesellschaft gelten deren Gesellschafter als Erwerber.
- Bei einer Zuwendung durch eine rechtsfähige Personengesellschaft gelten deren Gesellschafter als Zuwendende.
Wichtige Verwaltungsanweisungen finden sich insbesondere in R E 7.6 EStR 2019.
Da der Gesetzgeber es nicht geschafft hat, das ErbStAnpG 2016 rechtzeitig zu verabschieden, war es strittig, ob es ab dem 1.7.2016 bis zum 4.11.2016 zu einer Erbschaftsteuerpause gekommen ist. Hierzu hat der BFH[2] entschieden, dass keine Erbschaftsteuerpause eingetreten ist. Nach seiner Auffassung sind die Regelungen des ErbStG i. d. F. des WBG 2009 betreffend den Erwerb von Privatvermögen und den Steuersatz über den 30.06.2016 hinaus weiter anwendbar.
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