Zuwendungen, die zwischen Ehegatten vorgenommen werden, sind i. d. R. nicht als Schenkungen i. S. d. § 516 BGB, sondern als unbenannte Zuwendungen zu qualifizieren. Eine solche liegt vor, wenn der Leistung die Vorstellung oder Erwartung des zuwendenden Ehegatten zugrunde liegt, dass die Ehe Bestand haben werde, oder wenn die Zuwendung (sonst) um der Ehe willen oder als Beitrag zur Verwirklichung oder Ausgestaltung, Erhaltung oder Sicherung der ehelichen Lebensgemeinschaft erbracht wird und darin ihre Geschäftsgrundlage hat.[1]

Hierzu gehören insbesondere Leistungen, die einen Ausgleich für geleistete Mitarbeit oder als angemessene Beteiligung an den Früchten des ehelichen Zusammenwirkens darstellen oder allgemein der Vermögensbildung in der Hand des begünstigten Ehegatten dienen.[2]

Infolgedessen treten auch nicht die Rechtsfolgen einer Schenkung nach § 516 BGB ein.

 
Praxis-Beispiel

Unbenannte Zuwendung

Der vermögende Ehemann EM überträgt der Ehefrau EF als Ausgleich dafür, dass sie die Haushaltsführung innehat, Barvermögen.

Es liegt eine unbenannte Zuwendung von Ehemann EM an seine Ehefrau EF vor.

Gleiches gilt naturgemäß auch dann, wenn anderes Vermögen übertragen wird (z. B. ein Grundstück oder Gesellschaftsbeteiligungen (z. B. ein Anteil an einer Kapitalgesellschaft oder an einer Personengesellschaft).

[2] Moench, in: Halaczinsky/Wochner, Schenken, Erben, Steuern, 11. Aufl. 2017, Rz. 310.

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