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Liegen die Voraussetzungen des Abs. 4 vor, kann das Gericht auf Tatbestand und Entscheidungsgründe verzichten. Da nach Abs. 4 lediglich Tatbestand und Entscheidungsgründe entbehrlich sind, muss das schriftliche Urteil die übrigen Bestandteile eines Urteils enthalten (Die Rechtsmittelbelehrung für entbehrlich hält Wolff-Dellen, in: Breitkreuz/Fichte, § 136 Rn. 27). Das Gericht kann trotz Rechtsmittelverzichts ein Urteil in vollständiger Fassung absetzen. Bei seiner Entscheidung sollte es im Auge behalten, dass die Frage der materiellen Rechtskraft bei einem Urteil ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe problematisch sein kann. Insoweit ist auf die Kommentierung zu § 141 zu verweisen. Ein kurzes, aber vollständiges Urteil kann die bessere Lösung sein.

Wird ein Urteil ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe zugestellt, obwohl die Voraussetzungen des Abs. 4 nicht vorgelegen haben, liegt ein wesentlicher Verfahrensfehler vor, der zur Zurückverweisung führen kann.

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