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Jansen, SGG § 141 Materielle Rechtskraft / 2.1.3.5 Materielle Rechtskraft und Streitgegenstand

Arne Hoffmann
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Rz. 16

Gemäß § 141 Abs. 1 binden rechtskräftige Urteile, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist, die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger (vgl. BSG, Beschluss v. 24.1.2024, B 12 BA 16/23 B, Rz. 10). Damit ist die Rechtskraftwirkung bewusst eng auf die Entscheidung über den Streitgegenstand begrenzt (vgl. zu § 121 VwGO: BVerwG, Urteil v. 18.9.2001, 1 C 4.01). Die Bindungswirkung der materiellen Rechtskraft umfasst nur die Urteilsformel und ist auf den darin enthaltenen Gedanken beschränkt (BSG, Urteil v. 30.9.2021, B 9 V 3/21 R, Rz. 38). Nur in diesem Umfang soll sie die Beteiligten des Vorprozesses auch im Folgeverfahren binden und so im Interesse des Rechtsfriedens und der Rechtssicherheit wie auch zur Wahrung der Autorität der getroffenen Gerichtsentscheidung unterschiedliche Ergebnisse zu der aus einem festgestellten Tatbestand hergeleiteten Rechtsfolge vermeiden (BVerwG, Urteil v. 18.9.2001, 1 C 4.01). Verbunden mit der Begrenzung auf den entschiedenen Streitgegenstand ist auch eine zeitliche Dimension der materiellen Rechtskraft eines Urteils. Ändert sich der Streitgegenstand, endet die Rechtskraft (zur Frage der Identität des Streitgegenstands und zur zeitlichen Dimension vgl. die Komm. unter Rz. 22).

 

Rz. 17

Um die materielle Rechtskraft eines Urteils bestimmen zu können, ist daher zunächst entscheidend, welcher Teil eines Urteils in materieller Rechtskraft erwächst und was im konkreten Falle der Streitgegenstand des Urteils ist (vgl. die Komm. zu § 123 Rz. 3).

 

Rz. 18

Bedeutung der Urteilsformel

Nach allg. Meinung und ständiger Rechtsprechung erlangt bei Urteilen lediglich die Urteilsformel (der Tenor) Bindungswirkung, nicht jedoch die die Urteilsformel tragenden Gründe. Die Rechtskraft des Urteils erfasst den sich aus den festgestellten Tatsachen ...

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